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Start · Vermittlung oder Temporär

Personalvermittlung oder Temporärbüro: was lohnt sich für einen Elektrobetrieb?

Zwei Modelle, zwei Bewilligungen, zwei völlig verschiedene Kostenkurven. Durchgerechnet über zwölf Monate für einen Elektroinstallateur EFZ, mit dem Monat, in dem die Rechnung kippt.

Die kurze Antwort

Bei einem Elektroinstallateur EFZ mit CHF 78'000 Bruttojahreslohn kippt die Rechnung im Mittelszenario nach knapp sechs Monaten zugunsten der Festvermittlung. Bleibt die Person zwoelf Monate, kostet der Verleih rund CHF 108'000, die Festvermittlung inklusive Honorar rund CHF 98'100, also rund CHF 9'900 weniger. Unter fuenf Monaten ist der Verleih fast immer die guenstigere und die richtige Loesung, weil der Einsatzbetrieb dort nur geleistete Stunden zahlt und kein Anstellungsrisiko traegt.

Wichtig zur Einordnung: Leonly betreibt ausschliesslich Festvermittlung nach Art. 2 AVG und keinen Personalverleih. Die Zahlen zum Verleih sind aus oeffentlichen Quellen modelliert, nicht aus eigenen Verleihabrechnungen. Jede Annahme ist unten offengelegt und nachrechenbar.

Grundlage: Bundesgesetz ueber die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (AVG, SR 823.11), Art. 2 und Art. 12; Berechnung siehe Abschnitt Kostenkurve.

Der rechtliche Unterschied

Zwei verschiedene Rechtsverhaeltnisse, nicht zwei Varianten desselben Produkts.

Festvermittlung (Arbeitsvermittlung, 2. Kapitel AVG) Der Vermittler bringt Stellensuchende und Arbeitgeber zum Abschluss eines Arbeitsvertrags zusammen (Art. 2 Abs. 1 AVG). Art. 1 AVV konkretisiert: Vermittler ist, wer mit beiden Seiten Kontakt hat und sie nach einem Auswahlverfahren miteinander in Verbindung bringt. Der Arbeitsvertrag entsteht direkt zwischen Elektrobetrieb und Fachkraft. Der Betrieb ist ab dem ersten Tag Arbeitgeberin, mit allem was dazu gehoert: Lohnzahlung, Sozialversicherungen, Lohnfortzahlung bei Krankheit und Unfall, Kuendigungsschutz. Der Vermittler ist nach dem Antritt aus dem Verhaeltnis draussen.

Bewilligung: Betriebsbewilligung des kantonalen Arbeitsamtes (Art. 2 Abs. 1 AVG). Zusaetzlich eine SECO-Bewilligung nur bei Auslandsvermittlung (Art. 2 Abs. 3 AVG). Keine Kaution. Das AVG kennt keine Kautionspflicht fuer die Vermittlung, die Kaution steht ausschliesslich im Verleihkapitel.

Personalverleih (3. Kapitel AVG) Verleiher ist, wer einem Einsatzbetrieb einen Arbeitnehmer ueberlaesst, indem er diesem wesentliche Weisungsbefugnisse abtritt (Art. 26 Abs. 1 AVV). Auf Verleih wird namentlich auch geschlossen, wenn die Person persoenlich, organisatorisch, sachlich und zeitlich in die Arbeitsorganisation des Einsatzbetriebs eingebunden ist, mit dessen Werkzeug und Material arbeitet oder der Einsatzbetrieb die Gefahr der Schlechterfuellung traegt (Art. 26 Abs. 2 AVV). Genau das ist auf einer Elektrobaustelle der Normalfall.

Es entstehen zwei Vertraege: der Arbeitsvertrag zwischen Verleiher und Arbeitnehmer (Art. 19 AVG, in der Regel schriftlich, mit zwingendem Mindestinhalt) und der schriftliche Verleihvertrag zwischen Verleiher und Einsatzbetrieb (Art. 22 Abs. 1 AVG, mit Angabe der Kosten des Verleihs einschliesslich aller Sozialleistungen, Zulagen, Spesen und Nebenleistungen). Arbeitgeberin ist der Verleiher.

Bewilligung: Betriebsbewilligung des kantonalen Arbeitsamtes (Art. 12 Abs. 1 AVG), fuer Verleih ins Ausland zusaetzlich eine SECO-Bewilligung. Verleih vom Ausland in die Schweiz ist verboten (Art. 12 Abs. 2 AVG). Weiterverleih von bereits verliehenen Personen ist grundsaetzlich untersagt (Art. 26 Abs. 3 AVV).

Kaution: Nur beim Verleih. Der Verleiher muss zur Sicherung von Lohnanspruechen eine Kaution leisten (Art. 14 Abs. 1 AVG). Die Hoehe steht in Art. 6 der Gebuehrenverordnung AVG: CHF 50'000 pro Verleiher, CHF 100'000 wenn im Vorjahr mehr als 60'000 Einsatzstunden verliehen wurden, plus CHF 50'000 bei zusaetzlichem Auslandverleih, Hoechstkaution CHF 1'000'000 fuer Hauptsitz und Zweigniederlassungen.

