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Start · Bewilligung prüfen

Braucht eine Personalvermittlung eine Bewilligung, und wie prüfe ich das?

Ja, sie braucht eine. Und Sie können in zwei Minuten selbst nachschauen, ob ein Anbieter sie hat. Hier steht, wo und wonach Sie suchen.

Die kurze Antwort

Wer in der Schweiz regelmässig und gegen Entgelt Arbeit vermittelt, braucht eine kantonale Bewilligung nach Art. 2 des Arbeitsvermittlungsgesetzes. Erteilt wird sie vom Arbeitsamt des Kantons, in dem der Betrieb seinen Sitz hat.

Wer Personal verleiht, also Temporärarbeit anbietet, braucht eine andere und strengere Bewilligung nach Art. 12 AVG, dazu eine Kaution. Das sind zwei verschiedene Bewilligungen für zwei verschiedene Geschäfte.

Ob ein Anbieter sie hat, steht in einem öffentlichen Verzeichnis des Bundes. Der Weg dorthin steht weiter unten.

So prüfen Sie es, in zwei Minuten

  1. Öffnen Sie das Verzeichnis der bewilligten Arbeitsvermittlungs- und Personalverleihbetriebe des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO.
  2. Suchen Sie nach dem Firmennamen laut Handelsregister, nicht nach der Marke. Viele Vermittler treten unter einem anderen Namen auf als dem, auf den die Bewilligung lautet. Den Handelsregisternamen finden Sie im Impressum.
  3. Prüfen Sie in der Trefferzeile zwei Dinge: ob eine Bewilligung für Arbeitsvermittlung eingetragen ist, und ob sie kantonal oder zusätzlich eidgenössisch gilt. Eine eidgenössische Bewilligung braucht es für die Vermittlung ins oder aus dem Ausland.
  4. Finden Sie nichts, fragen Sie nach. Es kann eine Namensänderung sein, es kann aber auch heissen, dass keine Bewilligung besteht.

Ein zweiter Weg führt über Zefix, das Handelsregister des Bundes. Dort sehen Sie, ob die Firma überhaupt existiert, seit wann, und wer zeichnungsberechtigt ist. Beides zusammen dauert keine fünf Minuten und beantwortet die meisten Fragen, bevor Sie sie stellen müssen.

Warum es diese Pflicht gibt

Die Bewilligung ist kein Formalismus. Sie knüpft an Bedingungen, die den Betrieb betreffen und die Sie als Kunde interessieren sollten:

  • Eine fachlich qualifizierte, verantwortliche Person muss benannt sein. Die Bewilligung hängt an ihr, nicht nur an der Firma.
  • Getrennte Geschäftsräume und ein ordentlicher Geschäftsbetrieb. Eine reine Briefkastenadresse oder ein Coworking-Platz genügt der Behörde in der Regel nicht.
  • Guter Leumund und keine Tätigkeit, die mit der Vermittlung unvereinbar ist.
  • Meldepflicht. Bewilligte Betriebe liefern dem Bund jährlich Statistikdaten. Genau daraus entsteht das Verzeichnis, in dem Sie nachschauen.

Wer ohne Bewilligung vermittelt, macht sich strafbar. Für Sie als Betrieb heisst das praktisch: Ein Vertrag mit einem unbewilligten Vermittler ist ein Risiko, das Sie mit einem Blick ins Verzeichnis vermeiden.

Vermittlung und Verleih sind zwei verschiedene Bewilligungen

Die beiden Bewilligungsarten nach AVG.
 ArbeitsvermittlungPersonalverleih
RechtsgrundlageArt. 2 AVGArt. 12 AVG
Wer wird Arbeitgeberder Betriebder Verleiher
Kautionkeineja, gestaffelt nach Umsatz
Eidg. Bewilligung nötigbei Auslandbezugbei Auslandbezug
Leonlyjanein, wir verleihen nicht

Welches Modell für Ihren Betrieb rechnet, steht auf Personalvermittlung oder Temporärbüro.

