Personalvermittlung oder Temporärbüro: was lohnt sich für einen Elektrobetrieb?
Wer ist Arbeitgeberin, wer trägt das Ausfallrisiko, was kostet es über zwölf Monate, und ab welchem Monat kippt die Rechnung. Mit Artikelnachweis aus dem Arbeitsvermittlungsgesetz.
Die kurze Antwort
Kurzantwort in drei Sätzen
Bei einem Elektroinstallateur EFZ mit CHF 78'000 Bruttojahreslohn kippt die Rechnung im Mittelszenario nach 6,8 Monaten, also ab Monat 7, zugunsten der Festvermittlung. Bleibt die Person zwölf Monate, kostet der Verleih CHF 108'000, die Festvermittlung inklusive Honorar CHF 99'658, also CHF 8'342 weniger. Im Mittelszenario ist der Verleih bei fünf Monaten oder weniger günstiger, weil der Einsatzbetrieb dort nur geleistete Stunden zahlt und kein Anstellungsrisiko trägt.
Wichtig zur Einordnung: Leonly betreibt ausschliesslich Festvermittlung für Elektrofachkräfte in der gesamten Deutschschweiz nach Art. 2 AVG und keinen Personalverleih. Die Zahlen zum Verleih sind aus öffentlichen Quellen modelliert, nicht aus eigenen Verleihabrechnungen. Jede Annahme ist unten offengelegt und nachrechenbar.
Grundlage: Bundesgesetz über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (AVG, SR 823.11), Art. 2 und Art. 12; Berechnung siehe Abschnitt 3.
Der rechtliche Unterschied
1. Der rechtliche Unterschied nach AVG
Zwei verschiedene Rechtsverhältnisse, nicht zwei Varianten desselben Produkts.
Festvermittlung (Arbeitsvermittlung, 2. Kapitel AVG) Wer regelmässig und gegen Entgelt im Inland Arbeit vermittelt, indem er Stellensuchende und Arbeitgeber zum Abschluss von Arbeitsverträgen zusammenführt, benötigt eine Betriebsbewilligung des kantonalen Arbeitsamtes (Art. 2 Abs. 1 AVG). Art. 1 AVV konkretisiert: Als Vermittler gilt unter anderem, wer mit Stellensuchenden und mit Arbeitgebern Kontakte hat und beide Parteien nach der Durchführung eines Auswahlverfahrens miteinander in Verbindung bringt. Der Arbeitsvertrag entsteht direkt zwischen Elektrobetrieb und Fachkraft. Der Betrieb ist ab dem ersten Tag Arbeitgeberin, mit allem was dazu gehört: Lohnzahlung, Sozialversicherungen, Lohnfortzahlung bei Krankheit und Unfall, Kündigungsschutz. Der Vermittler ist nach dem Stellenantritt aus dem Verhältnis draussen.
Bewilligung: kantonale Betriebsbewilligung (Art. 2 Abs. 1 AVG). Zusätzlich eine SECO-Bewilligung nur bei Auslandsvermittlung (Art. 2 Abs. 3 AVG). Keine Kaution. Das AVG kennt keine Kautionspflicht für die Vermittlung, die Kaution steht ausschliesslich im Verleihkapitel.
Personalverleih (3. Kapitel AVG) Als Verleiher gilt, wer einen Arbeitnehmer einem Einsatzbetrieb überlässt, indem er diesem wesentliche Weisungsbefugnisse gegenüber dem Arbeitnehmer abtritt (Art. 26 Abs. 1 AVV). Auf eine Verleihtätigkeit kann namentlich auch geschlossen werden, wenn der Arbeitnehmer in persönlicher, organisatorischer, sachlicher und zeitlicher Hinsicht in die Arbeitsorganisation des Einsatzbetriebes eingebunden wird, die Arbeiten mit Werkzeugen, Material oder Geräten des Einsatzbetriebes ausführt oder der Einsatzbetrieb die Gefahr für die Schlechterfüllung des Vertrages trägt (Art. 26 Abs. 2 AVV). Genau das ist auf einer Elektrobaustelle der Normalfall.
Es entstehen zwei Verträge: der Arbeitsvertrag zwischen Verleiher und Arbeitnehmer (Art. 19 AVG, in der Regel schriftlich, mit dem in Art. 19 Abs. 2 aufgezählten Mindestinhalt) und der schriftliche Verleihvertrag zwischen Verleiher und Einsatzbetrieb (Art. 22 Abs. 1 AVG, mit Angabe der Kosten des Verleihs einschliesslich aller Sozialleistungen, Zulagen, Spesen und Nebenleistungen). Arbeitgeberin ist der Verleiher.
Bewilligung: Betriebsbewilligung des kantonalen Arbeitsamtes (Art. 12 Abs. 1 AVG), für Verleih ins Ausland zusätzlich eine Betriebsbewilligung des SECO. Der Personalverleih vom Ausland in die Schweiz ist nicht gestattet (Art. 12 Abs. 2 AVG). Das Weiterverleihen von verliehenen Arbeitnehmern ist grundsätzlich nicht gestattet, mit den zwei eng gefassten Ausnahmen von Art. 26 Abs. 3 lit. a und b AVV.
Kaution: Nur beim Verleih. Der Verleiher muss zur Sicherung von Lohnansprüchen aus dem Personalverleih eine Kaution leisten (Art. 14 Abs. 1 AVG). Die Höhe steht in Art. 6 der Gebührenverordnung AVG: CHF 50'000 pro Verleiher, CHF 100'000 wenn im abgelaufenen Kalenderjahr mehr als 60'000 Einsatzstunden verliehen wurden, plus CHF 50'000 bei zusätzlichem Auslandverleih, Höchstkaution CHF 1'000'000 für Hauptsitz und Zweigniederlassungen.
Wer trägt das Ausfallrisiko Beim Verleih trägt der Verleiher als Arbeitgeberin die Lohnfortzahlung bei Krankheit und Unfall. Der Einsatzbetrieb zahlt nur geleistete Stunden. Fällt die Person aus, fällt die Rechnung weg, aber auch die Arbeitsleistung. Bei der Festanstellung nach Vermittlung trägt der Elektrobetrieb das volle Ausfallrisiko.
