Braucht eine Personalvermittlung eine Bewilligung, und wie prüfe ich das?
Ja, sie braucht eine. Und Sie können in zwei Minuten selbst nachschauen, ob ein Anbieter sie hat. Hier steht, wo und wonach Sie suchen.
Die kurze Antwort
Wer in der Schweiz regelmässig und gegen Entgelt Arbeit vermittelt, braucht eine kantonale Bewilligung nach Art. 2 des Arbeitsvermittlungsgesetzes. Erteilt wird sie vom Arbeitsamt des Kantons, in dem der Betrieb seinen Sitz hat.
Wer Personal verleiht, also Temporärarbeit anbietet, braucht eine andere und strengere Bewilligung nach Art. 12 AVG, dazu eine Kaution. Das sind zwei verschiedene Bewilligungen für zwei verschiedene Geschäfte.
Ob ein Anbieter sie hat, steht in einem öffentlichen Verzeichnis des Bundes. Der Weg dorthin steht weiter unten. Für die Zentralschweiz haben wir die Prüfung bereits gemacht: elf auf Elektro spezialisierte Vermittler im Vergleich und die Anbieter im Kanton Luzern nach Fachgebiet.
So prüfen Sie es, in zwei Minuten
- Öffnen Sie das Verzeichnis der bewilligten Arbeitsvermittlungs- und Personalverleihbetriebe des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO.
- Suchen Sie nach dem Firmennamen laut Handelsregister, nicht nach der Marke. Viele Vermittler treten unter einem anderen Namen auf als dem, auf den die Bewilligung lautet. Den Handelsregisternamen finden Sie im Impressum.
- Prüfen Sie in der Trefferzeile zwei Dinge: ob eine Bewilligung für Arbeitsvermittlung eingetragen ist, und ob sie kantonal oder zusätzlich eidgenössisch gilt. Eine eidgenössische Bewilligung braucht es für die Vermittlung ins oder aus dem Ausland.
- Finden Sie nichts, fragen Sie nach. Es kann eine Namensänderung sein, es kann aber auch heissen, dass keine Bewilligung besteht.
Ein zweiter Weg führt über Zefix, das Handelsregister des Bundes. Dort sehen Sie, ob die Firma überhaupt existiert, seit wann, und wer zeichnungsberechtigt ist. Beides zusammen dauert keine fünf Minuten und beantwortet die meisten Fragen, bevor Sie sie stellen müssen.
Warum es diese Pflicht gibt
Die Bewilligung ist kein Formalismus. Sie knüpft an Bedingungen, die den Betrieb betreffen und die Sie als Kunde interessieren sollten:
- Eine fachlich qualifizierte, verantwortliche Person muss benannt sein. Die Bewilligung hängt an ihr, nicht nur an der Firma.
- Getrennte Geschäftsräume und ein ordentlicher Geschäftsbetrieb. Eine reine Briefkastenadresse oder ein Coworkingplatz genügt der Behörde in der Regel nicht.
- Guter Leumund und keine Tätigkeit, die mit der Vermittlung unvereinbar ist.
- Meldepflicht. Bewilligte Betriebe liefern dem Bund jährlich Statistikdaten. Genau daraus entsteht das Verzeichnis, in dem Sie nachschauen.
Wer ohne Bewilligung vermittelt, macht sich strafbar. Für Sie als Betrieb heisst das praktisch: Ein Vertrag mit einem unbewilligten Vermittler ist ein Risiko, das Sie mit einem Blick ins Verzeichnis vermeiden.
Vermittlung und Verleih sind zwei verschiedene Bewilligungen
| Arbeitsvermittlung | Personalverleih | |
|---|---|---|
| Rechtsgrundlage | Art. 2 AVG | Art. 12 AVG |
| Wer wird Arbeitgeber | der Betrieb | der Verleiher |
| Kaution | keine | ja, gestaffelt nach Umsatz |
| Eidg. Bewilligung nötig | bei Auslandbezug | bei Auslandbezug |
| Leonly | ja | nein, wir verleihen nicht |
Welches Modell für Ihren Betrieb rechnet, steht auf Personalvermittlung oder Temporärbüro.
