Allgemeine Geschäftsbedingungen
Teil A gilt für Betriebe, die uns eine Stelle melden. Teil B gilt für Fachkräfte, die eine Stelle suchen. Beide Teile stehen vollständig hier, ohne Login und ohne Registrierung.
Wer Ihr Vertragspartner ist
Leonly ist eine Marke, keine Gesellschaft. Vertragspartnerin ist:
The Zone Media GmbH
Obergrundstrasse 44, 6003 Luzern
UID CHE-434.790.230, MWST-Nummer CHE-434.790.230 MWST
Telefon 041 563 85 59, hallo@leonly.ch
Die Obergrundstrasse 44 ist Geschäftsadresse und seit der Publikation der Sitzverlegung am 07.08.2026 auch der eingetragene Sitz.
Im ganzen Text meint «Leonly» oder «wir» die The Zone Media GmbH.
Vermittlung, kein Personalverleih
Leonly vermittelt Fachkräfte in Festanstellung. Der Arbeitsvertrag kommt direkt zwischen dem Betrieb und der Fachkraft zustande. Leonly wird nie Arbeitgeberin. Wir zahlen keinen Lohn, rechnen keine Sozialversicherungen ab und übernehmen keine Arbeitgeberpflichten.
Wir betreiben deshalb keinen Personalverleih und keine Temporärarbeit. Wir bieten auch keine Lohnadministration und keine Payroll-Dienstleistung an, weder heute noch als Zusatzleistung.
Teil A: Bedingungen für Arbeitgeber
A1 Geltungsbereich
Diese Bedingungen gelten für alle Vermittlungsaufträge, die uns ein Betrieb erteilt, und für alle Leistungen, die wir für einen Betrieb erbringen. Sie gelten für jeden Auftrag neu, auch für Folgeaufträge.
Abweichende Einkaufs- oder Lieferbedingungen des Betriebs gelten nur, wenn wir sie schriftlich bestätigen. Massgeblich ist die Fassung, die bei der Auftragserteilung gilt.
Weicht ein von beiden Seiten unterzeichneter Vermittlungsvertrag von diesen Bedingungen ab, geht der unterzeichnete Vertrag vor.
A2 Gegenstand
Wir suchen und vermitteln Fachkräfte für Elektro- und Technikberufe zur Festanstellung in den deutschsprachigen Regionen der Schweiz. Der konkrete Arbeitsort wird im unterzeichneten Vermittlungsvertrag bezeichnet. Gegenstand ist ausschliesslich die Vermittlung nach dem Bundesgesetz über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (AVG). Eine Vermittlung ins oder aus dem Ausland ist nicht Gegenstand dieser Bedingungen.
Nicht Gegenstand sind: Personalverleih, Temporärarbeit, Lohnzahlung, Sozialversicherungsabrechnung, separate Kampagnen zur Personalgewinnung auf Rechnung des Betriebs und Softwarelizenzen. Eigene Recruiting-Kampagnen, mit denen wir den Kandidatenpool aufbauen, werden nicht als zusätzliche Leistung verrechnet.
Die The Zone Media GmbH erbringt daneben Dienstleistungen, die mit der Vermittlung nichts zu tun haben. Diese sind nicht Teil dieses Vertrags. Wir koppeln sie nicht an die Vermittlung. Die Vermittlung setzt nie voraus, dass ein Betrieb eine andere Leistung von uns bezieht.
A3 Zustandekommen des Vertrags
Anfrage, Erstgespräch, Markteinschätzung und die Auskunft, ob jemand Passendes im Pool ist, sind kostenlos und unverbindlich. Bis dahin entsteht keine Zahlungspflicht.
Der Vermittlungsvertrag kommt erst zustande, wenn beide Seiten den für die konkrete Vakanz ausgefüllten Vermittlungsvertrag unterzeichnet haben. Der Austausch vollständig unterzeichneter PDF-Ausfertigungen oder eine von beiden Seiten verwendete rechtsgültige elektronische Signatur genügt.
Blosses Schweigen, der Empfang eines Profils, die Teilnahme an einem Gespräch, eine E-Mail mit einer Suchanfrage oder eine mündliche Abrede begründen keinen Vermittlungsauftrag. Mündliche Abreden werden erst verbindlich, wenn beide Seiten sie in Textform bestätigen.
A4 Unsere Leistung
- Wir klären die Stelle im Gespräch: Aufgaben, Region, Pensum, Lohnrahmen, Termin.