Eine Verantwortung bleibt aber immer beim Einsatzbetrieb: Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz vor Ort. Nach Art. 10 VUV hat der Einsatzbetrieb gegenüber verliehenen Arbeitnehmenden in der Arbeitssicherheit dieselben Pflichten wie gegenüber eigenen Mitarbeitenden. Er muss sie über die Gefahren informieren, anleiten und ausrüsten. Die Suva formuliert es in ihrer Praxishilfe für Einsatzbetriebe unmissverständlich: Temporärmitarbeitende sind genau so zu behandeln wie eigene Mitarbeitende. Das Argument, das sei Sache des Temporärbüros, trägt in der Arbeitssicherheit nicht.
Eine Zahl, die viele Betriebe nicht kennen: Das AVG deckelt nur die Provision zulasten der Stellensuchenden, nämlich auf höchstens 5 Prozent des ersten Bruttojahreslohnes (Art. 3 Abs. 1 GebV-AVG), dazu eine Einschreibgebühr von höchstens CHF 45, die pro Vermittlungsauftrag nur einmal erhoben werden darf (Art. 2 Abs. 1 GebV-AVG). Das Honorar zulasten des Arbeitgebers ist gesetzlich nicht limitiert. Leonly stellt Stellensuchenden nichts in Rechnung.
| Festvermittlung (Art. 2 AVG) | Personalverleih (Art. 12 AVG) | |
|---|---|---|
| Arbeitgeberin | Elektrobetrieb, ab Tag 1 | Verleiher |
| Weisungsrecht | Elektrobetrieb | Einsatzbetrieb (abgetreten, Art. 26 Abs. 1 AVV) |
| Verträge | 1 Arbeitsvertrag Betrieb/Fachkraft | Arbeitsvertrag (Art. 19) + Verleihvertrag (Art. 22) |
| Bewilligung | kantonale Betriebsbewilligung | kantonale Betriebsbewilligung |
| Kaution | keine | CHF 50'000, ab 60'000 Einsatzstunden CHF 100'000 |
| Lohnfortzahlungsrisiko | Elektrobetrieb | Verleiher |
| Arbeitssicherheit vor Ort | Elektrobetrieb | Einsatzbetrieb (Art. 10 VUV) |
| Vergütung | einmaliges Honorar | Stundensatz, laufend |
Grundlage: AVG (SR 823.11) Art. 2, 12, 14, 19, 22, im Volltext der Fassung vom 01.01.2024 geprüft; AVV (SR 823.111) Art. 1, 26, Fassung 01.09.2023 geprüft; Gebührenverordnung AVG (SR 823.113) Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 bis 4, im Volltext geprüft; Art. 10 VUV (SR 832.30) inhaltlich bestätigt durch die EKAS-Wegleitung, Kapitel Temporärarbeit, und durch die Suva-Praxishilfe für Einsatzbetriebe.
2. GAV: die häufigste Fehlannahme, sauber geklärt
Die Fehlannahme lautet: Temporäre fallen nicht unter den GAV der Elektrobranche, darum sind sie billiger. Das ist falsch.
Was Art. 20 AVG anordnet Untersteht ein Einsatzbetrieb einem allgemein verbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrag, so muss der Verleiher gegenüber dem Arbeitnehmer die Lohn- und Arbeitszeitbestimmungen dieses Gesamtarbeitsvertrages einhalten (Art. 20 Abs. 1 AVG). Sieht der GAV einen obligatorischen Beitrag an Weiterbildungs- und Vollzugskosten vor, gelten die entsprechenden Bestimmungen auch für den Verleiher, wobei die Beiträge anteilsmässig nach Mässgabe der Dauer des Einsatzes zu leisten sind.
Art. 48a AVV listet abschliessend auf, was als Lohnbestimmung gilt: Mindestlohn, Spesen, Lohnzuschläge für Überstunden-, Schicht-, Akkord-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit, anteilsmässiger Ferienlohn, anteilsmässiger 13. Monatslohn, bezahlte Feier- und Ruhetage, Lohnfortzahlung nach Art. 324a OR sowie der Prämienanteil an die Krankentaggeldversicherung nach Art. 324a Abs. 4 OR. Als Arbeitszeitbestimmungen gelten die ordentliche Arbeitszeit, die 5-Tage-Woche, Überstunden-, Nacht-, Sonntags- und Schichtarbeit, Ferien, Frei- und Feiertage, Absenzen, Ruhezeiten und Pausen sowie Reise- und Wartezeiten.
Damit ist der Kern beantwortet, und zwar direkt aus Gesetz und Verordnung: Ferien, Feiertage, 13. Monatslohn und ordentliche Arbeitszeit richten sich beim Einsatz in einem Elektrobetrieb nach dem GAV Elektro.
Und es gibt Zähne: Das im allgemein verbindlich erklärten GAV zur Kontrolle vorgesehene paritätische Organ ist zur Kontrolle des Verleihers berechtigt. Bei nicht geringfügigen Verstössen muss es dem kantonalen Arbeitsamt Meldung erstatten und kann dem fehlbaren Verleiher nach Massgabe des GAV eine Konventionalstrafe sowie die Kontrollkosten ganz oder teilweise auferlegen (Art. 20 Abs. 2 AVG). Die Meldung ist eine Pflicht, nicht ein Ermessen.
Gilt der GAV Elektro in der Zentralschweiz Ja. Der GAV der Schweizerischen Elektro- und Telekommunikations-Installationsbranche ist für die Periode 2026 bis 2029 allgemeinverbindlich erklärt. Räumlich gilt die Allgemeinverbindlicherklärung für die ganze Schweiz mit Ausnahme der Kantone Genf und Wallis, die über einen eigenen GAV verfügen. Zeitlich gilt sie vom 01.01.2026 bis zum 31.12.2029. Luzern, Zug, Schwyz, Nidwalden, Obwalden und Uri sind vollständig erfasst.
