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Vermittlungsvertrag Schweiz: die Klauseln, an denen es scheitert
Das Gesetz schützt vor allem die stellensuchende Person. Zwischen Betrieb und Vermittlerin gilt normales Mäklerrecht, und dort steht fast alles zur Verhandlung. Diese Punkte entscheiden, was Sie am Ende zahlen.
Was fast alle Ratgeber übergehen
Das Arbeitsvermittlungsgesetz bezweckt nach Art. 1 lit. c AVG den Schutz der Arbeitnehmenden, die private oder öffentliche Arbeitsvermittlung in Anspruch nehmen. Es schützt den auftraggebenden Betrieb nicht. Das SECO sagt das in seinen Weisungen unmissverständlich: die Vorschriften über Provisionen betreffen nur die Provision zulasten von Stellensuchenden, gegenüber den Arbeitgebenden ist der Vermittlungsbetrieb grundsätzlich frei, was sein Entgelt anbelangt.
Daraus folgt die zentrale Konsequenz für jeden Betrieb in Luzern, Zug, Schwyz, Nid- und Obwalden oder Uri: Höhe, Fälligkeit, Nachwirkung, Berechnungsbasis und Garantie ergeben sich ausschliesslich aus dem, was im Vertrag steht, ergänzt durch das dispositive Mäklerrecht nach Art. 412 ff. OR. Es gibt keinen gesetzlichen Höchstsatz, keine gesetzliche Nachwirkungsfrist und keine gesetzliche Garantiepflicht gegenüber Betrieben. Wer nichts regelt, bekommt das OR, und das OR ist an mehreren Stellen unbestimmter, als Betriebe erwarten.
Das AVG greift beim Betrieb nur an zwei Punkten: bei der Bewilligungspflicht (Art. 2 Abs. 1 AVG) und beim Strafrecht, denn wer als Arbeitgeber vorsätzlich die Dienste eines Vermittlers beansprucht, von dem er weiss, dass er die erforderliche Bewilligung nicht besitzt, wird mit Busse bis zu CHF 40'000 bestraft (Art. 39 Abs. 2 lit. a AVG).
Grundlage: Art. 1 lit. c AVG (SR 823.11); SECO, Weisungen und Erläuterungen PAVV, Ausgabe Juni 2024, Ziff. 2.8.2.1, S. 55; Art. 2 Abs. 1 AVG; Art. 39 Abs. 2 lit. a AVG; Art. 412 ff. OR (SR 220)
Klausel 1: Wann der Honoraranspruch entsteht
Mangels abweichender Abrede gilt Art. 413 Abs. 1 OR: Der Mäklerlohn ist verdient, sobald der Vertrag infolge des Nachweises oder infolge der Vermittlung des Mäklers zustande gekommen ist. Massgebend ist also der unterzeichnete Arbeitsvertrag. Die blosse Zusendung eines Dossiers löst ohne Abrede keinen Honoraranspruch aus, ein Vorstellungsgespräch ebenso wenig. Wird der Arbeitsvertrag unter einer aufschiebenden Bedingung geschlossen, kann der Lohn erst nach Bedingungseintritt verlangt werden (Art. 413 Abs. 2 OR). Aufwendungsersatz schuldet der Betrieb nur, soweit er im Vertrag ausdrücklich zugesichert ist, dann allerdings auch ohne Abschluss (Art. 413 Abs. 3 OR).
Zusätzlich braucht es einen Kausalzusammenhang zwischen der Vermittlungstätigkeit und dem Abschluss, und die Beweislast dafür trägt der Vermittler. Das Bundesgericht hat dies im Urteil 4A_562/2017 vom 7. Mai 2018 (E. 3.1) bestätigt, mit Hinweis auf BGE 72 II 84 E. 2 und BGE 84 II 542 E. 5. Beim Nachweismäkler liegt Kausalität vor, wenn er als Erster die spätere Vertragspartei als noch nicht bekannte Interessentin namhaft gemacht hat und die Parteien gerade gestützt auf diese Mitteilung zusammengekommen sind (BGE 75 II 53 E. 1a). Beim Vermittlungsmäkler, der aktiv auf den Abschluss hinwirkt, genügt ein psychologischer Zusammenhang.
Das Kantonsgericht St. Gallen hat im Entscheid BZ.2010.54 vom 28. Juni 2011 einen Honoraranspruch verneint, weil kein Mäklervertrag zustande gekommen war und die Vermittlerin weder Abschluss noch Inhalt noch den Kausalzusammenhang zwischen Mäklertätigkeit und Vertragsschluss nachweisen konnte. Der Kontakt war über persönliche Bekannte entstanden. Wer unaufgefordert Dossiers zugestellt bekommt, sollte das Angebot deshalb schriftlich ablehnen.