Wer traegt das Ausfallrisiko Beim Verleih traegt der Verleiher als Arbeitgeberin die Lohnfortzahlung bei Krankheit und Unfall. Der Einsatzbetrieb zahlt nur geleistete Stunden. Faellt die Person aus, faellt die Rechnung weg, aber auch die Arbeitsleistung. Bei der Festanstellung nach Vermittlung traegt der Elektrobetrieb das volle Ausfallrisiko.

Eine Verantwortung bleibt aber immer beim Einsatzbetrieb: Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz vor Ort. Nach Art. 10 VUV muss der Einsatzbetrieb verliehene Arbeitnehmende gleich behandeln wie eigene, sie ueber die Gefahren informieren, anleiten und ausruesten. Das Argument «das ist Sache des Temporaerbueros» traegt in der Arbeitssicherheit nicht.

Eine Zahl, die viele Betriebe nicht kennen: Das AVG deckelt nur die Provision zulasten der Stellensuchenden, naemlich auf hoechstens 5 Prozent des ersten Brutto-Jahreslohns (Art. 3 Gebuehrenverordnung AVG) plus eine Einschreibgebuehr von hoechstens CHF 45. Das Honorar zulasten des Arbeitgebers ist gesetzlich nicht limitiert. Leonly stellt Stellensuchenden nichts in Rechnung.

Festvermittlung (Art. 2 AVG)Personalverleih (Art. 12 AVG)
ArbeitgeberinElektrobetrieb, ab Tag 1Verleiher
WeisungsrechtElektrobetriebEinsatzbetrieb (abgetreten, Art. 26 AVV)
Vertraege1 Arbeitsvertrag Betrieb/FachkraftArbeitsvertrag (Art. 19) + Verleihvertrag (Art. 22)
Bewilligungkantonale Betriebsbewilligungkantonale Betriebsbewilligung
KautionkeineCHF 50'000, ab 60'000 Einsatzstunden CHF 100'000
LohnfortzahlungsrisikoElektrobetriebVerleiher
Arbeitssicherheit vor OrtElektrobetriebEinsatzbetrieb (Art. 10 VUV)
Verguetungeinmaliges HonorarStundensatz, laufend

Grundlage: AVG (SR 823.11) Art. 2, 12, 14, 19, 22; AVV (SR 823.111) Art. 1, 26; Gebuehrenverordnung AVG (SR 823.113) Art. 2, 3, 6; VUV Art. 10; EKAS-Wegleitung zur Temporaerarbeit.

GAV: die häufigste Fehlannahme

Die Fehlannahme lautet: «Temporaere fallen nicht unter den GAV der Elektrobranche, darum sind sie billiger.» Das ist falsch.

Was Art. 20 AVG anordnet Untersteht ein Einsatzbetrieb einem allgemeinverbindlich erklaerten GAV, muss der Verleiher gegenueber dem Arbeitnehmer die Lohn- und Arbeitszeitbestimmungen dieses GAV einhalten (Art. 20 Abs. 1 AVG). Sieht der GAV obligatorische Beitraege an Weiterbildungs- und Vollzugskosten vor, gelten diese auch fuer den Verleiher, anteilsmaessig nach Einsatzdauer. Art. 48a AVV listet auf, was als Lohnbestimmung gilt: Mindestlohn, Spesen, Lohnzuschlaege, anteilsmaessiger Ferienlohn, anteilsmaessiger 13. Monatslohn, bezahlte Feiertage, Lohnfortzahlung nach Art. 324a OR und der Praemienanteil an die Krankentaggeldversicherung. Als Arbeitszeitbestimmungen gelten unter anderem ordentliche Arbeitszeit, Ueberstunden, Ferien und Feiertage, Absenzen, Ruhezeiten, Reise- und Wartezeiten.

Und es gibt Zaehne: Das im GAV vorgesehene paritaetische Organ darf den Verleiher kontrollieren, bei nicht geringfuegigen Verstoessen dem kantonalen Arbeitsamt Meldung erstatten, eine Konventionalstrafe auferlegen und die Kontrollkosten ueberwaelzen (Art. 20 Abs. 2 AVG).

Gilt der GAV Elektro in der Zentralschweiz Ja. Der GAV der Schweizerischen Elektro- und Telekommunikations-Installationsbranche ist fuer die Periode 2026 bis 2029 allgemeinverbindlich erklaert, mit Geltung ab 01.01.2026 bis 31.12.2029. Vom raeumlichen Geltungsbereich ausgenommen sind Genf und Wallis, die eigene Vertraege haben. Luzern, Zug, Schwyz, Nidwalden, Obwalden und Uri sind vollstaendig erfasst.

Was der GAV Personalverleih dazu sagt Der GAV Personalverleih 2024 bis 2027 ist allgemeinverbindlich (in Kraft gesetzt per 01.03.2024) und gilt fuer alle Betriebe mit Verleihbewilligung nach AVG, deren Hauptaktivitaet der Personalverleih ist (Art. 2 GAV-P). Er regelt das Verhaeltnis zum Branchen-GAV in Art. 3 ausdruecklich, mit einem Vorrangprinzip:

Art. 3 Abs. 1 GAV-P: Der GAV Personalverleih uebernimmt, unter Ausschluss der eigenen Bestimmungen, die rechtskraeftigen Lohn- und Arbeitszeitbestimmungen nach Art. 20 AVG und Art. 48a AVV des im Einsatzbetrieb geltenden GAV, sofern dieser allgemeinverbindlich erklaert ist. Fuer einen Einsatz in einem Elektrobetrieb der Zentralschweiz heisst das: Mindestlohn, Jahresarbeitszeit, 27 Ferientage bis 50, 30 ab 50, 9 bezahlte Feiertage und der 13. Monatslohn richten sich nach dem GAV Elektro, nicht nach den tieferen Mindestloehnen von Art. 20 GAV-P.