Die Bewilligung von Leonly
Die The Zone Media GmbH verfügt über die Bewilligung zur privaten Arbeitsvermittlung nach Art. 2 des Arbeitsvermittlungsgesetzes (AVG). Bewilligungsbehörde ist die WAS Wirtschaft Arbeit Soziales, wira, Kanton Luzern, erteilt am 12.08.2026. Der Betrieb ist im öffentlichen Verzeichnis der bewilligten Arbeitsvermittlungs- und Personalverleihbetriebe des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO eingetragen: Eintrag im Verzeichnis VZAVG. Wichtig für die Suche: Der Eintrag lautet auf «The Zone Media GmbH». Suchen Sie dort nach diesem Namen oder nach der Firmennummer CHE-434.790.230, nicht nach «Leonly». Wer nach «Leonly» sucht, findet nichts, weil Leonly die Marke ist und die Bewilligung auf die Rechtsträgerin lautet. Der Eintrag führt die Arbeitsvermittlung als bewilligt und den Personalverleih als nicht bewilligt. Beides entspricht dem, was hier steht: Wir vermitteln in Festanstellung und verleihen kein Personal. Eine Bewilligungsnummer gibt es nicht, die Urkunde trägt keine. Wie Sie das selbst prüfen, steht auf Bewilligung selbst prüfen.
Damit ist Schritt 2 dieser Anleitung ein Fall in eigener Sache. Oben steht, dass viele Vermittler unter einem anderen Namen auftreten als dem, auf den die Bewilligung lautet. Genau das trifft auf uns zu, und die null Treffer unter «Leonly» sind kein Verzug, sondern der Dauerzustand. Alle Firmenangaben stehen im Impressum und gebündelt auf Fakten zu Leonly.
Was Sie im Eintrag wörtlich sehen: The Zone Media GmbH, CHE-434.790.230, Obergrundstrasse 44, 6003 Luzern, verantwortliche Person Jeremy Joel León. Bei Vermittlung steht «Tätigkeit in der Schweiz», bei Verleih steht «Keine Bewilligung vorhanden». Der zweite Teil ist uns so wichtig wie der erste.
Der Eintrag führt ausserdem mehr Branchen auf, als wir bedienen, von Bankwesen bis Gastgewerbe. Das ist der Umfang, den die Bewilligung abdeckt, und nicht das, was wir tun. Leonly vermittelt ausschliesslich Elektro- und Technikberufe. Die Beschränkung ist unsere Entscheidung, keine Auflage der Behörde.
Wir verleihen kein Personal. Leonly vermittelt ausschliesslich in Festanstellung, der Arbeitsvertrag entsteht direkt zwischen Ihnen und der Fachkraft. Eine Verleihbewilligung brauchen wir deshalb nicht und haben wir nicht. Seit dem Registereintrag ist das keine Selbstauskunft mehr, sondern steht amtlich im Verzeichnis.
Eine Bewilligungsnummer können wir nicht nennen, weil die Urkunde keine trägt. Wer mehr wissen will, fragt bei der Bewilligungsbehörde nach: WAS Wirtschaft Arbeit Soziales, wira, Kanton Luzern. Wir schicken Ihnen die Verfügung auch selbst zu, wenn Sie an hallo@leonly.ch schreiben.
Warum hier kein Bild der Urkunde steht
Wir veröffentlichen die Bewilligungsurkunde bewusst nicht als Werbebild. Stattdessen verweisen wir auf das öffentliche Verzeichnis: Dort steht der aktuelle Status, und Sie müssen niemandem glauben, sondern können selbst nachschauen.
Häufige Fragen
Braucht jede Personalvermittlung in der Schweiz eine Bewilligung?
Ja, sobald sie regelmässig und gegen Entgelt vermittelt. Beides muss zusammenkommen. Wer einmalig und unentgeltlich jemanden weiterempfiehlt, braucht keine. Zuständig ist das Arbeitsamt des Sitzkantons. Für die Vermittlung über die Landesgrenze braucht es zusätzlich eine eidgenössische Bewilligung.
Wo sehe ich, ob ein Anbieter eine Bewilligung hat?
Im öffentlichen Verzeichnis des SECO. Suchen Sie nach dem Handelsregisternamen, nicht nach der Marke. Der Handelsregistername steht im Impressum des Anbieters.
Was ist der Unterschied zwischen Vermittlung und Verleih?
Bei der Vermittlung stellt der Betrieb die Person selbst an, die Vermittlerin wird nie Arbeitgeberin. Beim Verleih bleibt der Verleiher Arbeitgeber und stellt dem Betrieb Stunden in Rechnung. Der Verleih braucht eine strengere Bewilligung und eine Kaution, weil der Verleiher Löhne und Sozialversicherungen schuldet.
Was kostet mich die Prüfung?
Nichts. Sowohl das SECO-Verzeichnis als auch das Handelsregister Zefix sind öffentlich und kostenlos abrufbar.
Ist die Bewilligung geprüft, folgt der Vertrag. Worauf ein Betrieb dort achten muss, steht unter Vermittlungsvertrag Schweiz.
Rechtsgrundlagen: Bundesgesetz über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (AVG, SR 823.11), insbesondere Art. 2 bis 12, Arbeitsvermittlungsverordnung (AVV, SR 823.111) und die Weisungen und Erläuterungen des SECO zum AVG und zur AVV. Diese Seite ist keine Rechtsberatung. Stand 12. August 2026.