Was der Betrieb im Vertrag festhalten muss: Honorar ausschliesslich bei rechtsgültig unterzeichnetem Arbeitsvertrag, Fälligkeit frühestens bei Stellenantritt, ausdrücklich kein Anspruch bei Dossierzustellung, Interviewdurchführung oder Angebotsabgabe, und keine Grundpauschale, wenn keine gewollt ist.
Grundlage: Art. 413 Abs. 1, 2 und 3 OR; BGer 4A_562/2017 vom 7.5.2018 E. 3.1; BGE 72 II 84 E. 2; BGE 84 II 542 E. 5; BGE 75 II 53 E. 1a; BGE 90 II 92 E. 2 (Vermittlungsmäkler ohne Anspruch bei blossem Nachweis); Kantonsgericht St. Gallen BZ.2010.54 vom 28.6.2011
Klausel 2: Nachwirkung
Gegenüber Betrieben gibt es keine gesetzliche Nachwirkungsfrist. Ohne Klausel ist die Frage nicht zeitlich, sondern kausal zu beantworten. Nach der Rechtsprechung schadet es dem Vermittler nicht, wenn er nicht bis zum Abschluss involviert war oder ein anderer Mäkler eingeschaltet wurde. Der psychologische Zusammenhang bleibt selbst nach einem Verhandlungsabbruch bestehen (BGE 72 II 84 E. 2). Er entfällt erst, wenn die Tätigkeit des Mäklers zu keinem Resultat geführt hat, die Verhandlungen definitiv abgebrochen wurden und der Abschluss auf einer ganz neuen Grundlage zustande kam (BGE 62 II 342 E. 2). Praktisch heisst das: ohne Klausel ist die Nachwirkung nicht kürzer, sondern unbestimmt, und die Forderung verjährt erst nach zehn Jahren (Art. 127 OR).
Eine Nachwirkungsklausel ist zulässig, weil Art. 413 OR dispositiv ist (BGE 131 III 268 E. 5.1.2). Die Parteien dürfen sogar eine Provisionsgarantie vereinbaren, wonach der Lohn auch geschuldet ist, wenn der Mäkler den Abschluss nicht herbeigeführt hat. Aber: Eine Abweichung vom dispositiven Recht muss hinreichend klar aus dem Vertrag hervorgehen, und das gilt erst recht für einen professionellen Mäkler (BGE 113 II 49 E. 1b). Im Urteil 4A_562/2017 hat das Bundesgericht eine unklar formulierte Nachwirkungsklausel gegen den Vermittler ausgelegt: Sie bedang das Kausalitätserfordernis gerade nicht weg.
Ein brauchbarer Massstab für die Verhandlung liefert das SECO selbst. Für Vermittlungsverträge mit Stellensuchenden bezeichnet es folgende Formulierung als AVG-konform: Anspruch auf Provision, falls aufgrund der Bemühungen ein Vertrag zustande kommt, wobei von einem erfolgreichen Bemühen längstens bis zum Ablauf von sechs Monaten seit der Zusammenführung der beiden Parteien ausgegangen werden kann, und keine Provision geschuldet ist, wenn die Parteien durch Dritte zusammengeführt wurden. Diese Ziffer gilt formell für den Vertrag mit der stellensuchenden Person, nicht für den Vertrag mit dem Betrieb. Sie zeigt aber, welche Frist die Aufsichtsbehörde als sachgerecht ansieht.
Zum Vergleich, ohne Analogieschluss: Beim Personalverleih hat der Gesetzgeber eine harte Grenze gezogen. Vereinbarungen, die dem Einsatzbetrieb den Abschluss eines Arbeitsvertrags mit der einsatzleistenden Person erschweren oder verunmöglichen, sind nichtig (Art. 22 Abs. 2 AVG). Eine Entschädigung ist nur zulässig, wenn der Einsatz weniger als drei Monate gedauert hat und der Übertritt weniger als drei Monate nach Einsatzende erfolgt (Art. 22 Abs. 3 AVG), und sie ist auf den Betrag plafoniert, den der Einsatzbetrieb bei einem dreimonatigen Einsatz für Verwaltungsaufwand und Gewinn zu zahlen hätte (Art. 22 Abs. 4 AVG). Für die Festvermittlung fehlt eine entsprechende Norm. Die einzigen allgemeinen Schranken sind das Verbot übermässiger Bindung (Art. 27 Abs. 2 ZGB) und Treu und Glauben (Art. 2 ZGB). Auf Art. 8 UWG kann sich ein Betrieb nicht berufen, denn diese Bestimmung schützt nur Konsumentinnen und Konsumenten.