Art. 3 Abs. 2 GAV-P: Nicht uebernommen werden Krankentaggeldversicherung, berufliche Vorsorge und die Beitraege fuer Vollzug und Weiterbildung, sofern die Loesungen des GAV Personalverleih mindestens gleichwertig sind. Dort gelten die GAV-P-eigenen Regeln (Art. 29, Art. 31 und Art. 7 GAV-P, letzterer mit Berufsbeitraegen von 0,8 Lohnprozent, davon 0,4 Prozent Arbeitgeberanteil).

Noch eine Verwechslung, die in Gespraechen regelmaessig auftaucht: Der Landesmantelvertrag (LMV) ist der GAV des Bauhauptgewerbes. Er ist nicht der einschlaegige Vertrag fuer einen Elektroinstallationsbetrieb. Massgebend ist der GAV der Schweizerischen Elektro- und Telekommunikations-Installationsbranche. Wer die Vergleichsrechnung mit LMV-Mindestloehnen macht, rechnet mit dem falschen Vertrag.

Die praktische Konsequenz Der Lohnsockel ist bei beiden Modellen derselbe. Ein Verleiher kann bei einem Einsatz im Elektrobetrieb nicht ueber tiefere Loehne guenstiger werden. Er kann nur ueber die Marge teurer werden. Genau darum wird die Kostenkurve mit der Zeit steiler.

ElementRegelung beim Einsatz im ElektrobetriebGrundlage
MindestlohnGAV Elektro: CHF 4'500/Mt. nach EFZ, CHF 5'000/Mt. nach einem vollen Jahr Branchenerfahrung (2026)Anhang 5c GAV Elektro, via Art. 20 AVG / Art. 3 GAV-P
Jahresarbeitszeit2'088 Std. im Jahr 2026, Basis 40-Stunden-WocheArt. 20.1 GAV Elektro, Anhang 5c
Ferien27 Arbeitstage bis 50, 30 ab 50 (Zuschlag 11,59 Prozent)Art. 29.1 GAV Elektro
Feiertage9 bezahlte Feiertage (Zuschlag 3,59 Prozent)Art. 30.1 GAV Elektro
13. Monatslohn100 Prozent (Zuschlag 8,33 Prozent)Art. 18.1 GAV Elektro
KrankentaggeldGAV-P-Loesung, sofern mindestens gleichwertig; im Elektrobetrieb selbst: 80 Prozent, 720 von 900 Tagen, Praemie je haelftigArt. 3 Abs. 2 GAV-P; Art. 37.1 und 37.2, Art. 38.1 GAV Elektro
Berufliche VorsorgeGAV-P Art. 31, nicht GAV ElektroArt. 3 Abs. 2 GAV-P
Vollzugs- und WeiterbildungsbeitraegeGAV-P: 0,8 Lohnprozent, je 0,4 Prozent. Im Elektrobetrieb selbst: CHF 21/Mt. je SeiteArt. 7 Abs. 4 GAV-P; Art. 11.2 GAV Elektro

Grundlage: AVG Art. 20 Abs. 1 bis 3; AVV Art. 48a und Art. 48b; GAV Personalverleih 2024 bis 2027 Art. 2, 3 und 7; GAV der Schweizerischen Elektro- und Telekommunikations-Installationsbranche 2026 bis 2029, AVE ab 01.01.2026 bis 31.12.2029, Art. 11.2, Art. 17, Art. 18, Art. 20, Art. 29, Art. 30, Art. 37 bis 39.

Kostenkurve über zwölf Monate

Der Fall: Elektroinstallateur EFZ, CHF 78'000 Bruttojahreslohn (13 mal CHF 6'000, also klar ueber dem GAV-Minimum), Vollzeit, Betrieb im Kanton Luzern, Person zwischen 35 und 44, Suva-Unterklasse Elektroinstallationen.

Schritt 1: Produktive Stunden Jahresbruttoarbeitszeit 2026 nach GAV Elektro: 2'088 Stunden. Davon ab 27 Ferientage zu 8 Stunden (216) und 9 bezahlte Feiertage zu 8 Stunden (72). Bleiben 1'800 produktive Stunden pro Jahr, also 150 pro Monat. Diese Zahl ist der Dreh- und Angelpunkt: sie gilt fuer beide Modelle, weil beide dem gleichen GAV unterstehen.