- Wir suchen im eigenen Kandidatenpool und sprechen gezielt weitere Fachkräfte an.
- Wir prüfen Qualifikation, Verfügbarkeit und Wechselmotiv im persönlichen Gespräch.
- Wir übermitteln ein Profil erst, nachdem die betreffende Person der Weitergabe an genau diesen Betrieb ausdrücklich zugestimmt hat.
- Wir koordinieren die Gespräche und begleiten bis zur Unterschrift.
- Passt niemand, sagen wir das. Wir senden keine Profile auf Verdacht.
Wir schulden eine sorgfältige Suche und Auswahl, keinen Erfolg. Es besteht kein Anspruch auf eine bestimmte Anzahl Profile und kein Anspruch darauf, dass die Stelle besetzt wird.
A5 Keine Exklusivität
Der Betrieb darf parallel selbst suchen, inserieren und andere Vermittler beauftragen. Findet der Betrieb die Person ohne unser Zutun, schuldet er uns nichts. Vorbehalten bleibt Ziffer A10.
A6 Honorar
Das Honorar richtet sich nach dem Bruttojahreslohn der vermittelten Person und ist zuzüglich Mehrwertsteuer zum gesetzlichen Satz geschuldet. Der Satz gilt für jede Position gleich, ohne Erhöhung bei Kader- oder Mangelberufen und ohne Staffelung nach Anzahl Vermittlungen.
Es sind 12 Prozent bis und mit CHF 75'000, 14 Prozent von CHF 75'001 bis CHF 95'000, 16 Prozent von CHF 95'001 bis CHF 110'000, 18 Prozent ab CHF 110'001, jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer. Der Satz der erreichten Stufe gilt auf den ganzen Bruttojahreslohn. Die Sprünge an den Stufengrenzen sind Bestandteil des Modells: CHF 95'000 kosten CHF 13'300.00, CHF 95'001 kosten CHF 15'200.16. Es gibt keine Glättung oder Kulanzregel an einer Grenze.
Es gibt keine Grundpauschale, keinen Retainer, kein dem Betrieb separat verrechnetes Werbebudget, keine Abogebühr und keine separat verrechneten Kosten für Inserate oder Reisespesen. Vor dem Stellenantritt stellen wir nichts in Rechnung. Es gibt weder ein Mindesthonorar noch einen Höchstbetrag.
| Bruttojahreslohn | Satz | Honorar | je Rate | inkl. MWST |
|---|---|---|---|---|
| CHF 70'000 | 12 % | CHF 8'400.00 | CHF 2'800.00 | CHF 9'080.40 |
| CHF 75'000 | 12 % | CHF 9'000.00 | CHF 3'000.00 | CHF 9'729.00 |
| CHF 80'000 | 14 % | CHF 11'200.00 | CHF 3'733.35 | CHF 12'107.20 |
| CHF 95'000 | 14 % | CHF 13'300.00 | CHF 4'433.35 | CHF 14'377.30 |
| CHF 100'000 | 16 % | CHF 16'000.00 | CHF 5'333.35 | CHF 17'296.00 |
| CHF 110'000 | 16 % | CHF 17'600.00 | CHF 5'866.65 | CHF 19'025.60 |
| CHF 120'000 | 18 % | CHF 21'600.00 | CHF 7'200.00 | CHF 23'349.60 |
| CHF 140'000 | 18 % | CHF 25'200.00 | CHF 8'400.00 | CHF 27'241.20 |
A7 Was zum Bruttojahreslohn zählt
Berechnungsbasis ist der Bruttojahreslohn, den der Betrieb mit der vermittelten Person im Arbeitsvertrag vereinbart, inklusive 13. Monatslohn. Massgeblich ist der Vertrag, der zum Stellenantritt gilt, nicht eine spätere Erhöhung.
Bei Teilzeit zählt der tatsächlich vereinbarte Bruttojahreslohn; wir rechnen ihn nicht auf ein Vollzeitpensum hoch. Spesen, Arbeitgeberbeiträge an Sozialversicherungen und freiwillige oder nicht zugesicherte Zahlungen gehören nicht zur Basis. Weitere feste Lohnbestandteile zählen nur, wenn der Arbeitsvertrag sie ausdrücklich in den vereinbarten Bruttojahreslohn einbezieht.
