Vermittlungsvertrag Schweiz: worauf ein Betrieb achten muss
Fünf Klauseln entscheiden, ob ein Vermittlungsvertrag fair ist. Sie stehen selten vorne und fast nie im Angebot. Mit Artikelnachweis aus OR und AVG, und mit einer Prüfliste für den Entwurf, der auf Ihrem Tisch liegt.
Warum das AVG hier nicht hilft
Der Ausgangspunkt, den fast alle Ratgeber übergehen: das AVG schützt nicht den Betrieb
Das Arbeitsvermittlungsgesetz bezweckt nach Art. 1 lit. c AVG den Schutz der Arbeitnehmer, welche die private oder die öffentliche Arbeitsvermittlung oder den Personalverleih in Anspruch nehmen. Es schützt den auftraggebenden Betrieb nicht. Das SECO sagt das in seinen Weisungen unmissverständlich: Die Ausführungen zur Provision betreffen nur die Provision zu Lasten von Stellensuchenden, gegenüber den Arbeitgebenden ist der Vermittlungsbetrieb grundsätzlich frei, was sein Entgelt anbelangt.
Daraus folgt die zentrale Konsequenz für jeden Betrieb in der Schweiz: Höhe, Fälligkeit, Nachwirkung, Berechnungsbasis und Garantie ergeben sich ausschliesslich aus dem, was im Vertrag steht, ergänzt durch das dispositive Mäklerrecht nach Art. 412 ff. OR. Es gibt keinen gesetzlichen Höchstsatz, keine gesetzliche Nachwirkungsfrist und keine gesetzliche Garantiepflicht gegenüber Betrieben. Wer nichts regelt, bekommt das OR, und das OR ist an mehreren Stellen unbestimmter, als Betriebe erwarten.
Eine einzige echte Schranke bleibt auch ohne Klausel bestehen, und sie wird meist übersehen: Art. 417 OR über die Herabsetzung eines unverhältnismässig hohen Mäklerlohns ist nach der Rechtsprechung zwingendes Recht. Auf diese Einrede kann ein Betrieb nicht gültig zum Voraus verzichten. Dazu unten im eigenen Abschnitt.
Das AVG greift beim Betrieb an zwei Punkten: bei der Bewilligungspflicht (Art. 2 Abs. 1 AVG) und beim Strafrecht. Wer als Arbeitgeber vorsätzlich die Dienste eines Vermittlers oder Verleihers beansprucht, von dem er weiss, dass er die erforderliche Bewilligung nicht besitzt, wird mit Busse bis zu CHF 40'000 bestraft (Art. 39 Abs. 2 lit. a AVG).
Wichtige Präzisierung, die in vielen Ratgebern falsch steht: Die Fahrlässigkeitsstrafbarkeit nach Art. 39 Abs. 3 AVG erfasst Absatz 1 sowie Absatz 2 Buchstaben b bis f, nicht aber Buchstabe a. Der Arbeitgeber, der die Bewilligung bloss fahrlässig nicht prüft, ist nach dem Wortlaut des Gesetzes nicht strafbar. Strafbar ist nur, wer weiss, dass die Bewilligung fehlt. Das ist kein Freibrief, denn die zivilrechtlichen Folgen bleiben, und beim Verleih ist der Vertrag ohne Bewilligung nichtig.
Grundlage: Art. 1 lit. c AVG (SR 823.11), Wortlaut am Original geprüft; Art. 2 Abs. 1 AVG; Art. 39 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 AVG (Abs. 3 verweist ausdrücklich nur auf Abs. 1 und Abs. 2 lit. b bis f); Art. 412 ff. OR (SR 220); Art. 417 OR als zwingendes Recht: BGE 111 II 366 E. 3a; SECO, Weisungen und Erläuterungen PAVV, Ausgabe Juni 2024, Ziff. 2.8.2.1, S. 55
Die fünf Klauseln
Klausel 1: Wann der Honoraranspruch entsteht (Dossier, Gespräch oder Unterschrift)
Mangels abweichender Abrede gilt Art. 413 Abs. 1 OR: Der Mäklerlohn ist verdient, sobald der Vertrag infolge des Nachweises oder infolge der Vermittlung des Mäklers zustande gekommen ist. Massgebend ist also der unterzeichnete Arbeitsvertrag. Die blosse Zusendung eines Dossiers löst ohne Abrede keinen Honoraranspruch aus, ein Vorstellungsgespräch ebenso wenig. Wird der Arbeitsvertrag unter einer aufschiebenden Bedingung geschlossen, kann der Lohn erst nach Bedingungseintritt verlangt werden (Art. 413 Abs. 2 OR). Aufwendungsersatz schuldet der Betrieb nur, soweit er im Vertrag ausdrücklich zugesichert ist, dann allerdings auch ohne Abschluss (Art. 413 Abs. 3 OR).