Schritt 2: Was der Betrieb bei Festanstellung wirklich zahlt Bruttolohn CHF 78'000, dazu die Arbeitgeberbeitraege: AHV/IV/EO 5,30 Prozent = CHF 4'134 ALV 1,10 Prozent (bis CHF 148'200) = CHF 858 FAK Kanton Luzern 1,35 Prozent = CHF 1'053 Verwaltungskosten 1,2 Prozent der Versicherungsbeitraege (Lohnsumme bis CHF 750'000) = CHF 73 UVG Berufsunfall, gerechnet mit 1,10 Prozent (Suva-Nettopraemiensatz Unterklassenteil 55D/A0 Elektroinstallationen, Datennetzwerke: 0,9780 Prozent 2026, plus Praemienzuschlaege) = CHF 858 Krankentaggeld, Arbeitgeberanteil 50 Prozent bei angenommener Gesamtpraemie von 1,6 Prozent = CHF 624 BVG Arbeitgeberanteil: koordinierter Lohn CHF 51'540 (78'000 minus Koordinationsabzug 26'460), Altersgutschrift 10 Prozent fuer 35 bis 44, haelftig, plus haelftiger Risiko- und Verwaltungskostenanteil von 1,2 Prozent = CHF 2'886 Vollzugs- und Weiterbildungsbeitrag Arbeitgeber CHF 21 pro Monat = CHF 252

Summe der Zuschlaege: CHF 10'738, das sind 13,8 Prozent. Arbeitgeberkosten Jahr 1: CHF 88'738, also CHF 7'395 pro Monat oder CHF 49.30 pro produktive Stunde.

Schritt 3: Der Verrechnungssatz beim Verleih Zuerst der Bruttostundenlohn nach GAV-Systematik. Basislohn CHF 6'000 mal 12 geteilt durch 2'088 = CHF 34.48. Darauf 3,59 Prozent Feiertage, dann 11,59 Prozent Ferien, dann 8,33 Prozent 13. Monatslohn: CHF 43.18 Bruttostundenlohn. Gegenprobe: 43.18 mal 1'800 = CHF 77'726, also praktisch die CHF 78'000. Die Systematik stimmt.

Die Selbstkosten des Verleihers liegen bei rund CHF 49.50 pro Stunde, praktisch gleich wie beim Elektrobetrieb selbst, plus der GAV-P-Berufsbeitrag von 0,4 Prozent. Darauf kommen Verwaltung, Rekrutierung, Debitorenrisiko, Leerlauf zwischen Einsaetzen, die gebundene Kaution von CHF 50'000 und der Gewinn.

Wichtig zur Ehrlichkeit: Es gibt keinen amtlich publizierten Marktkoeffizienten. Was es gibt, ist eine nachrechenbare Ableitung aus der Branchenstatistik. swissstaffing weist fuer 2024 einen Branchenumsatz von CHF 11,1 Mrd. bei einer Lohnsumme von CHF 8,0 Mrd. aus. Das Verhaeltnis betraegt 1,39. Angewendet auf den Bruttostundenlohn von CHF 43.18 ergibt das rund CHF 60 pro Stunde. Diese Ableitung hat zwei Unschaerfen, die offen bleiben: der Umsatz enthaelt auch das Feststellengeschaeft, und Branchendurchschnitt ist nicht gleich Elektrobranche. Darum rechnen wir mit einer Bandbreite von CHF 56 bis CHF 64 pro Stunde und weisen das Mittelszenario von CHF 60 separat aus. Ein Verrechnungssatz unter rund CHF 50 waere fuer den Verleiher nicht kostendeckend, das ist die harte Untergrenze.

Schritt 4: Der Kipppunkt Honorar Leonly: 12 Prozent von CHF 78'000 = CHF 9'360, zuzueglich MWST 8,1 Prozent = CHF 10'118 brutto. Da ein MWST-pflichtiger Elektrobetrieb die Vorsteuer abziehen kann, rechnen wir mit CHF 9'360. Faellig bei Stellenantritt, keine Grundpauschale, 3 Monate Nachbesetzungsgarantie als kostenlose Ersatzsuche.

Mittelszenario (CHF 60 pro Stunde): Kipppunkt nach 5,8 Monaten. Ab Monat 6 ist die Festvermittlung guenstiger. Tiefes Szenario (CHF 56): Kipppunkt nach 9,3 Monaten. Hohes Szenario (CHF 64): Kipppunkt nach 4,2 Monaten.

Das Fenster liegt also zwischen dem fuenften und dem zehnten Monat. Wer belastbarer rechnen will, laesst sich vom Temporaerbuero den effektiven Stundenansatz nennen und setzt ihn in die Formel ein: Kipppunkt in Monaten = 9'360 geteilt durch (Stundenansatz mal 150 minus 7'395).

Nach 24 Monaten waechst der Unterschied im Mittelszenario auf rund CHF 29'100 zugunsten der Festvermittlung.