Bei einer befristeten Anstellung ist die im unterzeichneten Vermittlungsvertrag vor der ersten identifizierbaren Vorstellung ausdrücklich eingetragene Honorar-Berechnungsbasis verbindlich. Sie entspricht der für die vereinbarte feste Vertragsdauer, höchstens jedoch für die ersten zwölf Monate, geschuldeten festen Bruttovergütung inklusive anteiligem 13. Monatslohn. Sie wird weder auf ein Vollzeitpensum noch einseitig auf ein volles Jahr hochgerechnet. Fehlt diese Angabe, übermitteln wir kein identifizierbares Profil, bevor beide Seiten den Vermittlungsvertrag in Textform ergänzt haben.
Nennt der Arbeitsvertrag keinen eindeutigen Bruttojahreslohn, halten wir die Berechnungsbasis vor der ersten identifizierbaren Vorstellung in Textform fest. Es gibt keine nachträgliche Hochrechnung, die dem Betrieb vor der Anstellung nicht bekannt war.
A8 Fälligkeit, Rechnung und Zahlung
Das Honorar wird in drei gleichen Raten fällig. Je eine Rate wird am Ende des ersten, zweiten und dritten Monats nach Stellenantritt fällig, sofern das Arbeitsverhältnis an diesem Tag noch besteht. Als Stellenantritt gilt der erste Arbeitstag, den der Arbeitsvertrag vorsieht. Lässt sich ein Drittel nicht exakt auf Rappen aufteilen, gleicht die letzte Rate ausschliesslich die Rundungsdifferenz aus; das Gesamthonorar ändert sich dadurch nicht.
Tritt die Person die Stelle nicht an, entsteht kein Honorar, auch wenn der Arbeitsvertrag bereits unterzeichnet war. Damit weichen wir bewusst von der gesetzlichen Regel des Mäklerlohns ab, die den Anspruch schon an den Abschluss des Arbeitsvertrags knüpft.
Endet das Arbeitsverhältnis während der ersten drei Monate, entfallen die zu diesem Zeitpunkt noch nicht fälligen Raten. Bereits fällig gewordene Raten bleiben geschuldet und werden nicht zurückerstattet. Der Betrieb informiert uns deshalb unverzüglich über das Ende des Arbeitsverhältnisses.
Der Betrieb meldet uns den Vertragsabschluss innert fünf Arbeitstagen und nennt Eintrittsdatum, Pensum und Bruttojahreslohn. Auf Verlangen legt er die lohnrelevanten Vertragsstellen offen. Wir behandeln diese Angaben vertraulich. Für jede fällige Rate stellen wir eine separate Rechnung. Mit Eintritt der jeweiligen Fälligkeit schuldet der Betrieb bei Verzug einen Verzugszins von 5 Prozent pro Jahr.
Eine Verrechnung mit Gegenforderungen ist nur zulässig, wenn diese anerkannt oder gerichtlich festgestellt sind.
A9 Absicherung über die drei Raten
Die drei Raten begrenzen das Honorar während der ersten drei Monate auf die bereits bestandenen Monatsenden. Besteht das Arbeitsverhältnis am Ende des ersten Monats, wird die erste Rate fällig; besteht es am Ende des zweiten Monats, die zweite; besteht es am Ende des dritten Monats, die dritte.
Endet das Arbeitsverhältnis vor einem dieser Fälligkeitstage, entfällt die entsprechende Rate sowie jede spätere Rate. Der Beendigungsgrund ändert daran nichts. Tritt die Person die Stelle nicht an, wird keine Rate fällig.
Diese Regelung begründet keine Mindestverbleibdauer und keine Pflicht der vermittelten Person. Eine weitere Suche nach einer Beendigung ist nicht im Honorar enthalten und kann nur als neuer Auftrag vereinbart werden.
A10 Direktansprache und Umgehung
Als «Vorstellung» gilt die dokumentierte Übermittlung eines Profils, Dossiers oder einer vergleichbaren Information, durch die eine Person für den Betrieb identifizierbar wird. Ein rein anonymes Kurzprofil ohne Identifikationsmöglichkeit löst die Zwölfmonatsfrist nicht aus.
Stellt der Betrieb eine von uns vorgestellte Person infolge der Vorstellung oder unserer weiteren Vermittlungstätigkeit innerhalb von zwölf Monaten nach der ersten identifizierbaren Profilübermittlung an, gelten die Honorar- und Ratenregeln der Ziffern A6 bis A9. Der erforderliche kausale Zusammenhang bleibt Voraussetzung des Honoraranspruchs.