Entscheidend ist ein zweiter Punkt, der oft untergeht: Es genügt nicht, dass irgendeine Tätigkeit kausal war. Geschuldet ist der Lohn nur, wenn der Vertragsabschluss auf eine Tätigkeit von derjenigen Art zurückgeht, die vereinbart wurde. Wer sich zur Vermittlungsmäkelei verpflichtet hat, also zum aktiven Hinwirken auf den Abschluss, kann nicht allein gestützt auf den blossen Nachweis eines Kandidaten abrechnen. Beweisbelastet ist dabei der Mäkler: Er muss beweisen, dass sich seine Aufgabe auf den Nachweis beschränkte, wenn er nur nachgewiesen hat (BGE 90 II 92 E. 2).
Dazu kommt der Kausalzusammenhang zwischen Vermittlungstätigkeit und Abschluss, für den ebenfalls der Vermittler beweispflichtig ist. Das Bundesgericht hat das im Urteil 4A_562/2017 vom 7. Mai 2018 (E. 3.1) bestätigt, mit Hinweis auf BGE 84 II 542 E. 5 und BGE 72 II 84 E. 2. Beim Vermittlungsmäkler, der aktiv auf den Abschluss hinwirkt, genügt ein psychologischer Zusammenhang zwischen seinen Bemühungen und dem Entschluss des Dritten.
Wie das in der Personalvermittlung konkret ausgeht, zeigt der Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen BZ.2010.54 vom 28. Juni 2011. Ein Vermittler hatte einem Betrieb telefonisch und per E-Mail die Dossiers zweier Kandidaten samt Allgemeinen Vertragsbedingungen zugestellt. Zwei Monate später trat einer der Kandidaten die Stelle an, ohne weitere Mitwirkung des Vermittlers. Die Honorarklage über gut CHF 14'000 wurde abgewiesen: Die Klägerin konnte weder den Abschluss noch den Inhalt noch den Kausalzusammenhang zwischen Mäklertätigkeit und Vertragsschluss nachweisen. Ein konkludenter Mäklervertrag wird nur bejaht, wenn die Mäklertätigkeit wissentlich geduldet und genehmigt wird, und die Rechtsprechung ist streng, ein Stillschweigen gilt nicht leichthin als Annahme. Hinzu kam, dass sich die Vermittlerin nach ihren eigenen AVB zur Vermittlungsmäkelei verpflichtet hatte, aber über den Nachweis eines Kandidaten hinaus nicht tätig geworden war, weshalb das Honorar selbst bei Annahme eines konkludenten Vertrags nicht geschuldet gewesen wäre.
Der Betrieb hatte im Verfahren geltend gemacht, der Kontakt zum Kandidaten sei über den Bekanntenkreis einer eigenen Mitarbeiterin entstanden und die E-Mails seien ungelesen gelöscht worden. Das war der Standpunkt der Beklagten, nicht eine eigene Feststellung des Gerichts. Wer unaufgefordert Dossiers zugestellt bekommt, sollte das Angebot deshalb schriftlich ablehnen. Das verhindert eine Honorarforderung nicht, hilft aber im Prozess.
Was der Betrieb im Vertrag festhalten muss: Honorar ausschliesslich bei rechtsgültig unterzeichnetem Arbeitsvertrag, Fälligkeit frühestens bei Stellenantritt, ausdrücklich kein Anspruch bei Dossierzustellung, Interviewdurchführung oder Angebotsabgabe, keine Grundpauschale, wenn keine gewollt ist, und eine klare Aussage dazu, ob Nachweis- oder Vermittlungsmäkelei geschuldet ist.
Grundlage: Art. 413 Abs. 1, 2 und 3 OR, Wortlaut am Original geprüft; BGE 90 II 92 E. 2 (Lohn nur bei Tätigkeit der vereinbarten Art, Beweislast des Mäklers), Regeste und Erwägung am Original geprüft; BGer 4A_562/2017 vom 7.5.2018 E. 3.1 mit Hinweis auf BGE 84 II 542 E. 5 S. 549 und BGE 72 II 84 E. 2 S. 89; Kantonsgericht St. Gallen BZ.2010.54 vom 28.6.2011, hier nach der Besprechung von Yvonne Dharshing-Elser in HR Today vom 1.3.2012 wiedergegeben, da der Entscheid im Volltext nicht öffentlich abrufbar ist
Klausel 2: Nachwirkung, wenn der Betrieb die Person später selbst anstellt
Gegenüber Betrieben gibt es keine gesetzliche Nachwirkungsfrist. Ohne Klausel ist die Frage nicht zeitlich, sondern kausal zu beantworten. Nach der Rechtsprechung schadet es dem Vermittler nicht, wenn er nicht bis zum Abschluss involviert war oder ein anderer Mäkler eingeschaltet wurde. Der psychologische Zusammenhang bleibt selbst nach einem Verhandlungsabbruch bestehen (BGE 72 II 84 E. 2). Er entfällt erst, wenn die Tätigkeit des Mäklers zu keinem Resultat geführt hat, die Verhandlungen definitiv abgebrochen wurden und der Abschluss auf einer ganz neuen Grundlage zustande kam (BGE 62 II 342 E. 2). Praktisch heisst das: Ohne Klausel ist die Nachwirkung nicht kürzer, sondern unbestimmt, und die Forderung verjährt nach der Regel von Art. 127 OR erst in zehn Jahren.