MonatVerleih kumuliert (CHF 60/Std.)Festvermittlung kumuliert (Honorar + Lohnkosten)Differenz
19'00016'755Verleih guenstiger um 7'755
218'00024'150Verleih guenstiger um 6'150
327'00031'544Verleih guenstiger um 4'544
436'00038'939Verleih guenstiger um 2'939
545'00046'334Verleih guenstiger um 1'334
654'00053'729Festvermittlung guenstiger um 271
763'00061'124Festvermittlung guenstiger um 1'876
872'00068'519Festvermittlung guenstiger um 3'481
981'00075'913Festvermittlung guenstiger um 5'087
1090'00083'308Festvermittlung guenstiger um 6'692
1199'00090'703Festvermittlung guenstiger um 8'297
12108'00098'098Festvermittlung guenstiger um 9'902

Grundlage: GAV Elektro 2026 bis 2029 (Jahresarbeitszeit 2'088 Std., Ferien 27 Tage / 11,59 Prozent, 9 Feiertage / 3,59 Prozent, 13. Monatslohn 8,33 Prozent); WAS Ausgleichskasse Luzern, Beitragssaetze 2026 (AHV/IV/EO 5,30 Prozent, ALV 1,10 Prozent bis CHF 148'200, FAK 1,35 Prozent, Verwaltungskosten 1,2 Prozent); BVG-Grenzbetraege 2026 (Koordinationsabzug CHF 26'460); Suva, Nettopraemiensaetze 2026, Klasse 55D Elektroinstallationen/Netzbau, Unterklassenteil A0 0,9780 Prozent BUV; swissstaffing Jahresstatistik 2024 (Umsatz CHF 11,1 Mrd., Lohnsumme CHF 8,0 Mrd.); Honorarmodell Leonly.

Übernahme aus dem Verleih

Hier liegt der Punkt, an dem am meisten falsch verhandelt wird. Das AVG ist eng, und die Grenze ist scharf.

Der Grundsatz: Vereinbarungen, die es dem Einsatzbetrieb erschweren oder verunmoeglichen, nach Ende des Einsatzes mit dem Arbeitnehmer einen Arbeitsvertrag abzuschliessen, sind nichtig (Art. 22 Abs. 2 AVG). Nichtig heisst nichtig, nicht «reduzierbar». Spiegelbildlich sind auch Vereinbarungen nichtig, die es dem Arbeitnehmer verunmoeglichen oder erschweren, nach Ablauf des Arbeitsvertrags in den Einsatzbetrieb ueberzutreten (Art. 19 Abs. 5 lit. b AVG). Eine Sperrfrist, ein Abwerbeverbot oder eine Konventionalstrafe fuer die Uebernahme sind damit nicht durchsetzbar.

Die einzige Ausnahme, kumulativ (Art. 22 Abs. 3 AVG): Eine Entschaedigung darf nur verlangt werden, wenn der Einsatz weniger als drei Monate gedauert hat UND der Arbeitnehmer weniger als drei Monate nach Ende dieses Einsatzes in den Einsatzbetrieb uebertritt. Ist eine der beiden Bedingungen nicht erfuellt, ist gar keine Entschaedigung geschuldet.

Die Obergrenze (Art. 22 Abs. 4 AVG): Die Entschaedigung darf nicht hoeher sein als der Betrag, den der Einsatzbetrieb dem Verleiher bei einem dreimonatigen Einsatz fuer Verwaltungsaufwand und Gewinn zu bezahlen haette. Das bereits geleistete Entgelt fuer Verwaltungsaufwand und Gewinn muss der Verleiher anrechnen. Zulaessig ist also nur die Marge, nicht der Lohnanteil, und nur die noch nicht bezahlte Marge.

Gerechnet auf unseren Fall im Mittelszenario: Der Verrechnungssatz betraegt CHF 60, die Selbstkosten CHF 49.50. Der Anteil fuer Verwaltungsaufwand und Gewinn liegt bei rund CHF 10.50 pro Stunde, also 17,5 Prozent des Satzes. Bei 150 Stunden pro Monat ergibt ein dreimonatiger Einsatz eine Obergrenze von rund CHF 4'740.

Wer eine Uebernahmeforderung erhaelt, sollte drei Dinge verlangen: die Einsatzdauer schriftlich, den Nachweis, dass der Uebertritt innerhalb von drei Monaten nach Einsatzende erfolgt, und die Aufschluesselung des Anteils fuer Verwaltungsaufwand und Gewinn. Fehlt diese Aufschluesselung, ist die Obergrenze nach Art. 22 Abs. 4 AVG nicht ueberpruefbar.

Zur Einordnung: Rechnungen von 15 bis 25 Prozent eines Jahreslohns fuer eine Uebernahme sind im Markt zu hoeren. Wir behaupten nicht, dass ein bestimmter Anbieter das so stellt, und ueber die Preise anderer Firmen liegen uns keine publizierten Angaben vor. Wir sagen nur, was das Gesetz zulaesst: eine Uebernahmerechnung nach einem Einsatz von drei Monaten oder mehr hat im AVG keine Grundlage.

SituationEntschaedigung zulaessig?Obergrenze im Mittelszenario
Einsatz 1 Monat, Uebertritt direktjarund CHF 3'160
Einsatz 2 Monate, Uebertritt direktjarund CHF 1'580
Einsatz 3 Monate oder laengernein (Art. 22 Abs. 3 AVG)CHF 0
Uebertritt mehr als 3 Monate nach Einsatzendenein (Art. 22 Abs. 3 AVG)CHF 0
Sperrfrist oder Abwerbeverbot vereinbartnichtig (Art. 22 Abs. 2 AVG)entfaellt

Grundlage: AVG Art. 19 Abs. 5 lit. b, Art. 22 Abs. 2 bis 4 (Wortlaut: "Zulaessig sind jedoch Vereinbarungen, wonach der Verleiher vom Einsatzbetrieb eine Entschaedigung verlangen kann, wenn der Einsatz weniger als drei Monate gedauert hat und der Arbeitnehmer weniger als drei Monate nach Ende dieses Einsatzes in den Einsatzbetrieb uebertritt."); eigene Berechnung auf Basis des Mittelszenarios.