Was der GAV Personalverleih dazu sagt Der GAV Personalverleih 2024 bis 2027 ist allgemeinverbindlich und seit dem 01.03.2024 in Kraft. Er gilt für Betriebe mit Verleihbewilligung nach AVG. Sein Verhältnis zum Branchen-GAV folgt einem Vorrangprinzip, das swissstaffing in der eigenen Übersicht so darstellt: Bei einem Einsatzbetrieb mit allgemeinverbindlich erklärtem GAV richtet sich der Mindestlohn nach diesem ave GAV, nicht nach den Basislöhnen des GAV Personalverleih. Für einen Einsatz in einem Elektrobetrieb der Zentralschweiz heisst das, und im Kanton Zug gilt dasselbe wie in Luzern: Mindestlohn, Jahresarbeitszeit, 27 Ferientage bis 50 und 30 ab 50, die neun bezahlten Feiertage und der 13. Monatslohn richten sich nach dem GAV Elektro.
Nicht übernommen werden Krankentaggeldversicherung, berufliche Vorsorge und die Beiträge für Vollzug und Weiterbildung. Dort gelten die Regeln des GAV Personalverleih: Weiterbildungs- und Vollzugsbeitrag 0,8 Lohnprozent, davon 0,4 Prozent Arbeitgeber- und 0,4 Prozent Arbeitnehmerbeitrag; Krankentaggeld 720 Tage bei hälftiger Prämienteilung; berufliche Vorsorge ab dem ersten Tag, ebenfalls hälftig.
Noch eine Verwechslung, die in Gesprächen regelmässig auftaucht: Der Landesmantelvertrag (LMV) ist der GAV des Bauhauptgewerbes. Er ist nicht der einschlägige Vertrag für einen Elektroinstallationsbetrieb. Massgebend ist der GAV der Schweizerischen Elektro- und Telekommunikations-Installationsbranche. Wer die Vergleichsrechnung mit LMV-Mindestlöhnen macht, rechnet mit dem falschen Vertrag.
Die praktische Konsequenz Der Lohnsockel ist bei beiden Modellen derselbe. Ein Verleiher kann bei einem Einsatz im Elektrobetrieb nicht über tiefere Löhne günstiger werden. Er kann nur über die Marge teurer werden. Genau darum wird die Kostenkurve mit der Zeit steiler.
| Element | Regelung beim Einsatz im Elektrobetrieb | Grundlage |
|---|---|---|
| Mindestlohn | GAV Elektro: CHF 4'500/Mt. nach der Lehre, CHF 5'000/Mt. nach einem vollen Jahr Branchenerfahrung, je bei 13 Monatslöhnen (2026) | Anhang 5c GAV Elektro, via Art. 20 AVG |
| Jahresarbeitszeit | Jahresbruttoarbeitszeit 2'088 Std. im Jahr 2026, Basis 40-Stunden-Woche | Art. 20.1 GAV Elektro, Anhang 5c |
| Ferien | 27 Arbeitstage bis 50, 30 ab 50 (Zuschlag 11,59 bzw. 13,04 Prozent) | Art. 29.1 GAV Elektro, Anhang 6 |
| Feiertage | 9 bezahlte Feiertage (Zuschlag 3,59 Prozent) | Art. 30.2 GAV Elektro, Anhang 6 |
| 13. Monatslohn | 100 Prozent (Zuschlag 8,33 Prozent auf dem Zwischentotal) | Art. 18.1 GAV Elektro, Anhang 6 |
| Krankentaggeld | GAV-P-Lösung: 720 Tage, Prämie je hälftig. Im Elektrobetrieb selbst: Versicherungspflicht nach Art. 37 und 38, 720 von 900 Tagen, Prämie je zur Hälfte; der Grundsatz von 80 Prozent steht in Art. 36 und ist nicht allgemeinverbindlich erklärt | GAV Personalverleih; Art. 36, 37, 38 GAV Elektro |
| Berufliche Vorsorge | GAV Personalverleih, ab dem ersten Tag, Prämie je hälftig | GAV Personalverleih |
| Vollzugs- und Weiterbildungsbeiträge | GAV-P: 0,8 Lohnprozent, je 0,4 Prozent. Im Elektrobetrieb selbst: CHF 21/Mt. je Seite, Arbeitgeberanteil plafoniert bei CHF 20'000 pro Jahr und Betrieb; Mitgliedbetriebe von EIT.swiss entrichten keinen separaten Beitrag | GAV Personalverleih; Art. 11.2 GAV Elektro |
Grundlage: AVG Art. 20 Abs. 1 und 2, Wortlaut im Volltext geprüft; AVV Art. 48a Abs. 1 und 2 sowie Art. 48b, Wortlaut im Volltext geprüft; GAV Elektro 2026 bis 2029, AVE-Geltungsbereich (ganze Schweiz ausser Genf und Wallis, 01.01.2026 bis 31.12.2029), Art. 16.3 (Divisor 174), Art. 18.1 bis 18.4 (13. Monatslohn), Art. 20.1 mit Anhang 5c (Jahresbruttoarbeitszeit), Art. 29.1 in der Fassung des Bundesratsbeschlusses vom 11.12.2025 (Ferien), Art. 30.1 bis 30.5 mit der Feiertagsliste in Art. 30.2, Art. 11.2 und 11.4 bis 11.8 (Vollzugs- und Weiterbildungsbeitrag), Art. 36 (Grundsatz 80 Prozent, nicht allgemeinverbindlich erklärt), Art. 37 und 38 (Versicherungspflicht, allgemeinverbindlich erklärt), Anhang 6 (Zuschlagstabelle); GAV Personalverleih 2024 bis 2027, in Kraft ab 01.03.2024, Eckwerte nach der offiziellen swissstaffing-Übersicht «Was gilt?», Ausgabe Februar 2024. Hinweis: Die Absatznummern des GAV Personalverleih konnten nicht am Volltext verifiziert werden und werden darum nicht einzeln zitiert.