Eine Nachwirkungsklausel ist zulässig, weil Art. 413 OR dispositiv ist. Die Parteien dürfen sogar eine Provisionsgarantie vereinbaren, wonach der Lohn ganz oder teilweise auch geschuldet ist, wenn der Mäkler den Abschluss nicht herbeigeführt hat oder ein Abschluss unterbleibt (BGE 131 III 268 E. 5.1.2).
Der Betrieb hat hier aber einen starken Hebel, und er liegt in der Auslegung. Wer vom dispositiven Recht abweichen will, das die Interessen der Parteien in der Regel genügend wahrt, muss das mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck bringen. Von einem professionellen Mäkler, der sein eigenes Formular verwendet, ist zu erwarten, dass er Bestimmungen von grundlegender Bedeutung so verfasst, dass Streitigkeiten über deren Tragweite vermieden werden (BGE 113 II 49 E. 1b). Im Urteil 4A_562/2017 hat das Bundesgericht genau so entschieden: Eine Klausel, wonach das Honorar auch nach Vertragsende geschuldet sei, wenn der Käufer während der Vertragsdauer als Interessent bekannt war, wurde als insgesamt nicht eindeutig beurteilt und nach dem Vertrauensprinzip gegen den Vermittler ausgelegt. Sie bedang das Kausalitätserfordernis gerade nicht weg. Das Gericht stützte sich dabei auf BGE 97 II 355, wo eine gleichartige Klausel ebenfalls so verstanden wurde, dass ein Kausalzusammenhang bestehen bleiben muss. Eine unklar formulierte Nachwirkungsklausel nützt dem Vermittler also wenig.
Ein Anhaltspunkt für die Verhandlung liefert das SECO, allerdings mit einer Einschränkung, die man kennen muss. In Ziff. 2.7.2 der Weisungen bezeichnet das SECO folgende Formulierung als AVG-konform: Anspruch auf die Vermittlungsprovision, falls aufgrund der Bemühungen ein Vertrag zwischen der stellensuchenden Person und den Arbeitgebenden zustande kommt, wobei von einem erfolgreichen Bemühen längstens bis zum Ablauf von sechs Monaten seit der Zusammenführung der beiden Parteien ausgegangen werden kann, und keine Provision geschuldet ist, wenn die Parteien durch Dritte zusammengeführt wurden. Diese Musterklausel steht im Zusammenhang mit Art. 8 Abs. 2 lit. b AVG und dem Vertrag mit der stellensuchenden Person, und das SECO nennt als Hauptanwendungsfall den Bereich der Künstlerinnen und Künstler. Sie gilt formell nicht für den Vertrag mit dem Betrieb. Sie zeigt aber, welche Frist die Aufsichtsbehörde als sachgerecht ansieht, und sie ist ein brauchbares Argument am Verhandlungstisch. Mehr sollte man aus ihr nicht machen.
Zum Vergleich, ausdrücklich ohne Analogieschluss: Beim Personalverleih hat der Gesetzgeber eine harte Grenze gezogen. Vereinbarungen, die es dem Einsatzbetrieb erschweren oder verunmöglichen, nach Ende des Einsatzes mit dem Arbeitnehmer einen Arbeitsvertrag abzuschliessen, sind nichtig (Art. 22 Abs. 2 AVG). Eine Entschädigung ist nur zulässig, wenn der Einsatz weniger als drei Monate gedauert hat und der Übertritt weniger als drei Monate nach Einsatzende erfolgt (Art. 22 Abs. 3 AVG). Sie ist plafoniert auf den Betrag, den der Einsatzbetrieb bei einem dreimonatigen Einsatz für Verwaltungsaufwand und Gewinn zu bezahlen hätte, und bereits geleistetes Entgelt für Verwaltungsaufwand und Gewinn muss der Verleiher anrechnen (Art. 22 Abs. 4 AVG). Für die Festvermittlung fehlt eine entsprechende Norm. Die allgemeinen Schranken sind das Verbot übermässiger Bindung (Art. 27 Abs. 2 ZGB), Treu und Glauben (Art. 2 ZGB) und, bei der Höhe, Art. 417 OR. Auf Art. 8 UWG kann sich ein Betrieb nicht berufen, denn diese Bestimmung erfasst nach ihrem Wortlaut nur Geschäftsbedingungen zum Nachteil der Konsumentinnen und Konsumenten.