Wann Temporär die bessere Wahl ist

Diese Passage steht hier, weil sie stimmt, nicht weil sie sich gut liest. Es gibt Situationen, in denen ein Temporaerbuero die richtige Antwort ist und eine Festvermittlung Geld verbrennt.

Der Bedarf ist absehbar kuerzer als rund fuenf Monate. Grossbaustelle mit fixem Endtermin, Umbauetappe, Serviceauftrag mit Deadline. Unter dem Kipppunkt zahlt der Verleih sich schlicht besser, und ein einmaliges Vermittlungshonorar fuer eine Person, die danach nicht mehr gebraucht wird, ist verlorenes Geld.

Die Auftragslage ist unsicher. Wer nicht weiss, ob der Rahmenvertrag im Herbst verlaengert wird, kauft mit dem Verleih Flexibilitaet ein. Der Verleiher traegt die Anstellung, und Art. 19 Abs. 4 AVG erlaubt bei unbefristeten Einsaetzen in den ersten drei Monaten Kuendigungsfristen von mindestens zwei Tagen, vom vierten bis sechsten Monat mindestens sieben Tagen. Diese Beweglichkeit hat eine Festanstellung nicht.

Es muss uebermorgen jemand auf der Baustelle stehen. Ein Verleiher hat einen Pool und kann in Tagen liefern. Eine saubere Festvermittlung im Elektrobereich braucht in der Regel Wochen bis Monate, weil gute Leute in Anstellung sind und Kuendigungsfristen haben. Wenn ein Termin sonst platzt, ist die Rechnung nicht Kosten gegen Kosten, sondern Kosten gegen Konventionalstrafe.

Ausfall abfedern. Unfall, laengere Krankheit, Mutterschaftsurlaub, Militaerdienst. Die Stelle ist besetzt, es fehlt nur die Person fuer eine bekannte Zeit. Eine zweite Festanstellung waere hier der falsche Griff.

Spezialistenwissen fuer einen einzelnen Auftrag. Eine bestimmte Gebaeudeautomation, eine Steuerung, eine Zertifizierung, die im Betrieb sonst nie gebraucht wird. Wissen einkaufen statt Kopf einstellen.

Der Betrieb kann keine weitere Person dauerhaft tragen. Werkstatt und Fahrzeuge sind am Anschlag, die Nachfolge ist offen, ein Verkauf steht im Raum. Dann ist eine Festanstellung nicht zu billig oder zu teuer, sondern strukturell falsch.

Die Person ist fachlich echt unsicher. Wenn nach dem Gespraech ernsthafte Zweifel bleiben, ist ein kurzer Einsatz ueber den Verleih ein legitimer Test. Aber mit offenen Augen: Nach Art. 22 Abs. 3 AVG darf eine Uebernahmeentschaedigung nur verlangt werden, wenn der Einsatz kuerzer als drei Monate war, und sie ist auf den Marge-Anteil begrenzt. Wer laenger testet, uebernimmt danach kostenlos.

Und ein Punkt, der gegen beide Modelle spricht: Wenn der Betrieb selbst ausbilden koennte und die Lehrstelle unbesetzt bleibt, ist weder Verleih noch Vermittlung die Antwort auf das eigentliche Problem.

Umgekehrt gilt: Sobald der Bedarf dauerhaft ist, sobald es um Kundenbeziehungen, Betriebswissen, Kontrollberechtigungen oder Nachwuchsfuehrung geht, ist der Verleih das teurere Modell, und zwar jeden Monat ein Stueck mehr.

Grundlage: AVG Art. 19 Abs. 4 (verkuerzte Kuendigungsfristen im Verleih), Art. 22 Abs. 3 und 4 (Uebernahmeentschaedigung); Kipppunkt aus der Berechnung in Abschnitt 3.

Der Schweizer Verleihmarkt in Zahlen

Damit die Bandbreite oben einen Boden hat, hier die publizierten Branchenzahlen. Quelle ist swissstaffing, der Verband der Personaldienstleister der Schweiz. Die Jahresstatistik stuetzt sich auf SECO-Erhebungen bei Betrieben mit Verleih- und Vermittlungsbewilligung sowie auf Suva-Daten, ergaenzt durch Schaetzungen des Verbands.