Grundlage: Art. 127 OR; BGE 72 II 84 E. 2; BGE 62 II 342 E. 2; BGE 131 III 268 E. 5.1.2; BGE 113 II 49 E. 1b; BGer 4A_562/2017 vom 7.5.2018 E. 3.3.2; SECO, Weisungen PAVV Juni 2024, Ziff. 2.7.2, S. 52; Art. 22 Abs. 2, 3 und 4 AVG; Art. 2 und Art. 27 Abs. 2 ZGB (SR 210); Art. 8 UWG (SR 241)
Klausel 3: Doppelvermittlung
Erster Fall, echte Doppelmäkelei: Derselbe Vermittler lässt sich von beiden Seiten bezahlen. Hier greift Art. 415 OR: Ist der Mäkler in einer Weise, die dem Vertrage widerspricht, für den andern tätig gewesen, oder hat er sich in einem Falle, wo es wider Treu und Glauben geht, auch von diesem Lohn versprechen lassen, so kann er von seinem Auftraggeber weder Lohn noch Ersatz für Aufwendungen beanspruchen. Beim reinen Nachweismäkler ist die Doppeltätigkeit nach der Praxis unproblematisch, weil kaum eine Interessenkollision denkbar ist (BGE 111 II 366). Beim Vermittlungsmäkler, der auf den Abschluss hinwirkt, hat das Bundesgericht die Doppeltätigkeit im Urteil 4A_214/2014 als unzulässig qualifiziert, mit der Folge, dass beide Mäklerverträge nichtig sind und sämtliche Vergütungsansprüche entfallen. Für den Betrieb heisst das: Die Frage, ob der Vermittler zusätzlich bei der Kandidatin oder dem Kandidaten kassiert, ist keine Neugier, sondern ein Einwand gegen die Rechnung. Sie gehört als ausdrückliche Zusicherung in den Vertrag.
Zweiter Fall, konkurrierende Vermittler: Zwei verschiedene Vermittlungsbetriebe schicken dieselbe Person. Das ist kein Anwendungsfall von Art. 415 OR. Massgebend ist die Kausalität, und zwar für jeden Vertrag getrennt. Beim Nachweismäklervertrag hat Anspruch, wer als Erster die betreffende Person als noch nicht bekannte Interessentin namhaft gemacht hat und wer beweisen kann, dass die Parteien gerade gestützt darauf zusammengekommen sind (BGE 75 II 53 E. 1a). Nach BGer 4A_562/2017 E. 3.1 schadet es dem Ersten nicht ohne Weiteres, dass später ein anderer Mäkler eingeschaltet wurde. Der Betrieb kann deshalb theoretisch zweimal zahlen, wenn beide Verträge erfüllt sind. Die Kumulationsverbote der GebV-AVG helfen nicht, denn Art. 3 Abs. 2 GebV-AVG untersagt die Kumulation nur bei Provisionen zulasten von Stellensuchenden.
Was der Betrieb regeln muss: eine Vorkenntnisklausel. Der Vermittler meldet Kandidatinnen und Kandidaten namentlich vor der Dossierzustellung an; der Betrieb hat eine feste Frist, üblicherweise wenige Arbeitstage, um schriftlich mitzuteilen, dass die Person bereits bekannt oder von einer anderen Stelle vorgeschlagen ist; ohne fristgerechte Rückmeldung gilt der Vorschlag als neu. Dazu gehört die Regel, dass bei mehrfacher Zustellung der Erstvorschlag mit nachweisbarem Zeitstempel massgebend ist.
Grundlage: Art. 415 OR; BGE 111 II 366; BGer 4A_214/2014 (amtl. publ.), unzulässige Doppeltätigkeit des Vermittlungsmäklers; BGE 75 II 53 E. 1a; BGer 4A_562/2017 vom 7.5.2018 E. 3.1; Art. 3 Abs. 2 GebV-AVG (SR 823.113)
Klausel 4: Was zum Bruttojahreslohn zählt
Gegenüber Betrieben besteht kein gesetzliches Berechnungsschema. Das SECO hält fest, dass der Vermittlungsbetrieb gegenüber den Arbeitgebenden grundsätzlich frei ist, was sein Entgelt anbelangt. Die Berechnungsbasis ist also reine Vertragssache, und genau deshalb entstehen hier die meisten Streitigkeiten.
Als Orientierung taugt der Massstab, den das Gesetz für Provisionen zulasten von Stellensuchenden vorgibt. Nach Art. 20 Abs. 1 AVV wird die Provision in Prozenten des vereinbarten Brutto-Jahreseinkommens berechnet; bei einem auf höchstens zwölf Monate befristeten Arbeitsverhältnis in Prozenten des gesamten vereinbarten Bruttolohnes (Art. 20 Abs. 2 AVV). Das SECO präzisiert, dass zum Bruttolohn der effektiv ausbezahlte Lohn, die Arbeitnehmendenbeiträge der Sozialversicherungen sowie die Abzüge für Kost und Logis zählen, die Arbeitgebendenbeiträge der Sozialversicherungen dagegen nicht. Bei unbefristeten Verträgen und bei befristeten Verträgen von mindestens einem Jahr ist stets das Jahressalär die Bemessungsgrösse, auch wenn das Arbeitsverhältnis vor Ablauf eines Jahres aufgelöst wird.