Was es kostet
3. Kostenkurve über 12 Monate, durchgerechnet
Der Fall: Elektroinstallateur EFZ, CHF 78'000 Bruttojahreslohn (13 mal CHF 6'000, also klar über dem GAV-Minimum), Vollzeit, Betrieb im Kanton Luzern, Person zwischen 35 und 44, Suva-Unterklasse Elektroinstallationen.
Schritt 1: Produktive Stunden Jahresbruttoarbeitszeit 2026 nach GAV Elektro: 2'088 Stunden. Davon ab 27 Ferientage zu 8 Stunden (216) und 9 bezahlte Feiertage zu 8 Stunden (72). Bleiben 1'800 produktive Stunden pro Jahr, also 150 pro Monat. Diese Zahl ist der Dreh- und Angelpunkt: sie gilt für beide Modelle, weil beide dem gleichen GAV unterstehen.
Schritt 2: Was der Betrieb bei Festanstellung wirklich zahlt Bruttolohn CHF 78'000, dazu die Arbeitgeberbeiträge: AHV/IV/EO 5,30 Prozent = CHF 4'134 ALV 1,10 Prozent (bis CHF 148'200) = CHF 858 FAK Kanton Luzern 1,35 Prozent = CHF 1'053 Verwaltungskosten, gerechnet mit 1,2 Prozent der Versicherungsbeiträge = CHF 73 UVG Berufsunfall, gerechnet mit 1,10 Prozent = CHF 858 Krankentaggeld, Arbeitgeberanteil 50 Prozent bei angenommener Gesamtprämie von 1,6 Prozent = CHF 624 BVG Arbeitgeberanteil: koordinierter Lohn CHF 51'540 (78'000 minus Koordinationsabzug 26'460), Altersgutschrift 10 Prozent für 35 bis 44, hälftig, plus hälftiger Risiko- und Verwaltungskostenanteil von 1,2 Prozent = CHF 2'886 Vollzugs- und Weiterbildungsbeitrag Arbeitgeber CHF 21 pro Monat = CHF 252
Summe der Zuschläge: CHF 10'738, das sind 13,8 Prozent. Arbeitgeberkosten Jahr 1: CHF 88'738, also CHF 7'395 pro Monat oder CHF 49.30 pro produktive Stunde.
Schritt 3: Der Verrechnungssatz beim Verleih Zuerst der Bruttostundenlohn nach der Rechenweise des GAV. Der GAV schreibt den Weg vor: Stundengrundlohn ist der Monatslohn geteilt durch 174 (Art. 16.3). Dazu kommen Ferienzuschlag und Feiertagszuschlag, beide auf den Grundlohn. Erst auf dieses Zwischentotal, nicht auf den Grundlohn, wird der Anteil 13. Monatslohn von 8,33 Prozent gerechnet.
CHF 6'000 geteilt durch 174 = CHF 34.48. Plus 11,59 Prozent Ferien und 3,59 Prozent Feiertage = CHF 39.71. Plus 8,33 Prozent 13. Monatslohn = CHF 43.02 Bruttostundenlohn.
Die Reihenfolge ist kein Detail, sondern der Unterschied zwischen richtig und falsch. Wer die Zuschläge stattdessen multiplikativ aufeinander stapelt, landet bei CHF 43.18 und rechnet damit rund 0,4 Prozent zu hoch. Gegenprobe an der Zuschlagstabelle des GAV selbst: Ein Mindestlohn von CHF 4'300 ergibt dort einen Grundlohn von CHF 24.71 und einen Bruttostundenlohn von CHF 30.84. Genau das liefert die additive Rechnung.
CHF 43.02 mal 1'800 Stunden ergibt rund CHF 77'400. Das liegt leicht unter den CHF 78'000, weil die Prozentsätze des GAV feste Umrechnungswerte sind und keine exakte Rückrechnung auf den Jahreslohn.
Die Selbstkosten des Verleihers liegen bei rund CHF 49.50 pro Stunde, praktisch gleich wie beim Elektrobetrieb selbst, inklusive des GAV-P-Berufsbeitrags von 0,4 Prozent. Darauf kommen Verwaltung, Rekrutierung, Debitorenrisiko, Leerlauf zwischen Einsätzen, die gebundene Kaution von CHF 50'000 und der Gewinn.
Wichtig zur Ehrlichkeit: Es gibt keinen amtlich publizierten Marktköffizienten. Was es gibt, ist eine nachrechenbare Ableitung aus der Branchenstatistik. swissstaffing weist für 2024 einen Branchenumsatz von CHF 11,1 Mrd. bei einer Lohnsumme von CHF 8,0 Mrd. aus. Das Verhältnis beträgt 1,39. Angewendet auf den Bruttostundenlohn von CHF 43.02 ergibt das rund CHF 60 pro Stunde. Diese Ableitung hat zwei Unschärfen, die offen bleiben: der Umsatz enthält auch das Feststellengeschäft, und Branchendurchschnitt ist nicht gleich Elektrobranche. Darum rechnen wir mit einer Bandbreite von CHF 56 bis CHF 64 pro Stunde und weisen das Mittelszenario von CHF 60 separat aus. Ein Verrechnungssatz unter rund CHF 50 wäre für den Verleiher nicht kostendeckend, das ist die harte Untergrenze.
Schritt 4: Der Kipppunkt Honorar Leonly: 14,0 % von CHF 78'000 = CHF 10'920.00, zuzüglich MWST 8,1 Prozent = CHF 11'804.52. Da ein MWST-pflichtiger Elektrobetrieb die Vorsteuer abziehen kann, rechnen wir netto. Das Honorar wird in drei Raten zu CHF 3'640.00 fällig, je eine am Ende des ersten, zweiten und dritten Monats, sofern die Anstellung dann noch besteht.
Mittelszenario (CHF 60 pro Stunde): Kipppunkt nach 6,8 Monaten. Ab Monat 7 ist die Festvermittlung günstiger. Tiefes Szenario (CHF 56): Kipppunkt nach 10,9 Monaten, also ab Monat 11. Hohes Szenario (CHF 64): Kipppunkt nach 5,0 Monaten, also ab Monat 5.