Grundlage: Art. 127 OR; BGE 72 II 84 E. 2 S. 89 f. und BGE 62 II 342 E. 2 S. 344, beide zitiert in BGer 4A_562/2017 E. 3.1; BGE 131 III 268 E. 5.1.2 S. 275, zitiert ebenda; BGE 113 II 49 E. 1b S. 52 und BGE 97 II 355, beide zitiert in BGer 4A_562/2017 E. 3.3.2; SECO, Weisungen PAVV Juni 2024, Ziff. 2.7.2, S. 52, Wortlaut der Musterklausel am Original geprüft; Art. 22 Abs. 2, 3 und 4 AVG, Wortlaut am Original geprüft; Art. 2 und Art. 27 Abs. 2 ZGB (SR 210); Art. 8 UWG (SR 241), Wortlaut am Original geprüft
Klausel 3: Doppelvermittlung, zwei Fälle, die nicht verwechselt werden dürfen
Erster Fall, echte Doppelmäkelei: Derselbe Vermittler lässt sich von beiden Seiten bezahlen. Hier greift Art. 415 OR: Ist der Mäkler in einer Weise, die dem Vertrage widerspricht, für den andern tätig gewesen, oder hat er sich in einem Falle, wo es wider Treu und Glauben geht, auch von diesem Lohn versprechen lassen, so kann er von seinem Auftraggeber weder Lohn noch Ersatz für Aufwendungen beanspruchen.
Beim reinen Nachweismäkler hat das Bundesgericht die Doppeltätigkeit in BGE 111 II 366 nicht beanstandet, wenn der Mäkler nichts anderes unternimmt, als beiden Parteien die Möglichkeit eines Vertrags mit der Gegenseite anzuzeigen. Man sollte daraus aber nicht mehr lesen, als drinsteht. Das Gericht liess ausdrücklich offen, ob an dieser Praxis in jeder Hinsicht festzuhalten sei, und hielt in derselben Entscheidung fest, dass Doppelmäkelei im Hinblick auf die Gefahr der Interessenkollision nur in sehr engem Rahmen zulässig ist, in der Regel nur in der Form der Nachweismäkelei.
Beim Vermittlungsmäkler ist die Rechtslage inzwischen deutlich strenger. In BGE 141 III 64 (Urteil 4A_214/2014 vom 5. Dezember 2014) hat das Bundesgericht entschieden, dass im Immobilienbereich schon die blosse Tatsache, dass ein Mäkler mit dem Verkäufer und zusätzlich mit dem Käufer je einen Vermittlungsmäklervertrag abschliesst, zwangsläufig zu einem Interessenkonflikt führt. Rechtsfolge nach Art. 415 OR: Beide Mäklerverträge sind nichtig, und der Mäkler verliert seinen Anspruch auf Mäklerlohn aus beiden Verträgen. Die Erwägungen sind ausdrücklich für den Immobilienbereich formuliert. Ein Bundesgerichtsentscheid, der diesen Massstab auf die Personalvermittlung überträgt, liess sich bei dieser Recherche nicht ermitteln. Die dahinterstehende Überlegung, dass ein Vermittler nicht gleichzeitig für beide Seiten möglichst günstige Vertragsbedingungen aushandeln kann, ist bei Lohnverhandlungen allerdings genauso naheliegend.
Für den Betrieb heisst das: Die Frage, ob der Vermittler zusätzlich bei der Kandidatin oder dem Kandidaten kassiert, ist keine Neugier, sondern ein möglicher Einwand gegen die Rechnung. Sie gehört als ausdrückliche Zusicherung in den Vertrag.
Zweiter Fall, konkurrierende Vermittler: Zwei verschiedene Vermittlungsbetriebe schlagen dieselbe Person vor. Das ist kein Anwendungsfall von Art. 415 OR. Massgebend ist die Kausalität, und zwar für jeden Vertrag getrennt. Nach BGer 4A_562/2017 E. 3.1 schadet es dem Ersten nicht ohne Weiteres, dass später ein anderer Mäkler eingeschaltet wurde. Der Betrieb kann deshalb theoretisch zweimal zahlen, wenn beide Verträge erfüllt sind. Die Kumulationsregel der GebV-AVG hilft nicht: Art. 3 Abs. 2 GebV-AVG bestimmt, dass die Provision nicht kumuliert werden darf, wenn mehrere Vermittler zusammenarbeiten, mit einer Ausnahme nach Art. 4 Abs. 4 GebV-AVG. Die Bestimmung steht unter dem Titel Vermittlungsprovision zu Lasten von Stellensuchenden und betrifft den Betrieb nicht. Sie erfasst zudem die Zusammenarbeit, nicht die Konkurrenz mehrerer Vermittler.
Was der Betrieb regeln muss: eine Vorkenntnisklausel. Der Vermittler meldet Kandidatinnen und Kandidaten namentlich vor der Dossierzustellung an. Der Betrieb hat eine feste Frist, üblicherweise wenige Arbeitstage, um schriftlich mitzuteilen, dass die Person bereits bekannt oder von einer anderen Stelle vorgeschlagen ist. Ohne fristgerechte Rückmeldung gilt der Vorschlag als neu. Dazu gehört die Regel, dass bei mehrfacher Zustellung der Erstvorschlag mit nachweisbarem Zeitstempel massgebend ist. Diese Regel folgt nicht aus dem Gesetz, sie muss vereinbart werden.