Der Vertrag mit dem Betrieb sollte jede Position einzeln benennen, statt nur das Wort Bruttojahreslohn zu verwenden.
| Position | Rechtliche Einordnung | Wo es in der Praxis kracht |
|---|---|---|
| Grundlohn, zwölf Monatslöhne | unstrittiger Lohnbestandteil | selten |
| 13. Monatslohn | Sondervergütung nach Art. 322d Abs. 1 OR, Anspruch nur wenn verabredet | ob der Vertrag Bruttojahreslohn als zwölf oder dreizehn Zahlungen liest |
| Bonus mit vertraglichem Anspruch | Lohnbestandteil, wenn im Arbeitsvertrag zugesichert (Art. 322d Abs. 1 OR) | Zielerreichung steht erst nach einem Jahr fest, das Honorar ist aber bei Stellenantritt fällig |
| Ermessensbonus ohne Zusicherung | Gratifikation, kein Anspruch ohne Verabredung (Art. 322d Abs. 1 OR) | der Vermittler rechnet den Zielbonus ein, der Betrieb zahlt ihn nie aus |
| Spesen und Pauschalspesen | Auslagenersatz nach Art. 327a OR, kein Lohn; abweichende Abreden zulasten der Arbeitnehmenden sind nichtig (Art. 327a Abs. 3 OR) | Pauschalspesen sehen auf dem Lohnausweis wie Lohn aus |
| Geschäftsfahrzeug, Privatanteil | nicht spezialgesetzlich geregelt, gegenüber dem Betrieb rein vertraglich | Bewertung des Privatanteils, wenn der Vertrag dazu schweigt |
| Arbeitgebendenbeiträge Sozialversicherung | nach SECO nicht Teil des Bruttolohns (Weisungen Ziff. 2.8.2.1) | Verträge, die von Arbeitgeberkosten statt vom Bruttolohn sprechen |
| Teilzeit | keine Regel im AVG gegenüber Betrieben | Vollzeitäquivalent gegen effektives Pensum |
| Befristung unter zwölf Monaten | zulasten Stellensuchender: gesamter vereinbarter Bruttolohn (Art. 20 Abs. 2 AVV) | ob dieselbe Logik gegenüber dem Betrieb gilt, muss der Vertrag ausdrücklich sagen |
| Kurzeinsatz unter einem Monat | zulasten Stellensuchender höchstens 5 Prozent des gesamten Lohnes, fiktive Jahresberechnung unzulässig (SECO Ziff. 2.8.2.1) | Hochrechnung auf ein fiktives Jahresgehalt |
Grundlage: SECO, Weisungen PAVV Juni 2024, Ziff. 2.8.2.1, S. 55; Art. 20 Abs. 1 und 2 AVV (SR 823.111); Art. 322d Abs. 1 OR; Art. 327a Abs. 1 und 3 OR; Art. 3 Abs. 1 GebV-AVG (Höchstsatz 5 Prozent des ersten Brutto-Jahreslohnes zulasten Stellensuchender)
Klausel 5: Garantie und Rückerstattung
Die entscheidende Weisungsstelle steht in Ziff. 2.8.2.1 der SECO-Weisungen PAVV: Es ist zum Teil üblich, dass der Vermittlungsbetrieb den Arbeitgebenden einen Teil der Vermittlungsprovision zurückerstattet, sofern das Arbeitsverhältnis innert einer bestimmten Frist aufgelöst wird. Solche Usanzen und allfälligen Abreden werden durch das AVG nicht berührt.
Das ist eine doppelte Aussage. Erstens: Rückerstattungs- und Ersatzsuchabreden mit Arbeitgebenden sind aufsichtsrechtlich zulässig, das SECO kennt sie und beanstandet sie nicht. Zweitens, und das ist die praktisch wichtigere Hälfte: Weil das AVG sie nicht berührt, gibt es auch keine gesetzliche Mindestgarantie, keine gesetzliche Mindestfrist und keinen gesetzlichen Anspruch auf Geld statt Ersatzsuche. Was nicht im Vertrag steht, schuldet der Vermittler nicht.
Dazu kommt die Klarstellung im selben Absatz, dass bei unbefristeten Arbeitsverträgen stets das Jahressalär die Bemessungsgrösse bleibt, auch wenn das Arbeitsverhältnis vor Ablauf eines Jahres aufgelöst wird. Ohne Garantieklausel schuldet der Betrieb das volle Honorar auch dann, wenn die Person nach sechs Wochen wieder geht.