Das gilt auch, wenn:
- der spätere Kontakt zusätzlich oder erneut über einen anderen Kanal erfolgt,
- die Person für eine andere als die ursprünglich gemeldete Position angestellt wird,
- ein mit dem Betrieb verbundenes Unternehmen die Person anstellt oder
- die Anstellung infolge einer unzulässigen Weitergabe des Profils an einen Dritten zustande kommt.
Als verbundenes Unternehmen gilt eine Gesellschaft, die den Betrieb unmittelbar oder mittelbar kontrolliert, von ihm kontrolliert wird oder mit ihm unter gemeinsamer Kontrolle steht. Im Konzernfall bleibt der Betrieb Honorarschuldner, sofern das einstellende Unternehmen nicht vor Vertragsabschluss ausdrücklich in Textform in den Vermittlungsvertrag eintritt und die Zahlungspflicht übernimmt.
Der Betrieb darf ein Kandidatenprofil nicht an ein verbundenes Unternehmen oder einen sonstigen Dritten weitergeben, bevor Leonly und die betreffende Person der konkreten Weitergabe zugestimmt haben.
Vorbestehender Kontakt. Kein Honorar ist geschuldet, wenn der Betrieb innert zehn Arbeitstagen nach Erhalt des identifizierbaren Profils schriftlich nachweist, dass bereits vor der Vorstellung ein konkreter und aktiver Rekrutierungskontakt mit derselben Person bestand. Als Nachweis gelten datierte Unterlagen, etwa eine bereits eingegangene Bewerbung, eine Terminvereinbarung, ein laufender Interviewprozess oder konkrete Korrespondenz über eine mögliche Anstellung. Ein alter Datenbankeintrag, eine blosse LinkedIn-Verbindung oder allgemeine Bekanntheit ohne aktiven Rekrutierungskontakt genügt nicht.
Erfolgt die belegte Meldung rechtzeitig, behandeln wir die Person für diesen Auftrag als vorbekannt. Erfolgt keine Meldung innert zehn Arbeitstagen, wird im Verhältnis zwischen uns und dem Betrieb vermutet, dass wir die Person eingeführt haben; der kausale Zusammenhang bleibt vorbehalten. Bei Vorstellungen durch mehrere Vermittler ist die zuerst dokumentierte, identifizierbare Vorstellung in einem aktiven Rekrutierungsprozess massgeblich.
Umgekehrt gilt für uns: Wir sprechen eine Person, die wir an einen Betrieb vermittelt haben, während zwölf Monaten ab Stellenantritt nicht aktiv für eine andere Stelle an. Meldet sich die Person von sich aus bei uns oder beendet sie das Arbeitsverhältnis aus eigenem Antrieb, entsteht daraus keine Verpflichtung der Person und kein Beschäftigungsverbot.
Diese Ziffer regelt allein das Verhältnis zwischen Leonly und dem Betrieb. Sie begründet keine Pflicht der Kandidatin oder des Kandidaten. Wer sich von sich aus bei uns oder bei einem Betrieb meldet, ist dabei frei.
A11 Mitwirkung des Betriebs
- Der Betrieb beschreibt die Stelle vollständig und richtig, insbesondere Aufgaben, Anforderungen, Arbeitsort, Pensum und Lohnrahmen.
- Er meldet uns innert fünf Arbeitstagen zurück, ob ein Profil weiterverfolgt wird.
- Er informiert uns über Absagen, Vertragsabschluss und Eintrittsdatum.
- Er informiert uns, wenn die Stelle anderweitig besetzt oder gestrichen wird.
A12 Vertraulichkeit
Wir behandeln Angaben über den Betrieb und über die gemeldete Stelle vertraulich. Eine vertrauliche Vakanz schreiben wir nicht öffentlich aus. Das AVG verpflichtet uns dazu: Daten über Stellensuchende und über offene Stellen dürfen wir nur bearbeiten, soweit und solange sie für die Vermittlung nötig sind, und wir haben sie geheim zu halten.