Jahr 2024 (aktuellste vollstaendige Jahresstatistik): Temporaerarbeitende in Vollzeitaequivalenten 102'618 (minus 2,4 Prozent) Temporaerarbeitende pro Jahr 413'437 (minus 4,8 Prozent) Geleistete Arbeitsstunden 207 Mio. (minus 2,2 Prozent) Festvermittlungen 87'140 (minus 1,0 Prozent) Branchenumsatz CHF 11,1 Mrd. (minus 0,1 Prozent) Lohnsumme CHF 8,0 Mrd. (minus 0,1 Prozent) Auslaenderanteil 69,3 Prozent, Frauenanteil 30,2 Prozent

Marktentwicklung laut Swiss Staffingindex: 2023: Einsatzstunden minus 5,8 Prozent 2024: Einsatzstunden minus 4,7 Prozent, Feststellengeschaeft minus 19,4 Prozent 2025: Einsatzstunden minus 7,1 Prozent, drittes Rueckgangsjahr in Folge, Feststellengeschaeft minus 23,3 Prozent

Zwei Ableitungen, die fuer die Rechnung oben relevant sind: Erstens das Verhaeltnis Branchenumsatz zu Lohnsumme: 11,1 geteilt durch 8,0 ergibt 1,39. Das ist keine publizierte Marge und kein Koeffizient, sondern eine Ableitung aus zwei publizierten Aggregaten. Der Umsatz enthaelt auch das Feststellengeschaeft, was den Faktor leicht nach oben verzerrt. Als Groessenordnung ist er brauchbar, als Preisangabe nicht. Zweitens: 207 Mio. Stunden auf 102'618 Vollzeitaequivalente ergibt rund 2'017 Stunden pro Vollzeitaequivalent, was die in Abschnitt 3 verwendete Jahresarbeitszeit von 2'088 Stunden als Rechengrundlage plausibilisiert.

Was wir bewusst nicht sagen: Wir machen keine Aussagen darueber, was einzelne Temporaerbueros in der Zentralschweiz verrechnen. Solche Ansaetze sind nicht publiziert. Wer eine belastbare Zahl braucht, verlangt sie beim Anbieter schriftlich und setzt sie in die Formel in Abschnitt 3 ein.

Kennzahl 2024WertVeraenderung zu 2023
Vollzeitaequivalente102'618-2,4 %
Temporaerarbeitende pro Jahr413'437-4,8 %
Arbeitsstunden207 Mio.-2,2 %
Festvermittlungen87'140-1,0 %
BranchenumsatzCHF 11,1 Mrd.-0,1 %
LohnsummeCHF 8,0 Mrd.-0,1 %

Grundlage: swissstaffing, Branchenstatistiken / Jahresstatistiken (Datenbasis SECO und Suva, ergaenzt durch Schaetzungen swissstaffing); Swiss Staffingindex Q4/2024 (Medienmitteilung 30.01.2025) und Q4/2025 (29.01.2026).

Annahmen und Grenzen dieser Rechnung

Damit die Zahlen nachvollziehbar bleiben, hier alles, was gesetzt und nicht belegt ist.

Gesetzt (Modellannahmen): UVG Berufsunfall mit 1,10 Prozent gerechnet. Der Suva-Nettopraemiensatz 2026 fuer den Unterklassenteil 55D/A0 betraegt 0,9780 Prozent, dazu kommen Praemienzuschlaege. Der effektive Satz eines einzelnen Betriebs weicht je nach Taetigkeit, Schadenverlauf und Praemienmodell ab. Krankentaggeld-Gesamtpraemie 1,6 Prozent, Arbeitgeberanteil 50 Prozent nach Art. 37.2 GAV Elektro. Die effektive Praemie ist versicherer- und betriebsabhaengig und nicht publiziert. BVG nach gesetzlichem Minimum, Altersgutschrift 10 Prozent (Alterskategorie 35 bis 44), haelftige Aufteilung, zuzueglich haelftiger Risiko- und Verwaltungskostenanteil von 1,2 Prozent des koordinierten Lohns. Ein ueberobligatorischer Plan erhoeht die Arbeitgeberkosten und verschiebt den Kipppunkt nach hinten. 9 bezahlte Feiertage, die auf Arbeitstage fallen (Art. 30.1 GAV Elektro). In einem Jahr mit mehr Feiertagen auf Wochenenden steigen die produktiven Stunden. Verrechnungssaetze von CHF 56, 60 und 64 pro Stunde. Es gibt keine amtlich publizierten Marktkoeffizienten fuer den Personalverleih in der Schweiz. Die Bandbreite ist aus der swissstaffing-Aggregatrechnung und aus den Selbstkosten hergeleitet, nicht aus Angeboten Dritter. MWST ausgeklammert, weil ein MWST-pflichtiger Elektrobetrieb Vorsteuer abziehen kann. Fuer nicht MWST-pflichtige Betriebe steigen beide Seiten um 8,1 Prozent, der Kipppunkt bleibt nahezu gleich.

Belegt (aus Gesetz, GAV oder amtlicher Statistik): Alle Artikelverweise auf AVG, AVV und Gebuehrenverordnung AVG. Jahresarbeitszeit 2'088 Stunden, Ferien- und Feiertagszuschlaege, Mindestloehne und Vollzugskostenbeitraege aus dem GAV Elektro 2026 bis 2029. Sozialversicherungssaetze 2026 fuer den Kanton Luzern. BVG-Grenzbetraege 2026. Suva-Nettopraemiensatz 2026. swissstaffing-Branchenzahlen 2024 und 2025.

Nicht behauptet: Ueber Preise, Qualitaet oder Praxis einzelner Temporaerbueros oder Konkurrenzvermittler machen wir keine Aussagen. Wo eine Angabe nicht oeffentlich verfuegbar ist, steht hier «nicht publiziert».