Sechs Punkte, die eine Garantieklausel regeln muss, damit sie im Streitfall trägt: erstens die auslösenden Ereignisse, also welche Beendigungsgründe zählen (Kündigung durch die Person, Kündigung durch den Betrieb, Auflösung in der Probezeit, fristlose Auflösung); zweitens die Ausschlüsse, typischerweise Restrukturierung, Stellenaufhebung, wesentliche Änderung des Pflichtenhefts, Zahlungsverzug des Betriebs; drittens die Frist ab welchem Zeitpunkt, Stellenantritt oder Vertragsunterzeichnung; viertens die Rechtsfolge, Ersatzsuche oder Geld, und ob der Betrieb wählen kann; fünftens die zeitliche Begrenzung der Ersatzsuche und was gilt, wenn sie erfolglos bleibt; sechstens, ob die Ersatzsuche ihrerseits ein neues Honorar auslöst.
Grundlage: SECO, Weisungen PAVV Juni 2024, Ziff. 2.8.2.1, S. 55 (Rückerstattung an Arbeitgebende, vom AVG nicht berührt; Jahressalär als Bemessungsgrösse trotz vorzeitiger Auflösung); Art. 1 lit. c AVG (Schutzzweck zugunsten der Arbeitnehmenden)
Klausel 6: Übermässiger Mäklerlohn
Art. 417 OR lautet: Ist für den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss oder für die Vermittlung eines Einzelarbeitsvertrages oder eines Grundstückkaufes ein unverhältnismässig hoher Mäklerlohn vereinbart worden, so kann ihn der Richter auf Antrag des Schuldners auf einen angemessenen Betrag herabsetzen.
Drei Voraussetzungen, die alle erfüllt sein müssen. Erstens die sachliche Anwendbarkeit: Die Norm gilt nur für Einzelarbeitsverträge und Grundstückkäufe, die Vermittlung von Fachkräften fällt darunter. Zweitens die Unverhältnismässigkeit: Nach BGE 117 II 286 E. 5b beurteilt der Richter die Angemessenheit im Vergleich mit dem üblichen Ansatz. Ein Mäklerlohn, der den üblichen Ansatz nur leicht übersteigt, ist nicht unverhältnismässig hoch im Sinn von Art. 417 OR. Der Zweck der Norm ist der Schutz vor übermässiger Bindung, analog Art. 27 Abs. 2 ZGB. Drittens der Antrag: Der Richter setzt nicht von Amtes wegen herab, es braucht einen Antrag der Schuldnerin oder des Schuldners.
Rechtsfolge ist die Herabsetzung auf einen angemessenen Betrag, nicht die Nichtigkeit des Vertrags.
Zur Kasuistik, mit der gebotenen Ehrlichkeit: Die publizierte bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 417 OR betrifft, soweit hier ermittelt, den Grundstückkauf. In BGE 117 II 286 wurde bei einem üblichen Ansatz von rund 2 Prozent ein vereinbarter Mäklerlohn von 11 Prozent als offensichtlich übersetzt betrachtet. Ein publizierter Bundesgerichtsentscheid, der Art. 417 OR auf ein Vermittlungshonorar zulasten eines Arbeitgebers in der Personalvermittlung anwendet, liess sich nicht ermitteln. Das heisst nicht, dass die Norm nicht anwendbar wäre, ihr Wortlaut nennt den Einzelarbeitsvertrag ausdrücklich. Es heisst, dass ein Betrieb, der sich darauf beruft, den branchenüblichen Ansatz beweisen müsste und dass ein leicht überdurchschnittliches Honorar dafür nicht genügt.
Ergänzend: Art. 418 OR behält den Kantonen vor, über die Verrichtungen der Stellenvermittler besondere Vorschriften aufzustellen. Wer einen Vertrag prüft, sollte das kantonale Recht des Sitzkantons mitprüfen.
Grundlage: Art. 417 OR; BGE 117 II 286 E. 5b; Art. 27 Abs. 2 ZGB; Art. 418 OR; keine publizierte BGer-Rechtsprechung zu Art. 417 OR bei Personalvermittlung ermittelt (Stand der Recherche 31.07.2026)
Klausel 7: Was gegenüber Stellensuchenden nichtig ist
Nach Art. 8 Abs. 2 AVG sind Vereinbarungen nichtig, die den Stellensuchenden hindern, sich an einen anderen Vermittler zu wenden (lit. a), oder die ihn verpflichten, die Vermittlungsgebühr erneut zu entrichten, wenn er ohne die Hilfe des Vermittlers weitere Arbeitsverträge mit demselben Arbeitgeber abschliesst (lit. b). Die Nichtigkeit tritt von Gesetzes wegen ein.
Das SECO leitet aus lit. a eine positive Pflicht ab: Vermittlungsverträge, die eine Geltungsdauer vorsehen, müssen die Bestimmung enthalten, dass beide Parteien ein jederzeitiges, frist- und vorbehaltloses Kündigungsrecht haben (Weisungen Ziff. 2.7.2, S. 52).