Das Fenster liegt also zwischen dem fünften und dem elften Monat. Wer belastbarer rechnen will, lässt sich vom Temporärbüro den effektiven Stundenansatz nennen und setzt ihn in die Formel ein: Kipppunkt in Monaten = CHF 10'920.00 geteilt durch (Stundenansatz mal 150 minus 7'395).
Nach 24 Monaten wächst der Unterschied im Mittelszenario auf CHF 27'604 zugunsten der Festvermittlung, unter der Annahme eines unveränderten Lohns im zweiten Jahr.
| Monat | Verleih kumuliert (CHF 60/Std.) | Festvermittlung kumuliert (fällige Raten + Lohnkosten) | Differenz |
|---|---|---|---|
| 1 | 9'000 | 11'035 | Verleih günstiger um 2'035 |
| 2 | 18'000 | 22'070 | Verleih günstiger um 4'070 |
| 3 | 27'000 | 33'105 | Verleih günstiger um 6'105 |
| 4 | 36'000 | 40'499 | Verleih günstiger um 4'499 |
| 5 | 45'000 | 47'894 | Verleih günstiger um 2'894 |
| 6 | 54'000 | 55'289 | Verleih günstiger um 1'289 |
| 7 | 63'000 | 62'684 | Festvermittlung günstiger um 316 |
| 8 | 72'000 | 70'079 | Festvermittlung günstiger um 1'921 |
| 9 | 81'000 | 77'474 | Festvermittlung günstiger um 3'526 |
| 10 | 90'000 | 84'868 | Festvermittlung günstiger um 5'132 |
| 11 | 99'000 | 92'263 | Festvermittlung günstiger um 6'737 |
| 12 | 108'000 | 99'658 | Festvermittlung günstiger um 8'342 |
Grundlage: GAV Elektro 2026 bis 2029: Art. 20.1 und Anhang 5c (Jahresbruttoarbeitszeit 2'088 Std. 2026), Art. 29.1 (27 Ferientage), Art. 30.2 (9 Feiertage), Art. 16.3 (Divisor 174), Anhang 6 Seiten 128 bis 129 (Ferienzuschlag 11,59 Prozent, Feiertagszuschlag 3,59 Prozent, 13. Monatslohn 8,33 Prozent auf dem Zwischentotal); Rechenweg gegengeprüft an der Zuschlagstabelle des GAV (CHF 4'300 ergibt CHF 24.71 Grundlohn und CHF 30.84 Bruttostundenlohn). WAS Ausgleichskasse Luzern, Beitragssätze 2026: AHV/IV/EO 5,30 Prozent, ALV 1,10 Prozent bis CHF 148'200, FAK 1,35 Prozent, Verwaltungskostenbeitrag nach Lohnsumme gestaffelt von 1,4 Prozent (bis CHF 250'000) bis 0,4 Prozent (über CHF 9 Mio.). BVG-Grenzbeträge 2026: Koordinationsabzug CHF 26'460, oberer Grenzbetrag CHF 90'720, maximaler koordinierter Lohn CHF 64'260. Suva, Nettoprämiensatz 2026 Klasse 55D Elektroinstallationen/Netzbau, Unterklassenteil A0: 0,9780 Prozent BUV im Klassendurchschnitt, Prämienzuschläge unverändert gegenüber 2025. swissstaffing Jahresstatistik 2024 (Umsatz CHF 11,1 Mrd., Lohnsumme CHF 8,0 Mrd.). Honorarmodell Leonly.
4. Übernahme aus dem Verleih: was das AVG erlaubt und was nicht
Hier liegt der Punkt, an dem am meisten falsch verhandelt wird. Das AVG ist eng, und die Grenze ist scharf.
Der Grundsatz: Vereinbarungen, die es dem Einsatzbetrieb erschweren oder verunmöglichen, nach Ende des Einsatzes mit dem Arbeitnehmer einen Arbeitsvertrag abzuschliessen, sind nichtig (Art. 22 Abs. 2 AVG). Nichtig heisst nichtig, nicht reduzierbar. Spiegelbildlich sind auch Vereinbarungen nichtig, die es dem Arbeitnehmer verunmöglichen oder erschweren, nach Ablauf des Arbeitsvertrags in den Einsatzbetrieb überzutreten (Art. 19 Abs. 5 lit. b AVG). Eine Sperrfrist, ein Abwerbeverbot oder eine Konventionalstrafe für die Übernahme sind damit nicht durchsetzbar.
Die einzige Ausnahme, kumulativ (Art. 22 Abs. 3 AVG): Eine Entschädigung darf nur verlangt werden, wenn der Einsatz weniger als drei Monate gedauert hat UND der Arbeitnehmer weniger als drei Monate nach Ende dieses Einsatzes in den Einsatzbetrieb übertritt. Ist eine der beiden Bedingungen nicht erfüllt, ist gar keine Entschädigung geschuldet.
Die Obergrenze (Art. 22 Abs. 4 AVG): Die Entschädigung darf nicht höher sein als der Betrag, den der Einsatzbetrieb dem Verleiher bei einem dreimonatigen Einsatz für Verwaltungsaufwand und Gewinn zu bezahlen hätte. Das bereits geleistete Entgelt für Verwaltungsaufwand und Gewinn muss der Verleiher anrechnen. Zulässig ist also nur die Marge, nicht der Lohnanteil, und nur die noch nicht bezahlte Marge.
Gerechnet auf unseren Fall im Mittelszenario: Der Verrechnungssatz beträgt CHF 60, die Selbstkosten CHF 49.50. Der Anteil für Verwaltungsaufwand und Gewinn liegt bei CHF 10.50 pro Stunde, also 17,5 Prozent des Satzes. Bei 150 Stunden pro Monat ergibt ein dreimonatiger Einsatz eine Obergrenze von CHF 4'725. Davon ist die bereits bezahlte Marge abzuziehen.