Der Betrieb seinerseits:
- verwendet Profile und Dossiers ausschliesslich für den vereinbarten Rekrutierungszweck und beschränkt den Zugriff auf die im unterzeichneten Vermittlungsvertrag bezeichneten Personen,
- gibt sie an andere Personen, verbundene Unternehmen oder sonstige Dritte nur nach vorgängiger Zustimmung von Leonly und der betroffenen Person weiter,
- vernichtet oder löscht die Unterlagen von Personen, die er nicht anstellt, sobald das Auswahlverfahren abgeschlossen ist,
- bearbeitet Personendaten der Kandidatinnen und Kandidaten nur, soweit sie deren Eignung für die Stelle betreffen.
A13 Kandidatendaten und Zustimmung
Wir übermitteln kein Profil und kein Dossier ohne die ausdrückliche Zustimmung der betreffenden Person, und zwar für jeden Betrieb einzeln. Referenzen holen wir nur ein, wenn die Person die Referenzpersonen ausdrücklich freigegeben hat.
Der Betrieb kann deshalb nicht verlangen, dass wir ihm Namen, Dossiers oder Kontaktdaten aus dem Pool ohne diese Zustimmung nennen. Widerruft eine Person ihre Zustimmung, informieren wir den Betrieb. Die Kandidatur endet, solange noch kein Arbeitsvertrag zwischen dem Betrieb und der Person zustande gekommen ist.
A14 Haftung
Wir prüfen die Angaben der Kandidatinnen und Kandidaten sorgfältig und geben weiter, was wir wissen. Wir garantieren aber nicht für die Richtigkeit ihrer Angaben, für Zeugnisse und Diplome, für ihre Eignung, ihre Leistung oder ihren Verbleib im Betrieb.
Der Anstellungsentscheid liegt beim Betrieb. Er prüft vor der Anstellung selbst, was für die Stelle vorgeschrieben ist, insbesondere Ausweise, Berufs- und Installationsbewilligungen sowie Aufenthalts- und Arbeitsbewilligungen.
Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen, ebenso die Haftung für indirekte Schäden, entgangenen Gewinn und Folgeschäden. Im Übrigen ist unsere Haftung auf die Höhe des Honorars für die betreffende Vermittlung begrenzt.
Diese Beschränkungen gelten nicht bei Vorsatz und bei grober Fahrlässigkeit und nicht, soweit das Gesetz eine Haftung zwingend vorschreibt. Dafür haften wir unbeschränkt.
A15 Beendigung des Auftrags
Beide Seiten können den Suchauftrag jederzeit ohne Frist und ohne Begründung in Textform beenden. Es gibt keine Mindestlaufzeit. Bereits fällig gewordene Honorare bleiben geschuldet. Für vor der Beendigung identifizierbar vorgestellte Personen gilt Ziffer A10 während der dort vorgesehenen Zwölfmonatsfrist weiter. Vertraulichkeits- und Datenschutzpflichten sowie zwingende gesetzliche Pflichten bestehen über die Beendigung hinaus fort.
A16 Rechtsnachfolge
Eine Übertragung des Vermittlungsvertrags durch Leonly auf eine andere Gesellschaft setzt voraus, dass diese die Geschäftstätigkeit fortführt, die private Arbeitsvermittlung rechtlich ausüben darf und der Betrieb der Übertragung vorgängig ausdrücklich in Textform zustimmt. Bis zur Zustimmung bleibt die The Zone Media GmbH Vertragspartnerin.
Der Betrieb darf Rechte oder Pflichten aus dem Vermittlungsvertrag nur mit vorgängiger Zustimmung von Leonly übertragen. Der Konzernfall nach Ziffer A10 bleibt vorbehalten.
A17 Textform, Teilungültigkeit
Änderungen dieser Bedingungen und des Vermittlungsvertrags bedürfen der ausdrücklichen Bestätigung beider Seiten in Textform; E-Mail genügt. Ist eine Bestimmung ungültig, bleiben die übrigen gültig, und die ungültige wird durch eine Regelung ersetzt, die dem gewollten Zweck am nächsten kommt.
A18 Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Es gilt ausschliesslich Schweizer Recht.
Gerichtsstand für Streitigkeiten zwischen Leonly und einem Betrieb ist Luzern. Zwingende gesetzliche Gerichtsstände bleiben vorbehalten. Diese Klausel gilt nur für Arbeitgeber. Für Stellensuchende gilt Ziffer B10.
Teil B: Bedingungen für Stellensuchende
B1 Geltungsbereich
Teil B gilt für Fachkräfte, die sich bei uns anmelden, in den Kandidatenpool aufgenommen werden oder sich auf eine Stelle melden, die wir vermitteln.