Grundlage: Art. 415 OR, Wortlaut am Original geprüft; BGE 111 II 366 Regeste und E. 1b sowie E. 3c, am Original geprüft (Frage der Zulässigkeit über die Nachweismäkelei hinaus ausdrücklich offengelassen); BGE 141 III 64 (BGer 4A_214/2014 vom 5.12.2014), Regeste am Original geprüft, Erwägungen ausdrücklich zum Immobilienbereich; BGer 4A_562/2017 E. 3.1; Art. 3 Abs. 2 und Art. 4 Abs. 4 GebV-AVG (SR 823.113), Wortlaut am Original geprüft; keine BGer-Rechtsprechung zur Übertragung von BGE 141 III 64 auf die Personalvermittlung ermittelt (Stand der Recherche 31.07.2026)
Klausel 4: Was zum Bruttojahreslohn zählt
Gegenüber Betrieben besteht kein gesetzliches Berechnungsschema. Das SECO hält fest, dass der Vermittlungsbetrieb gegenüber den Arbeitgebenden grundsätzlich frei ist, was sein Entgelt anbelangt. Die Berechnungsbasis ist reine Vertragssache, und genau deshalb entstehen hier die meisten Streitigkeiten.
Als Orientierung taugt der Massstab, den das Recht für Provisionen zulasten von Stellensuchenden vorgibt. Nach Art. 20 Abs. 1 AVV wird die Vermittlungsprovision in Prozenten des vereinbarten Bruttojahreseinkommens des vermittelten Arbeitnehmers berechnet, bei einem auf längstens zwölf Monate befristeten Arbeitsverhältnis in Prozenten des gesamten vereinbarten Bruttolohnes (Art. 20 Abs. 2 AVV). Das SECO präzisiert, dass zum Bruttolohn der effektiv ausbezahlte Lohn, die Arbeitnehmendenbeiträge der Sozialversicherungen sowie die Abzüge für Kost und Logis zählen, die Arbeitgebendenbeiträge der Sozialversicherungen dagegen nicht. Bei unbefristeten Arbeitsverträgen und bei befristeten von mindestens einem Jahr ist stets das Jahressalär die Bemessungsgrösse, auch wenn das Arbeitsverhältnis vor Ablauf eines Jahres aufgelöst wird.
Der Vertrag mit dem Betrieb sollte jede Position einzeln benennen, statt nur das Wort Bruttojahreslohn zu verwenden. Die rechte Spalte der Tabelle nennt den Punkt, an dem es in der Praxis kracht.
| Position | Rechtliche Einordnung | Wo es in der Praxis kracht |
|---|---|---|
| Grundlohn, zwölf Monatslöhne | unstrittiger Lohnbestandteil | selten |
| 13. Monatslohn | verabredeter Lohnbestandteil; ist er nicht verabredet, gilt für Sondervergütungen Art. 322d Abs. 1 OR, der einen Anspruch nur bei Verabredung gibt | ob der Vertrag Bruttojahreslohn als zwölf oder dreizehn Zahlungen liest |
| Bonus mit vertraglichem Anspruch | Lohn, wenn im Arbeitsvertrag fest zugesichert | Zielerreichung steht erst nach einem Jahr fest, die Berechnungsbasis muss aber vorher eindeutig sein |
| Ermessensbonus ohne Zusicherung | Gratifikation, Anspruch nur wenn verabredet (Art. 322d Abs. 1 OR) | der Vermittler rechnet den Zielbonus ein, der Betrieb zahlt ihn nie aus |
| Spesen und Pauschalspesen | Auslagenersatz nach Art. 327a Abs. 1 und 2 OR, kein Lohn; Abreden, wonach die Arbeitnehmenden notwendige Auslagen selbst tragen, sind nichtig (Art. 327a Abs. 3 OR) | Pauschalspesen sehen auf dem Lohnausweis wie Lohn aus |
| Geschäftsfahrzeug, Privatanteil | nicht spezialgesetzlich geregelt, gegenüber dem Betrieb rein vertraglich | Bewertung des Privatanteils, wenn der Vertrag dazu schweigt |
| Arbeitgebendenbeiträge Sozialversicherung | nach SECO nicht Teil des Bruttolohns (Weisungen Ziff. 2.8.2.1) | Verträge, die von Arbeitgeberkosten statt vom Bruttolohn sprechen |
| Teilzeit | keine Regel im AVG gegenüber Betrieben | Vollzeitäquivalent gegen effektives Pensum |
| Befristung unter zwölf Monaten | zulasten Stellensuchender: gesamter vereinbarter Bruttolohn (Art. 20 Abs. 2 AVV) | ob dieselbe Logik gegenüber dem Betrieb gilt, muss der Vertrag ausdrücklich sagen |
| Kurzeinsatz unter einem Monat | zulasten Stellensuchender höchstens 5 Prozent des gesamten Lohnes, fiktive Lohnberechnung auf ein Jahr unzulässig (SECO Ziff. 2.8.2.1) | Hochrechnung auf ein fiktives Jahresgehalt |
| Staffelung nach Lohnhöhe | rein vertraglich; keine gesetzliche Vorgabe | ob der Satz der erreichten Stufe auf den ganzen Lohn oder nur auf den Teil über der Schwelle angewendet wird |
Grundlage: SECO, Weisungen PAVV Juni 2024, Ziff. 2.8.2.1, S. 55, Wortlaut am Original geprüft; Art. 20 Abs. 1 und 2 AVV (SR 823.111), Wortlaut am Original geprüft; Art. 322d Abs. 1 OR; Art. 327a Abs. 1, 2 und 3 OR; Art. 3 Abs. 1 GebV-AVG (Höchstsatz 5 Prozent des ersten Bruttojahreslohnes zulasten Stellensuchender)
Klausel 5: Absicherung bei frühem Ende, was das SECO dazu sagt
Was Schweizer Vermittler tatsächlich verlangen, steht mit 20 publizierten Modellen unter Was kostet eine Personalvermittlung. Die entscheidende Weisungsstelle steht in Ziff. 2.8.2.1 der SECO-Weisungen PAVV: Es ist zum Teil üblich, dass der Vermittlungsbetrieb den Arbeitgebenden einen Teil der Vermittlungsprovision zurückerstattet, sofern das Arbeitsverhältnis innert einer bestimmten Frist aufgelöst wird. Solche Usanzen und allfälligen Abreden werden durch das AVG nicht berührt.