Wer eine Übernahmeforderung erhält, sollte drei Dinge verlangen: die Einsatzdauer schriftlich, den Nachweis, dass der Übertritt innerhalb von drei Monaten nach Einsatzende erfolgt, und die Aufschlüsselung des Anteils für Verwaltungsaufwand und Gewinn. Fehlt diese Aufschlüsselung, ist die Obergrenze nach Art. 22 Abs. 4 AVG nicht überprüfbar.
Zur Einordnung: Über die Preise und die Übernahmepraxis einzelner Anbieter liegen uns keine publizierten Angaben vor. Wir sagen darum nur, was das Gesetz zulässt: Eine Übernahmerechnung nach einem Einsatz von drei Monaten oder mehr hat im AVG keine Grundlage, und auch innerhalb der Dreimonatsfrist ist sie auf den noch nicht bezahlten Margenanteil eines dreimonatigen Einsatzes begrenzt.
| Situation | Entschädigung zulässig? | Obergrenze im Mittelszenario |
|---|---|---|
| Einsatz 1 Monat, Übertritt direkt | ja | CHF 3'150 |
| Einsatz 2 Monate, Übertritt direkt | ja | CHF 1'575 |
| Einsatz 3 Monate oder länger | nein (Art. 22 Abs. 3 AVG) | CHF 0 |
| Übertritt mehr als 3 Monate nach Einsatzende | nein (Art. 22 Abs. 3 AVG) | CHF 0 |
| Sperrfrist oder Abwerbeverbot vereinbart | nichtig (Art. 22 Abs. 2 AVG) | entfällt |
Grundlage: AVG Art. 19 Abs. 5 lit. b und Art. 22 Abs. 2 bis 4, Wortlaut im Volltext geprüft. Art. 22 Abs. 3 AVG lautet: «Zulässig sind jedoch Vereinbarungen, wonach der Verleiher vom Einsatzbetrieb eine Entschädigung verlangen kann, wenn der Einsatz weniger als drei Monate gedauert hat und der Arbeitnehmer weniger als drei Monate nach Ende dieses Einsatzes in den Einsatzbetrieb übertritt.» Betragsangaben: eigene Berechnung auf Basis des Mittelszenarios (CHF 10.50 Marge pro Stunde, 150 Stunden pro Monat).
Wann Temporär richtig ist
5. Wann Temporär die bessere Wahl ist
Diese Passage steht hier, weil sie stimmt, nicht weil sie sich gut liest. Es gibt Situationen, in denen ein Temporärbüro die richtige Antwort ist und eine Festvermittlung Geld verbrennt.
Der Bedarf ist absehbar kürzer als rund fünf Monate. Grossbaustelle mit fixem Endtermin, Umbauetappe, Serviceauftrag mit Deadline. Unter dem Kipppunkt zahlt der Verleih sich schlicht besser, und ein einmaliges Vermittlungshonorar für eine Person, die danach nicht mehr gebraucht wird, ist verlorenes Geld.
Die Auftragslage ist unsicher. Wer nicht weiss, ob der Rahmenvertrag im Herbst verlängert wird, kauft mit dem Verleih Flexibilität ein. Der Verleiher trägt die Anstellung, und Art. 19 Abs. 4 AVG erlaubt bei unbefristeten Einsätzen während der ersten drei Monate der ununterbrochenen Anstellung eine Kündigungsfrist von mindestens zwei Tagen, in der Zeit vom vierten bis und mit dem sechsten Monat mindestens sieben Tagen. Diese Beweglichkeit hat eine Festanstellung nicht.
Es muss übermorgen jemand auf der Baustelle stehen. Ein Verleiher hat einen Pool und kann in Tagen liefern. Eine saubere Festvermittlung im Elektrobereich braucht in der Regel Wochen bis Monate, weil gute Leute in Anstellung sind und Kündigungsfristen haben. Wenn ein Termin sonst platzt, ist die Rechnung nicht Kosten gegen Kosten, sondern Kosten gegen Konventionalstrafe.
Ausfall abfedern. Unfall, längere Krankheit, Mutterschaftsurlaub, Militärdienst. Die Stelle ist besetzt, es fehlt nur die Person für eine bekannte Zeit. Eine zweite Festanstellung wäre hier der falsche Griff.
Spezialistenwissen für einen einzelnen Auftrag. Eine bestimmte Gebäudeautomation, eine Steuerung, eine Zertifizierung, die im Betrieb sonst nie gebraucht wird. Wissen einkaufen statt Kopf einstellen.
Der Betrieb kann keine weitere Person dauerhaft tragen. Werkstatt und Fahrzeuge sind am Anschlag, die Nachfolge ist offen, ein Verkauf steht im Raum. Dann ist eine Festanstellung nicht zu billig oder zu teuer, sondern strukturell falsch.
Die Person ist fachlich echt unsicher. Wenn nach dem Gespräch ernsthafte Zweifel bleiben, ist ein kurzer Einsatz über den Verleih ein legitimer Test. Aber mit offenen Augen: Nach Art. 22 Abs. 3 AVG darf eine Übernahmeentschädigung nur verlangt werden, wenn der Einsatz kürzer als drei Monate war, und sie ist auf den Margenanteil begrenzt. Wer länger testet, übernimmt danach kostenlos.
Und ein Punkt, der gegen beide Modelle spricht: Wenn der Betrieb selbst ausbilden könnte und die Lehrstelle unbesetzt bleibt, ist weder Verleih noch Vermittlung die Antwort auf das eigentliche Problem.
Umgekehrt gilt: Sobald der Bedarf dauerhaft ist, sobald es um Kundenbeziehungen, Betriebswissen, Kontrollberechtigungen oder Nachwuchsführung geht, ist der Verleih das teurere Modell, und zwar jeden Monat ein Stück mehr.
Grundlage: AVG Art. 19 Abs. 4 lit. a und b (verkürzte Kündigungsfristen im Verleih), Art. 22 Abs. 3 und 4 (Übernahmeentschädigung), Wortlaut im Volltext geprüft; Kipppunkt aus der Berechnung in Abschnitt 3.