Alle Stellen, die wir vermitteln, sind auf leonly.ch frei und vollständig einsehbar. Sie brauchen dafür kein Konto, keine Registrierung und keine Anmeldung. Das Formular für den Kandidatenpool ist ein zusätzlicher Weg, nie eine Voraussetzung.
B2 Für Sie kostenlos, ohne Ausnahme
Leonly ist für Stellensuchende kostenlos. Keine Einschreibegebühr, keine Vermittlungsprovision, keine Kosten für Inserate, keine Gebühr für ein Gespräch, kein Premiumprofil, keine kostenpflichtige Bewerbungsberatung. Es gibt keine Fussnote und keine Bedingung dazu.
Diese Zusage gilt für alle Stellensuchenden, für jede Anfrage und für die ganze Dauer der Zusammenarbeit.
Zur Einordnung: Das AVG und die Gebührenverordnung erlauben einer Vermittlung, von Stellensuchenden eine Einschreibegebühr von höchstens 45 Franken und eine Provision von höchstens 5 Prozent des ersten Bruttojahreslohns zu verlangen. Wir verlangen davon nichts. Unser Honorar zahlt ausschliesslich der Betrieb, der jemanden anstellt.
Wir verlangen von Ihnen auch keine finanzielle Vorleistung und keine Auslagen.
B3 Was wir für Sie tun, und was nicht
- Wir hören zu, was Sie suchen, und sagen ehrlich, was der Markt hergibt.
- Wir schlagen Ihnen Stellen vor, die zu Ihrem Profil passen.
- Wir sagen Ihnen, welcher Betrieb dahintersteht, bevor wir etwas weitergeben.
- Wir bereiten Sie auf das Gespräch vor und geben Ihnen Rückmeldung danach.
Wir garantieren keine Vermittlung. Es besteht kein Anspruch auf eine Stelle, auf eine Vorstellung bei einem bestimmten Betrieb oder auf Aufnahme in den Pool. Wenn wir gerade nichts Passendes haben, sagen wir das.
Ihr Arbeitsvertrag entsteht direkt mit dem Betrieb. Leonly wird nie Ihre Arbeitgeberin.
B4 Keine Bindung, keine Exklusivität
Sie sind uns zu nichts verpflichtet. Sie dürfen sich jederzeit an andere Vermittler wenden, sich selbst bewerben und jedes Angebot ablehnen. Sie müssen uns nicht melden, was Sie sonst noch unternehmen.
Es gibt keine Mindestlaufzeit. Beide Seiten können die Zusammenarbeit jederzeit, frist- und vorbehaltlos beenden. Eine formlose Nachricht genügt, eine Begründung braucht es nicht.
Wir verwenden Ihnen gegenüber keine Sperr-, Exklusivitäts- oder Bindungsklauseln. Solche Vereinbarungen wären nach AVG ohnehin nichtig. Auch wenn Sie später einen weiteren Vertrag mit demselben Arbeitgeber abschliessen, entsteht für Sie nie eine Gebühr.
Weil unsere Vermittlung für Sie unentgeltlich ist, braucht es dafür nach AVG keinen schriftlichen Vermittlungsvertrag. Diese Bedingungen beschreiben, woran Sie uns halten können.
B5 Nichts geht ohne Ihre Zustimmung
Vor jeder Weitergabe holen wir Ihre ausdrückliche Zustimmung ein:
- Kein Profil, kein Dossier und kein Name geht an einen Betrieb, bevor Sie diesem Betrieb einzeln zugestimmt haben. Wir fragen für jeden Betrieb neu.
- Referenzen holen wir erst ein, wenn Sie die Personen ausdrücklich freigegeben haben. Wir rufen keinen früheren oder aktuellen Arbeitgeber ohne Ihre Freigabe an.
- Ein Betrieb darf Ihr Profil nicht an eine andere Geschäftsniederlassung, ein verbundenes Unternehmen, einen Geschäftspartner oder einen sonstigen Dritten und nicht ins Ausland weitergeben, bevor Sie und Leonly der konkreten Weitergabe zugestimmt haben.
- Firmen, die Sie ausschliessen, erhalten Ihr Profil nicht, auch nicht anonymisiert und auch nicht auf Nachfrage.
Das ist strenger, als das Gesetz verlangt. Nach der Arbeitsvermittlungsverordnung dürfte eine Vermittlung Daten an einen Kunden im Hinblick auf einen bevorstehenden Vertragsabschluss auch ohne Zustimmung weitergeben. Wir tun das nicht. Es ist unsere eigene Zusage, keine gesetzliche Pflicht.