Die Bewilligung von Leonly

Die The Zone Media GmbH verfügt über die Bewilligung zur privaten Arbeitsvermittlung nach Art. 2 des Arbeitsvermittlungsgesetzes (AVG). Bewilligungsbehörde ist die WAS Wirtschaft Arbeit Soziales, wira, Kanton Luzern. Der Eintrag ist im öffentlichen Verzeichnis der bewilligten Arbeitsvermittlungs- und Personalverleihbetriebe des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO abrufbar: Verzeichnis VZAVG.

Leonly ist eine Marke der The Zone Media GmbH. Suchen Sie im Verzeichnis deshalb nach diesem Namen, nicht nach «Leonly». Alle Firmenangaben stehen im Impressum und gebündelt auf Fakten zu Leonly.

Ein Hinweis in eigener Sache, damit Sie nicht ins Leere suchen. Wir haben das Verzeichnis am 31. Juli 2026 vollständig ausgelesen, alle 6'969 Einträge. Weder «Leonly» noch «Zone Media» erscheint darin bisher. Der Eintrag folgt der Erteilung mit Verzug, das Register wird periodisch nachgeführt und nicht tagesaktuell.

Solange dort nichts steht, müssen Sie uns nicht glauben, sondern können direkt bei der Bewilligungsbehörde nachfragen: WAS Wirtschaft Arbeit Soziales, wira, Kanton Luzern. Wir schicken Ihnen die Verfügung auch selbst zu, wenn Sie an hallo@leonly.ch schreiben. Sobald der Eintrag erscheint, steht er hier mit Nummer.

Wir verleihen kein Personal. Leonly vermittelt ausschliesslich in Festanstellung, der Arbeitsvertrag entsteht direkt zwischen Ihnen und der Fachkraft. Eine Verleihbewilligung brauchen wir deshalb nicht und haben wir nicht.

Warum hier kein Bild der Urkunde steht

Die Weisungen des SECO untersagen es, die Bewilligungsurkunde abzubilden oder mit ihr zu werben. Zulässig und aussagekräftiger ist der Verweis auf das öffentliche Verzeichnis: Dort steht der aktuelle Stand, und Sie müssen niemandem glauben, sondern können nachschauen.

Häufige Fragen

Braucht jede Personalvermittlung in der Schweiz eine Bewilligung?

Ja, sobald sie regelmässig und gegen Entgelt vermittelt. Beides muss zusammenkommen. Wer einmalig und unentgeltlich jemanden weiterempfiehlt, braucht keine. Zuständig ist das Arbeitsamt des Sitzkantons. Für die Vermittlung über die Landesgrenze braucht es zusätzlich eine eidgenössische Bewilligung.

Wo sehe ich, ob ein Anbieter eine Bewilligung hat?

Im öffentlichen Verzeichnis des SECO. Suchen Sie nach dem Handelsregisternamen, nicht nach der Marke. Der Handelsregistername steht im Impressum des Anbieters.

Was ist der Unterschied zwischen Vermittlung und Verleih?

Bei der Vermittlung stellt der Betrieb die Person selbst an, die Vermittlerin wird nie Arbeitgeberin. Beim Verleih bleibt der Verleiher Arbeitgeber und stellt dem Betrieb Stunden in Rechnung. Der Verleih braucht eine strengere Bewilligung und eine Kaution, weil der Verleiher Löhne und Sozialversicherungen schuldet.

Was kostet mich die Prüfung?

Nichts. Sowohl das SECO-Verzeichnis als auch das Handelsregister Zefix sind öffentlich und kostenlos abrufbar.

Rechtsgrundlagen: Bundesgesetz über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (AVG, SR 823.11), insbesondere Art. 2 bis 12, Arbeitsvermittlungsverordnung (AVV, SR 823.111) und die Weisungen und Erläuterungen des SECO zum AVG und zur AVV. Diese Seite ist keine Rechtsberatung. Stand 31. Juli 2026.