Das ist eine doppelte Aussage. Erstens: Rückerstattungs- und Ersatzsuchabreden mit Arbeitgebenden sind aufsichtsrechtlich zulässig, das SECO kennt sie und beanstandet sie nicht. Zweitens, und das ist die praktisch wichtigere Hälfte: Weil das AVG sie nicht berührt, gibt es auch keine gesetzliche Mindestgarantie, keine gesetzliche Mindestfrist und keinen gesetzlichen Anspruch auf Geld statt Ersatzsuche. Was nicht im Vertrag steht, schuldet der Vermittler nicht.
Dazu kommt die Klarstellung im selben Absatz, dass bei unbefristeten Arbeitsverträgen und bei befristeten von mindestens einem Jahr stets das Jahressalär die Bemessungsgrösse bleibt, auch wenn das Arbeitsverhältnis vor Ablauf eines Jahres aufgelöst wird. Ohne Garantieklausel schuldet der Betrieb das volle Honorar auch dann, wenn die Person nach sechs Wochen wieder geht.
Sechs Punkte, die eine Garantieklausel regeln muss, damit sie im Streitfall trägt: erstens die auslösenden Ereignisse, also welche Beendigungsgründe zählen (Kündigung durch die Person, Kündigung durch den Betrieb, Auflösung in der Probezeit, fristlose Auflösung); zweitens die Ausschlüsse, typischerweise Restrukturierung, Stellenaufhebung, wesentliche Änderung des Pflichtenhefts, Zahlungsverzug des Betriebs; drittens den Fristbeginn, Stellenantritt oder Vertragsunterzeichnung; viertens die Rechtsfolge, Ersatzsuche oder Geld, und ob der Betrieb wählen kann; fünftens die zeitliche Begrenzung der Ersatzsuche und was gilt, wenn sie erfolglos bleibt; sechstens, ob die Ersatzsuche ihrerseits ein neues Honorar auslöst.
Grundlage: SECO, Weisungen PAVV Juni 2024, Ziff. 2.8.2.1, S. 55, Wortlaut am Original geprüft (Rückerstattung an Arbeitgebende, vom AVG nicht berührt; Jahressalär als Bemessungsgrösse trotz vorzeitiger Auflösung); Art. 1 lit. c AVG (Schutzzweck zugunsten der Arbeitnehmenden)
Was das Gesetz begrenzt
Art. 417 OR: Herabsetzung übermässigen Mäklerlohns, wann das wirklich greift
Art. 417 OR lautet: Ist für den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss oder für die Vermittlung eines Einzelarbeitsvertrages oder eines Grundstückkaufes ein unverhältnismässig hoher Mäklerlohn vereinbart worden, so kann ihn der Richter auf Antrag des Schuldners auf einen angemessenen Betrag herabsetzen.
Erstens, sachliche Anwendbarkeit: Die Norm nennt den Einzelarbeitsvertrag ausdrücklich. Die Vermittlung von Fachkräften fällt darunter.
Zweitens, und das korrigiert eine verbreitete Fehlvorstellung: Art. 417 OR ist zwingendes Recht. Das Bundesgericht hat das in BGE 111 II 366 E. 3a bestätigt und dabei ausdrücklich entschieden, dass ein vertraglicher Verzicht auf Einreden nach Art. 412 ff. OR die Herabsetzung nicht ausschliesst. Ein Vermittler kann sich also nicht durch eine Verzichtsklausel absichern. Das Gericht hat im selben Zusammenhang festgehalten, dass es Bundesrecht von Amtes wegen anwendet und dass in einem Begehren auf vollständige Aberkennung der Forderung der Antrag auf Herabsetzung eingeschlossen ist. Der Wortlaut auf Antrag des Schuldners ist damit weniger streng, als er aussieht. Ein Betrieb, der die Rechnung bestreitet, sollte den Herabsetzungsantrag trotzdem ausdrücklich stellen.