Dazu kommen weitere zwingende Vorgaben zulasten von Stellensuchenden:
Schriftform vor Tätigkeitsbeginn. Bei entgeltlicher Vermittlung muss der Vertrag schriftlich abgeschlossen werden und Leistungen sowie Vergütung nennen (Art. 8 Abs. 1 AVG). Das SECO präzisiert, dass der Vertrag schon vor der Vermittlungstätigkeit formgültig, also schriftlich und unterschrieben, vorliegen muss, damit daraus Ansprüche abgeleitet werden können (Art. 11 Abs. 2 und Art. 13 OR). Abweichende Branchenusanzen sind unerheblich.
Fälligkeit. Die stellensuchende Person schuldet die Provision erst, wenn die Vermittlung zum Abschluss eines Arbeitsvertrages geführt hat (Art. 9 Abs. 2 AVG).
Höchstsätze. Einschreibgebühr höchstens CHF 45 und nur einmal pro Vermittlungsauftrag (Art. 2 Abs. 1 GebV-AVG). Vermittlungsprovision höchstens 5 Prozent des ersten Brutto-Jahreslohnes (Art. 3 Abs. 1 GebV-AVG). Die MWST darf darüber hinaus überwälzt werden (Art. 3a GebV-AVG). Entschädigungen für besonders vereinbarte Dienstleistungen dürfen nicht in Form von Pauschalsummen oder Lohnprozenten festgelegt werden (Art. 20 Abs. 3 AVV).
Gerichtsstand. Für Klagen einer stellensuchenden Person, die sich auf das AVG stützen, ist zusätzlich das Gericht am Ort der Geschäftsniederlassung der vermittelnden Person zuständig (Art. 34 Abs. 2 ZPO). Darauf kann nicht im Voraus verzichtet werden (Art. 35 ZPO). Das SECO verlangt, dass die Bewilligungsbehörde auf die Aufnahme dieser Formulierung in die Verträge achtet.
Sanktion. Wer als Vermittler vorsätzlich gegen die Bestimmungen über die Vermittlungsprovision nach Art. 9 AVG verstösst, wird mit Busse bis zu CHF 40'000 bestraft (Art. 39 Abs. 2 lit. d AVG).
Warum das den Betrieb angeht: Kassiert ein Vermittler beim Betrieb und zusätzlich bei der Kandidatin, stellt sich neben der AVG-Frage die Frage der Doppelmäkelei nach Art. 415 OR, mit dem Risiko, dass sämtliche Vergütungsansprüche entfallen.
Grundlage: Art. 8 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a und b AVG; Art. 9 Abs. 1 und 2 AVG; Art. 39 Abs. 2 lit. d AVG; Art. 20 Abs. 3 AVV; Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 3a GebV-AVG; Art. 11 Abs. 2 und Art. 13 OR; Art. 34 Abs. 2 und Art. 35 ZPO (SR 272); SECO, Weisungen PAVV Juni 2024, Ziff. 2.7.1 S. 51 f., Ziff. 2.7.2 S. 52, Ziff. 2.7.3 S. 52 f.
Vor der Unterschrift: die Bewilligung prüfen
Wer regelmässig und gegen Entgelt im Inland Arbeit vermittelt, indem er Stellensuchende und Arbeitgeber zum Abschluss von Arbeitsverträgen zusammenführt, benötigt eine Betriebsbewilligung des kantonalen Arbeitsamtes (Art. 2 Abs. 1 AVG). Das SECO führt mit Hilfe der zuständigen kantonalen Behörden ein öffentliches Verzeichnis über die bewilligten privaten Vermittlungs- und Verleihbetriebe und ihre verantwortlichen Leiterinnen und Leiter (Art. 35b AVG).
Die Prüfung ist keine Formalie. Wer als Arbeitgeber vorsätzlich die Dienste eines Vermittlers beansprucht, von dem er weiss, dass dieser die erforderliche Bewilligung nicht besitzt, wird mit Busse bis zu CHF 40'000 bestraft (Art. 39 Abs. 2 lit. a AVG). Fahrlässige Begehung wird mit Busse bis zu CHF 20'000 bestraft (Art. 39 Abs. 3 AVG). Die Strafverfolgung ist Sache der Kantone (Art. 39 Abs. 6 AVG).
Zur Einordnung des Unterschieds zwischen Vermittlung und Verleih, weil er die Rechtsfolgen komplett ändert: Bei der Vermittlung führt der Vermittler nur zusammen, der Arbeitsvertrag entsteht zwischen Betrieb und Person. Beim Verleih ist der Verleiher Arbeitgeber und überlässt die Person einem Einsatzbetrieb. Verfügt ein Verleiher nicht über die erforderliche Bewilligung, ist der Verleihvertrag nichtig (Art. 22 Abs. 5 AVG) und der Arbeitsvertrag mit der Person ungültig (Art. 19 Abs. 6 AVG). Ein Betrieb, der einen Vertrag prüft, sollte deshalb im Vertragstext ausdrücklich festhalten lassen, welche der beiden Tätigkeiten geschuldet ist.