Leonly hat bisher null Platzierungen und keine Bewertungen. Das Honorarmodell (12 Prozent bis CHF 80'000, 14 Prozent bis CHF 120'000, 16 Prozent darueber, zuzueglich MWST, kein Hoechstbetrag, faellig bei Stellenantritt, keine Grundpauschale, 3 Monate Nachbesetzungsgarantie als kostenlose Ersatzsuche) ist die eigene Preisliste, keine Marktaussage. Die AVG-Bewilligung fuer die Arbeitsvermittlung ist erteilt. Personalverleih bietet Leonly nicht an.

Grundlage: Zusammenstellung der in den Abschnitten 1 bis 6 verwendeten Quellen und Annahmen.

In eigener Sache, damit Sie es einordnen können

Leonly vermittelt ausschliesslich in Festanstellung und verleiht kein Personal. Wir haben also ein Interesse daran, dass Sie sich für die Vermittlung entscheiden, und Sie sollten diese Seite mit diesem Wissen lesen.

Deshalb steht der Abschnitt, wann Temporär die bessere Wahl ist, nicht am Ende versteckt, sondern mitten drin. Wenn Ihre Lage dort beschrieben ist, rufen Sie ein Temporärbüro an, nicht uns. Wir haben keine Verleihbewilligung und können Ihnen dabei nicht helfen, auch nicht gegen Aufpreis.

Ob ein Anbieter verleihen darf, können Sie selbst nachschauen: so prüfen Sie die Bewilligung.

Quellen

  • Bundesgesetz ueber die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (Arbeitsvermittlungsgesetz, AVG), SR 823.11, Fassung 01.01.2024: https://fedlex.data.admin.ch/filestore/fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1991/392_392_392/20240101/de/pdf-a/fedlex-data-admin-ch-eli-cc-1991-392_392_392-20240101-de-pdf-a.pdf
  • Verordnung ueber die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (Arbeitsvermittlungsverordnung, AVV), SR 823.111, Fassung 01.09.2023: https://www.fedlex.admin.ch/filestore/fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1991/408_408_408/20230901/de/pdf-a/fedlex-data-admin-ch-eli-cc-1991-408_408_408-20230901-de-pdf-a.pdf
  • Verordnung ueber Gebuehren, Provisionen und Kautionen im Bereich des Arbeitsvermittlungsgesetzes (Gebuehrenverordnung AVG, GebV-AVG), SR 823.113: https://fedlex.data.admin.ch/filestore/fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1991/425_425_425/20140101/de/pdf-a/fedlex-data-admin-ch-eli-cc-1991-425_425_425-20140101-de-pdf-a-1.pdf
  • GAV der Schweizerischen Elektro- und Telekommunikations-Installationsbranche 2026 bis 2029, allgemeinverbindlich erklaert ab 01.01.2026, Volltext: https://www.plk-elektro.ch/documents/798/Gesamtarbeitsvertrag_GAV_Elektrobranche_2026-2029_AVE_ab_01.01.2026.pdf
  • PLK Elektro, GAV und Allgemeinverbindlicherklaerung: https://www.plk-elektro.ch/de/gav-ave/
  • gav-service.ch, GAV der Schweizerischen Elektrobranche, Eckwerte und AVE-Dauer: https://www.gav-service.ch/gav/300001
  • EIT.swiss, Neuer GAV 2026 bis 2029 und Jahresarbeitszeit 2026: https://www.eit.swiss/de/recht-und-normen/gesamtarbeitsvertrag/neuer-gav-2026-2029
  • Gesamtarbeitsvertrag Personalverleih 2024 bis 2027, Volltext mit Allgemeinverbindlicherklaerung: https://www.swissstaffing.ch/docs/de/GAV_Personalverleih/gavp-2024-2027-flyer-deutsch.pdf
  • swissstaffing, Branchenstatistiken / Jahresstatistiken (Datenbasis SECO und Suva): https://www.swissstaffing.ch/de/Branche-Politik/Branchenstatistiken/Jahresstatistiken.php
  • swissstaffing, Swiss Staffingindex Jahresbilanz 2024, Medienmitteilung vom 30.01.2025: https://www.presseportal.ch/de/pm/100057910/100928385
  • Swiss Staffingindex Q4/2025, Bericht vom 29.01.2026: https://www.organisator.ch/de/human-resources/2026-01-29/swiss-staffingindex-umsaetze-der-personaldienstleister-sinken-nach-konjunkturabkuehlung/
  • WAS Wirtschaft Arbeit Soziales, Ausgleichskasse Luzern, Lohnbeitraege und Beitragssaetze 2026: https://www.was-luzern.ch/lohnbeitraege
  • Suva, Praemiensaetze 2026 Klasse 55D Elektroinstallationen/Netzbau, zusammengefasst durch EIT.swiss: https://www.eit.swiss/de/verband/news-medien/arbeitssicherheit/suva-senkt-2026-erneut-praemien
  • Suva, Praemienbemessung Berufs- und Nichtberufsunfallversicherung: https://www.suva.ch/de-ch/versicherung/loehne-und-praemien/praemienbemessung-berufsunfall-nicht-berufsunfall/basissatz

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