B6 Ihr Widerrufsrecht
Sie können Ihre Zustimmung jederzeit widerrufen, ohne Frist, ohne Begründung und ohne Kosten. Eine formlose Nachricht an hallo@leonly.ch oder ein Anruf auf 041 563 85 59 genügt.
Der Widerruf wirkt für die Zukunft. Danach bearbeiten wir Ihre Daten nicht weiter und löschen sie, soweit keine gesetzliche Aufbewahrungspflicht besteht. Wurde Ihr Profil bereits an einen Betrieb übermittelt, teilen wir diesem mit, dass die Kandidatur beendet ist.
Sie können den Widerruf auf einen einzelnen Betrieb beschränken oder ihn insgesamt erklären. Ein Widerruf hat keine Nachteile für Sie.
B7 Kandidatenpool und Aktualität
Grundlage für Ihren Verbleib im Pool ist Ihre Zustimmung, die fortbesteht, solange Sie sie nicht widerrufen. Wir bestätigen deshalb alle 90 Tage telefonisch, ob Sie noch wechseln wollen und ob Ihre Angaben stimmen.
Erreichen wir Sie zweimal hintereinander nicht, oder wollen Sie nicht mehr wechseln, löschen wir Ihr Profil. Ohne Bestätigung bleibt niemand im Pool.
Ist eine Vermittlung zustande gekommen oder haben Sie Ihren Auftrag widerrufen, bearbeiten wir Ihre Daten nur weiter, wenn Sie dem zustimmen. Vorbehalten bleiben gesetzliche Aufbewahrungspflichten.
B8 Ihre Angaben
Sie entscheiden, was Sie uns sagen. Was Sie angeben, sollte richtig und vollständig sein, weil wir es einem Betrieb gegenüber vertreten.
Wir verlangen von Ihnen kein Foto, keinen Strafregisterauszug, keinen Betreibungsregisterauszug und keine Angaben zu Ihrer Gesundheit. Wenn eine Stelle einen Nachweis zwingend voraussetzt, sagen wir Ihnen vorher, warum, und Sie entscheiden.
B9 Datenschutz
Welche Daten wir bearbeiten, wozu, wie lange und wer sie erhält, steht in der Datenschutzerklärung. Verantwortlich ist die The Zone Media GmbH. Ihre Rechte auf Auskunft, Berichtigung, Herausgabe und Löschung sind dort beschrieben.
B10 Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Es gilt Schweizer Recht.
Für Klagen, die eine stellensuchende Person auf das Arbeitsvermittlungsgesetz stützt, ist neben dem Gericht am Sitz der beklagten Partei auch das Gericht am Ort unserer Geschäftsniederlassung in Luzern zuständig. Auf diesen Gerichtsstand können Sie nicht im Voraus verzichten, und wir schliessen ihn nicht aus. Die Gerichtsstandsklausel aus Ziffer A18 gilt für Sie nicht.
Verhältnis der beiden Teile
Teil A und Teil B stehen nebeneinander. Aus Teil A entsteht für Stellensuchende keine Pflicht, insbesondere nicht aus der Ratenregelung und nicht aus der Umgehungsklausel. Aus Teil B entsteht für Betriebe kein Anspruch auf Daten, denen die betreffende Person nicht zugestimmt hat.
Bewilligung
Die The Zone Media GmbH verfügt über die Bewilligung zur privaten Arbeitsvermittlung nach Art. 2 AVG, erteilt am 12. August 2026 durch die WAS Wirtschaft Arbeit Soziales, wira, Kanton Luzern. Im öffentlichen Verzeichnis des SECO ist der Betrieb eingetragen, mit Arbeitsvermittlung bewilligt und Personalverleih nicht bewilligt: Verzeichnis VZAVG. Suchen Sie dort nach «The Zone Media GmbH» oder nach CHE-434.790.230, nicht nach «Leonly»: Der Eintrag lautet auf die Rechtsträgerin. Eine Bewilligungsnummer gibt es nicht, die Urkunde trägt keine.
Die Bewilligung deckt die Vermittlung von Arbeitskräften mit Wohnsitz in der Schweiz an Arbeitsplätze in der ganzen Schweiz. Eine Vermittlung ins oder aus dem Ausland ist davon nicht erfasst.
Stand 31. August 2026.