Grundlage: Art. 2 Abs. 1 AVG; Art. 35b AVG; Art. 39 Abs. 2 lit. a, Abs. 3 und Abs. 6 AVG; Art. 19 Abs. 6 AVG; Art. 22 Abs. 5 AVG
Prüfliste für den Vertragsentwurf
Die folgenden Punkte fassen zusammen, was ohne Klausel gilt und was der Betrieb ausdrücklich regeln muss. Die mittlere Spalte ist die dispositive Rechtslage, also das, was der Betrieb bekommt, wenn der Vertrag schweigt.
| Prüfpunkt | Was ohne Klausel gilt | Was in den Vertrag gehört |
|---|---|---|
| Bewilligung | Bussenrisiko für den Betrieb bis CHF 40'000 (Art. 39 Abs. 2 lit. a AVG) | Nennung der Bewilligungsbehörde und Bewilligungsnummer, Abgleich mit dem Verzeichnis nach Art. 35b AVG |
| Vermittlung oder Verleih | unterschiedliche Nichtigkeitsfolgen (Art. 19 Abs. 6, Art. 22 Abs. 5 AVG) | ausdrückliche Qualifikation als Festvermittlung ohne Personalverleih |
| Auslösung des Honorars | erst bei Zustandekommen des Arbeitsvertrags (Art. 413 Abs. 1 OR) | nur bei rechtsgültig unterzeichnetem Arbeitsvertrag, kein Anspruch bei Dossier oder Gespräch |
| Fälligkeit | mit Verdienstlichkeit, also mit Vertragsschluss (Art. 413 Abs. 1 OR) | Fälligkeit bei Stellenantritt, Zahlungsfrist, Verhalten bei Antrittsverzicht |
| Aufwandersatz und Grundpauschale | nur geschuldet, soweit ausdrücklich zugesichert (Art. 413 Abs. 3 OR) | ausdrückliche Klarstellung, dass keine Grundpauschale und kein Aufwandersatz geschuldet ist |
| Nachwirkung | zeitlich unbestimmt, begrenzt nur durch Kausalität und Verjährung (Art. 127 OR) | feste Frist ab Zusammenführung, Massstab des SECO: sechs Monate (Weisungen Ziff. 2.7.2) |
| Vorkenntnis und Doppelvorschlag | Kausalitätsstreit, doppelte Zahlungspflicht möglich | Anmeldepflicht vor Dossierzustellung, Rückmeldefrist des Betriebs, Erstvorschlag mit Zeitstempel massgebend |
| Doppelmäkelei | Verwirkung sämtlicher Ansprüche bei Interessenkollision (Art. 415 OR, BGer 4A_214/2014) | Zusicherung, dass keine Vergütung von der vermittelten Person erhoben wird |
| Berechnungsbasis | vertragsfrei, keine gesetzliche Vorgabe gegenüber Betrieben (SECO Ziff. 2.8.2.1) | Positivliste: Grundlohn, 13., vertraglicher Bonus ja oder nein, Spesen nein, Teilzeitregel |
| Garantie | ohne Klausel volles Honorar auch bei kurzer Anstellung (SECO Ziff. 2.8.2.1) | auslösende Ereignisse, Ausschlüsse, Frist, Ersatzsuche oder Geld, Grenze der Ersatzsuche |
| Kündigungsrecht im Mandat | dispositives Auftragsrecht (Art. 412 Abs. 2 OR) | beidseitiges Kündigungsrecht, Folgen für laufende Vorschläge |
| Datenbearbeitung | Vermittler darf Daten nur bearbeiten, soweit und solange für die Vermittlung erforderlich, und hat sie geheim zu halten (Art. 7 Abs. 3 AVG) | Regelung der Weitergabe von Dossiers innerhalb des Betriebs |
| Gerichtsstand und Recht | ordentliche Regeln der ZPO | Gerichtsstand am Sitz des Betriebs prüfen, kantonale Sondervorschriften nach Art. 418 OR abklären |
Grundlage: Zusammenstellung aus Art. 412, 413, 415, 417, 418 und 127 OR; Art. 2, 7 Abs. 3, 8, 9, 19 Abs. 6, 22 Abs. 5, 35b und 39 AVG; SECO, Weisungen PAVV Juni 2024, Ziff. 2.7.2 und 2.8.2.1; BGer 4A_214/2014
Wie sich Leonly zu dieser Prüfliste verhält
Leonly ist eine Marke der The Zone Media GmbH, Obergrundstrasse 44, 6003 Luzern, und vermittelt Elektro- und Technikberufe in Luzern und der Zentralschweiz (LU, ZG, SZ, NW, OW, UR). Die AVG-Bewilligung ist erteilt. Leonly betreibt ausschliesslich Festvermittlung und ausdrücklich keinen Personalverleih.