Drittens, Unverhältnismässigkeit: Massstab ist der übliche Ansatz (BGE 90 II 107 E. 11, BGE 83 II 153 E. 4c, bestätigt in BGE 117 II 286 E. 5b). Der Grundgedanke von Art. 417 OR liegt nach BGE 117 II 286 E. 5b darin, übermässige rechtsgeschäftliche Bindungen analog der Vorschrift von Art. 27 Abs. 2 ZGB zu verhindern.
Zur Kasuistik, mit der gebotenen Ehrlichkeit, und hier ist eine in Ratgebern kursierende Zahl zu korrigieren. In BGE 117 II 286 ging es um eine Provision von 3 Prozent bei einem Grundstückgeschäft. Das Bundesgericht hielt fest, dass eine Provision von 3 Prozent unter Berücksichtigung der gegebenen Umstände nach seiner Praxis nicht als unverhältnismässig hoch erscheint. Ein üblicher Ansatz von 2 Prozent und ein als übersetzt beurteilter Satz von 11 Prozent kommen in diesem Entscheid nicht vor. Der Richtwert von rund 2 Prozent stammt aus BGE 111 II 366 E. 3c, wo das Bundesgericht auf ältere Entscheide verwies, in denen bei deutlich niedrigeren Kaufpreisen 2 Prozent als üblich betrachtet worden waren. In jenem Fall ging es um Doppelmäkelei mit insgesamt 4,8 Prozent des Kaufpreises, und die Sache wurde zur Ermittlung der ortsüblichen Ansätze zurückgewiesen, also gerade nicht mit einer festen Prozentgrenze entschieden.
Ein publizierter Bundesgerichtsentscheid, der Art. 417 OR auf ein Vermittlungshonorar zulasten eines Arbeitgebers in der Personalvermittlung anwendet, liess sich nicht ermitteln. Die publizierte Rechtsprechung zu Art. 417 OR betrifft, soweit hier geprüft, den Grundstückkauf. Das heisst nicht, dass die Norm nicht anwendbar wäre, ihr Wortlaut nennt den Einzelarbeitsvertrag. Es heisst, dass ein Betrieb, der sich darauf beruft, den branchenüblichen Ansatz beweisen müsste und dass ein leicht überdurchschnittliches Honorar dafür nicht genügt.
Rechtsfolge ist die Herabsetzung auf einen angemessenen Betrag, nicht die Nichtigkeit des Vertrags.
Ergänzend: Nach Art. 418 OR bleibt es den Kantonen vorbehalten, über die Verrichtungen der Börsenmäkler, Sensale und Stellenvermittler besondere Vorschriften aufzustellen. Wer einen Vertrag prüft, sollte das Recht des Sitzkantons mitprüfen.
Grundlage: Art. 417 OR und Art. 418 OR, Wortlaut am Original geprüft; BGE 111 II 366 Regeste Ziff. 3 sowie E. 3a und E. 3c, am Original geprüft (Art. 417 OR zwingend, Verzicht unwirksam, Anwendung von Bundesrecht von Amtes wegen, Herabsetzungsantrag im Aberkennungsbegehren enthalten, Verweis auf 2 Prozent als üblich in älteren Entscheiden); BGE 117 II 286 E. 5b, am Original geprüft (Massstab üblicher Ansatz, Grundgedanke analog Art. 27 Abs. 2 ZGB, 3 Prozent nicht unverhältnismässig hoch); Art. 27 Abs. 2 ZGB. Korrektur gegenüber verbreiteten Darstellungen: Die Zahlenpaarung 2 Prozent üblich gegen 11 Prozent vereinbart findet sich in BGE 117 II 286 nicht
Welche Klauseln gegenüber Stellensuchenden nichtig sind (Art. 8 Abs. 2 AVG)
Nach Art. 8 Abs. 2 AVG sind Vereinbarungen nichtig, die den Stellensuchenden hindern, sich an einen anderen Vermittler zu wenden (lit. a), oder die ihn verpflichten, die Vermittlungsgebühr erneut zu entrichten, wenn er ohne die Hilfe des Vermittlers weitere Arbeitsverträge mit demselben Arbeitgeber abschliesst (lit. b). Die Nichtigkeit tritt von Gesetzes wegen ein.
Das SECO leitet aus lit. a eine positive Pflicht ab: Vermittlungsverträge, die eine Geltungsdauer vorsehen, müssen die Bestimmung enthalten, dass beide Parteien ein jederzeitiges, frist- und vorbehaltloses Kündigungsrecht haben (Weisungen Ziff. 2.7.2, S. 52).
Dazu kommen weitere zwingende Vorgaben zulasten von Stellensuchenden:
Schriftform vor Tätigkeitsbeginn. Bei entgeltlicher Vermittlung muss der Vermittler den Vertrag mit dem Stellensuchenden schriftlich abschliessen und darin seine Leistungen und die dafür geschuldete Vergütung angeben (Art. 8 Abs. 1 AVG). Das SECO präzisiert, dass der Vertrag schon vor der Vermittlungstätigkeit formgültig, also schriftlich und unterschrieben, vorliegen muss, damit er nach Art. 8 Abs. 1 AVG sowie Art. 11 Abs. 2 und Art. 13 OR gültig ist und daraus Ansprüche abgeleitet werden können. Abweichende Branchenusanzen sind unerheblich. Das Schriftformerfordernis gilt nur, wenn die stellensuchende Person ein Entgelt zu bezahlen hat.