6. Der Schweizer Verleihmarkt in Zahlen
Damit die Bandbreite oben einen Boden hat, hier die publizierten Branchenzahlen. Quelle ist swissstaffing, der Verband der Personaldienstleister der Schweiz. Die Jahresstatistik stützt sich auf SECO-Erhebungen bei Betrieben mit Verleih- und Vermittlungsbewilligung sowie auf Suva-Daten, ergänzt durch Schätzungen des Verbands.
Jahr 2024 (aktuellste vollständige Jahresstatistik): Temporärarbeitende in Vollzeitäquivalenten 102'618 (minus 2,4 Prozent) Temporärarbeitende pro Jahr 413'437 (minus 4,8 Prozent) Geleistete Arbeitsstunden 207 Mio. (minus 2,2 Prozent) Festvermittlungen 87'140 (minus 1,0 Prozent) Branchenumsatz CHF 11,1 Mrd. (minus 0,1 Prozent) Lohnsumme CHF 8,0 Mrd. (minus 0,1 Prozent) Ausländeranteil 69,3 Prozent, Frauenanteil 30,2 Prozent
Marktentwicklung laut Swiss Staffingindex: 2023: Einsatzstunden minus 5,8 Prozent 2024: Einsatzstunden minus 4,7 Prozent, Feststellengeschäft minus 19,4 Prozent 2025: Einsatzstunden minus 7,1 Prozent, drittes Rückgangsjahr in Folge, Feststellengeschäft minus 23,3 Prozent
Zwei Ableitungen, die für die Rechnung oben relevant sind: Erstens das Verhältnis Branchenumsatz zu Lohnsumme: 11,1 geteilt durch 8,0 ergibt 1,39. Das ist keine publizierte Marge und kein Köffizient, sondern eine Ableitung aus zwei publizierten Aggregaten. Der Umsatz enthält auch das Feststellengeschäft, was den Faktor leicht nach oben verzerrt. Als Grössenordnung ist er brauchbar, als Preisangabe nicht. Zweitens: 207 Mio. Stunden auf 102'618 Vollzeitäquivalente ergibt rund 2'017 Stunden pro Vollzeitäquivalent, was die in Abschnitt 3 verwendete Jahresbruttoarbeitszeit von 2'088 Stunden als Rechengrundlage plausibilisiert.
Was wir bewusst nicht sagen: Wir machen keine Aussagen darüber, was einzelne Temporärbüros in der Zentralschweiz verrechnen. Solche Ansätze sind nicht publiziert. Wer eine belastbare Zahl braucht, verlangt sie beim Anbieter schriftlich und setzt sie in die Formel in Abschnitt 3 ein.
| Kennzahl 2024 | Wert | Veränderung zu 2023 |
|---|---|---|
| Vollzeitäquivalente | 102'618 | -2,4 % |
| Temporärarbeitende pro Jahr | 413'437 | -4,8 % |
| Arbeitsstunden | 207 Mio. | -2,2 % |
| Festvermittlungen | 87'140 | -1,0 % |
| Branchenumsatz | CHF 11,1 Mrd. | -0,1 % |
| Lohnsumme | CHF 8,0 Mrd. | -0,1 % |
Grundlage: swissstaffing, Jahresstatistik 2024, alle sieben Kennzahlen am Original geprüft (Datenbasis SECO und Suva, ergänzt durch Schätzungen swissstaffing); Swiss Staffingindex Q4/2024 (Medienmitteilung 30.01.2025) und Q4/2025 (Bericht 29.01.2026).
Grenzen dieser Rechnung
Annahmen und Grenzen dieser Rechnung
Damit die Zahlen nachvollziehbar bleiben, hier alles, was gesetzt und nicht belegt ist.
Gesetzt (Modellannahmen): UVG Berufsunfall mit 1,10 Prozent gerechnet. Der Suva-Nettoprämiensatz 2026 für den Unterklassenteil 55D/A0 beträgt im Klassendurchschnitt 0,9780 Prozent, dazu kommen Prämienzuschläge. Der effektive Satz eines einzelnen Betriebs weicht je nach Tätigkeit, Schadenverlauf und Prämienmodell ab. Verwaltungskostenbeitrag mit 1,2 Prozent der Versicherungsbeiträge gerechnet. Die Ausgleichskasse Luzern staffelt diesen Satz nach Lohnsumme von 1,4 Prozent (bis CHF 250'000) bis 0,4 Prozent (über CHF 9 Mio.). Der angenommene Satz entspricht einem mittelgrossen Betrieb. Krankentaggeld-Gesamtprämie 1,6 Prozent, Arbeitgeberanteil 50 Prozent. Die hälftige Teilung ist im GAV geregelt, die effektive Prämie ist versicherer- und betriebsabhängig und nicht publiziert. BVG nach gesetzlichem Minimum, Altersgutschrift 10 Prozent (Alterskategorie 35 bis 44), hälftige Aufteilung, zuzüglich hälftiger Risiko- und Verwaltungskostenanteil von 1,2 Prozent des koordinierten Lohns. Ein überobligatorischer Plan erhöht die Arbeitgeberkosten und verschiebt den Kipppunkt nach hinten. Vollzugs- und Weiterbildungsbeitrag Arbeitgeber mit CHF 21 pro Monat gerechnet. Der Arbeitgeberanteil ist bei CHF 20'000 pro Jahr und Betrieb plafoniert, und Mitgliedbetriebe von EIT.swiss entrichten keinen separaten Beitrag, weil er im Mitgliederbeitrag enthalten ist. Für ein EIT.swiss-Mitglied entfallen die CHF 252, was den Kipppunkt um rund zwei Wochen nach hinten schiebt. 9 bezahlte Feiertage, die auf Arbeitstage fallen. In einem Jahr mit mehr Feiertagen auf Wochenenden steigen die produktiven Stunden. Verrechnungssätze von CHF 56, 60 und 64 pro Stunde. Es gibt keine amtlich publizierten Marktköffizienten für den Personalverleih in der Schweiz. Die Bandbreite ist aus der swissstaffing-Aggregatrechnung und aus den Selbstkosten hergeleitet, nicht aus Angeboten Dritter. MWST ausgeklammert, weil ein MWST-pflichtiger Elektrobetrieb Vorsteuer abziehen kann. Für nicht MWST-pflichtige Betriebe wird die MWST auf dem Leonly-Honorar und der Verleihrechnung zum Kostenfaktor; Löhne und Arbeitgeberbeiträge werden nicht mit MWST belastet. Im Mittelszenario verschiebt sich der Kipppunkt dadurch von 6,8 auf rund 5,1 Monate. Die Rechnung für 24 Monate unterstellt einen unveränderten Lohn im zweiten Jahr.