Die Konditionen, gemessen an der Prüfliste oben: Das Honorar ist gestaffelt nach Bruttojahreslohn, 12 Prozent bis CHF 80'000, 14 Prozent bis CHF 120'000, 16 Prozent darüber, jeweils zuzüglich MWST, ohne Höchstbetrag. Es gibt keine Grundpauschale. Das Honorar wird bei Stellenantritt fällig. Die Nachbesetzungsgarantie beträgt drei Monate und wird als kostenlose Ersatzsuche geleistet.
Zur Einordnung gehört auch das, was fehlt: Leonly hat bisher keine Platzierungen vorgenommen und keine Bewertungen. Über die Konditionen anderer Vermittlungsbetriebe in der Zentralschweiz wird hier nichts behauptet, weil dazu keine öffentlich belegten Angaben vorliegen. Die Formulierung, die in einem solchen Fall korrekt ist, lautet nicht publiziert.
Grundlage: Eigenangaben Leonly / The Zone Media GmbH, Stand 31.07.2026; keine öffentlich belegten Vergleichsangaben zu Konditionen Dritter, deshalb keine Aussage dazu
Quellen
- Obligationenrecht (OR), SR 220, Art. 412 bis 418 (Mäklervertrag), Art. 127, Art. 322d, Art. 327a, Art. 11 Abs. 2, Art. 13: https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/27/317_321_377/de
- Bundesgesetz über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (AVG), SR 823.11, Stand 1.1.2024: https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1991/392_392_392/de
- Verordnung über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (AVV), SR 823.111, Art. 20 bis 23: https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1991/399_399_399/de
- Gebührenverordnung AVG (GebV-AVG), SR 823.113, Art. 2, 3, 3a, 4, 5: https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1991/425_425_425/de
- SECO, Weisungen und Erläuterungen zum AVG, zur AVV und zur GebV-AVG (PAVV), Ausgabe Juni 2024, insbesondere Ziff. 2.7.1 bis 2.7.3 (S. 51 bis 53) und Ziff. 2.8.1 bis 2.8.2.2 (S. 54 f.): https://www.arbeit.swiss/dam/secoalv/de/dokumente/publikationen/arbeitsvermittlung-personalverleih/weisungen-avg/pav_weisungen_avg_d.pdf.download.pdf/pav_weisungen_avg_d.pdf
- SECO, Merkblatt zu den Bestimmungen über die private Arbeitsvermittlung: https://www.arbeit.swiss/dam/secoalv/de/dokumente/publikationen/arbeitsvermittlung-personalverleih/merkblaetter/Merkblatt_private_Arbeitsvermittlung_2016_d.pdf.download.pdf/Merkblatt_private_Arbeitsvermittlung_2016_d.pdf
- BGer 4A_562/2017 vom 7. Mai 2018 (Mäklerlohn, psychologischer Kausalzusammenhang), besprochen von Lea Altermatt / Markus Vischer, dRSK vom 18.9.2018: https://www.walderwyss.com/assets/content/publications/2382.pdf
- BGE 117 II 286 (Herabsetzung des Mäklerlohns nach Art. 417 OR, Vergleich mit dem üblichen Ansatz): http://relevancy.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=BGE-117-II-286
- BGE 111 II 366 (Doppelmäkelei, Interessenkollision, Art. 415 OR): https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?highlight_docid=atf://111-II-366:de&lang=de&type=show_document
- BGer 4A_214/2014 (unzulässige Doppeltätigkeit des Vermittlungsmäklers, amtlich publiziert), Zusammenfassung swissblawg: https://swissblawg.ch/2014/12/4a2142014-unzulassige-doppeltatigkei.html
- Kantonsgericht St. Gallen BZ.2010.54 vom 28. Juni 2011 (kein konkludenter Mäklervertrag, Beweislast für Kausalzusammenhang), Besprechung: https://www.hrtoday.ch/de/article/personalvermittlung-ohne-vertrag-und-leistung-kein-honorar
- Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO), SR 272, Art. 34 Abs. 2 und Art. 35: https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2010/262/de
- Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB), SR 210, Art. 2 und Art. 27 Abs. 2: https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/24/233_245_233/de
- Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), SR 241, Art. 8 (Schutz nur zugunsten von Konsumentinnen und Konsumenten): https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1988/223_223_223/de
Alle Angaben ohne Gewähr und ohne Anspruch auf Vollständigkeit. Angaben über andere Unternehmen stammen aus deren öffentlich zugänglichen Websites, dem Handelsregister und dem Verzeichnis des SECO. Wir bewerten niemanden. Korrekturen an hallo@leonly.ch. Keine Rechtsberatung. Stand 31. Juli 2026.