Belegt (aus Gesetz, GAV oder amtlicher Statistik): Alle Artikelverweise auf AVG, AVV und Gebührenverordnung AVG sind am Volltext der jeweils geltenden Fassung geprüft. Jahresbruttoarbeitszeit 2'088 Stunden, Ferien- und Feiertagszuschläge, Divisor 174, Reihenfolge der Zuschläge, Mindestlöhne und Vollzugskostenbeiträge aus dem GAV Elektro 2026 bis 2029; der Rechenweg für den Bruttostundenlohn ist an der Zuschlagstabelle in Anhang 6 des GAV gegengeprüft. Sozialversicherungssätze 2026 für den Kanton Luzern. BVG-Grenzbeträge 2026. Suva-Nettoprämiensatz 2026. swissstaffing-Branchenzahlen 2024 und 2025.
Nicht verifiziert: Die Absatznummern des GAV Personalverleih 2024 bis 2027 konnten nicht am Volltext geprüft werden. Die inhaltlichen Aussagen zum GAV Personalverleih stützen sich darum auf Art. 20 AVG, Art. 48a AVV und die offizielle swissstaffing-Übersicht, nicht auf Absatzzitate.
Nicht behauptet: Über Preise, Qualität oder Praxis einzelner Temporärbüros oder Konkurrenzvermittler machen wir keine Aussagen. Wo eine Angabe nicht öffentlich verfügbar ist, steht hier «nicht publiziert».
Leonly hat bisher null Platzierungen und keine Bewertungen. Das Honorarmodell (12 Prozent bis und mit CHF 75'000, 14 Prozent von CHF 75'001 bis CHF 95'000, 16 Prozent von CHF 95'001 bis CHF 110'000, 18 Prozent ab CHF 110'001, jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer auf den ganzen vereinbarten Bruttojahreslohn inklusive 13. Monatslohn; kein Mindesthonorar, kein Höchstbetrag, keine Grundpauschale; drei Raten nur bei fortbestehender Anstellung; nichts bei Nichtantritt) ist die eigene Preisliste, keine Marktaussage. Eine erneute Suche ist nicht enthalten. Der vollständige Ablauf steht unter So funktioniert's. Die AVG-Bewilligung für die Arbeitsvermittlung ist erteilt. Personalverleih bietet Leonly nicht an.
Grundlage: Zusammenstellung der in den Abschnitten 1 bis 6 verwendeten Quellen und Annahmen.
Was die Vermittlung selbst kostet, mit 20 publizierten Honorarmodellen im Vergleich: Was kostet eine Personalvermittlung.
Quellen
- Bundesgesetz über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (Arbeitsvermittlungsgesetz, AVG), SR 823.11, Fassung 01.01.2024, Volltext geprüft
- Verordnung über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (Arbeitsvermittlungsverordnung, AVV), SR 823.111, Fassung 01.09.2023, Volltext geprüft
- Verordnung über Gebühren, Provisionen und Kautionen im Bereich des Arbeitsvermittlungsgesetzes (Gebührenverordnung AVG, GebV-AVG), SR 823.113, Volltext geprüft
- GAV der Schweizerischen Elektro- und Telekommunikations-Installationsbranche 2026 bis 2029, allgemeinverbindlich erklärt ab 01.01.2026, Volltext
- PLK Elektro, GAV und Allgemeinverbindlicherklärung
- gav-service.ch, GAV der Schweizerischen Elektrobranche, Version 17, Eckwerte und AVE-Dauer
- EIT.swiss, Neuer GAV 2026 bis 2029 und Jahresarbeitszeit 2026
- Gesamtarbeitsvertrag Personalverleih 2024 bis 2027, Übersicht «Was gilt?» von swissstaffing, Ausgabe Februar 2024, in Kraft ab 01.03.2024
- swissstaffing, Branchenstatistiken / Jahresstatistiken (Datenbasis SECO und Suva)
- swissstaffing, Swiss Staffingindex Jahresbilanz 2024, Medienmitteilung vom 30.01.2025
- Swiss Staffingindex Q4/2025, Bericht vom 29.01.2026
- WAS Wirtschaft Arbeit Soziales, Ausgleichskasse Luzern, Lohnbeiträge und Beitragssätze 2026
- Suva, Prämiensätze 2026 Klasse 55D Elektroinstallationen/Netzbau, zusammengefasst durch EIT.swiss
- Suva, Prämienbemessung Berufs- und Nichtberufsunfallversicherung
- Suva, Arbeitssicherheit in Personalverleih und Temporärarbeit, Abschnitt Einsatzbetriebe (Art. 10 VUV)
- BVG-Grenzbeträge 2026 (Eintrittsschwelle CHF 22'680, Koordinationsabzug CHF 26'460, oberer Grenzbetrag CHF 90'720, maximaler koordinierter Lohn CHF 64'260)
Angaben über andere Unternehmen stammen aus deren öffentlich zugänglichen Websites, dem Handelsregister und dem Verzeichnis der bewilligten Arbeitsvermittlungsbetriebe des SECO. Sie sind Tatsachenangaben, keine Wertung. Wo eine Angabe fehlt, steht «nicht publiziert». Stand 31. Juli 2026.