Fälligkeit. Die stellensuchende Person schuldet die Provision erst, wenn die Vermittlung zum Abschluss eines Arbeitsvertrages geführt hat (Art. 9 Abs. 2 AVG).
Höchstsätze. Einschreibgebühr höchstens CHF 45, für die Inland- wie für die Auslandvermittlung, und nur einmal pro Vermittlungsauftrag (Art. 2 Abs. 1 GebV-AVG). Vermittlungsprovision höchstens 5 Prozent des ersten Bruttojahreslohnes (Art. 3 Abs. 1 GebV-AVG). Die Mehrwertsteuer auf der Provision darf über die Höchstgrenze hinaus überwälzt werden (Art. 3a GebV-AVG). Entschädigungen für besonders vereinbarte Dienstleistungen dürfen nicht in Form von Pauschalsummen oder Lohnprozenten festgelegt werden (Art. 20 Abs. 3 AVV).
Gerichtsstand. Für Klagen einer stellensuchenden Person, die sich auf das Arbeitsvermittlungsgesetz stützen, ist zusätzlich das Gericht am Ort der Geschäftsniederlassung der vermittelnden oder verleihenden Person zuständig, mit welcher der Vertrag abgeschlossen wurde (Art. 34 Abs. 2 ZPO). Darauf kann die stellensuchende oder arbeitnehmende Partei nicht zum Voraus oder durch Einlassung verzichten (Art. 35 Abs. 1 lit. d ZPO). Das SECO verlangt, dass die Bewilligungsbehörde auf die Aufnahme dieser Formulierung in die Verträge achtet.
Sanktion. Wer als Vermittler vorsätzlich gegen die Bestimmungen über die Vermittlungsprovision nach Art. 9 AVG verstösst, wird mit Busse bis zu CHF 40'000 bestraft (Art. 39 Abs. 2 lit. d AVG). Fahrlässige Begehung wird hier, anders als beim Arbeitgeber nach Art. 39 Abs. 2 lit. a AVG, mit Busse bis zu CHF 20'000 bestraft (Art. 39 Abs. 3 AVG).
Warum das den Betrieb angeht: Kassiert ein Vermittler beim Betrieb und zusätzlich bei der Kandidatin, stellt sich neben der AVG-Frage die Frage der Doppelmäkelei nach Art. 415 OR, mit dem Risiko, dass sämtliche Vergütungsansprüche entfallen.
Grundlage: Art. 8 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a und b AVG; Art. 9 Abs. 1 und 2 AVG; Art. 39 Abs. 2 lit. d und Abs. 3 AVG, alle am Original geprüft; Art. 20 Abs. 3 AVV; Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 und Art. 3a GebV-AVG, Wortlaut am Original geprüft (die Verordnung schreibt Einschreibgebühr, das Gesetz Einschreibegebühr); Art. 11 Abs. 2 und Art. 13 OR; Art. 34 Abs. 2 und Art. 35 Abs. 1 lit. d ZPO (SR 272), Wortlaut am Original geprüft; SECO, Weisungen PAVV Juni 2024, Ziff. 2.7.1 S. 51 f., Ziff. 2.7.2 S. 52, Ziff. 2.7.3 S. 52 f., Ziff. 2.8.1 S. 54 f.
Vor der Unterschrift: die Bewilligung prüfen
Wer regelmässig und gegen Entgelt im Inland Arbeit vermittelt, indem er Stellensuchende und Arbeitgeber zum Abschluss von Arbeitsverträgen zusammenführt, benötigt eine Betriebsbewilligung des kantonalen Arbeitsamtes (Art. 2 Abs. 1 AVG). Die Bewilligung wird auf den Betrieb ausgestellt (Art. 13 Abs. 1 AVV), nicht auf eine Marke. Wer unter einem Markennamen auftritt, muss deshalb sagen können, welche juristische Person Bewilligungsinhaberin ist.
Das SECO führt mit Hilfe der zuständigen kantonalen Behörden ein Verzeichnis über die bewilligten privaten Vermittlungs- und Verleihbetriebe und ihre verantwortlichen Leiter und Leiterinnen (Art. 35b AVG). Es ist online durchsuchbar und enthält zum Prüfzeitpunkt 6969 Betriebe. Zu jedem Eintrag stehen Firmenbezeichnung, Adresse, Kanton und getrennt der Status für Arbeitsvermittlung und für Personalverleih. Die Suche funktioniert über Betriebsname oder UID. Wer einen Vertrag prüft, sollte nach der Firma suchen, nicht nach der Marke.
Die Prüfung ist keine Formalie. Wer als Arbeitgeber vorsätzlich die Dienste eines Vermittlers oder Verleihers beansprucht, von dem er weiss, dass dieser die erforderliche Bewilligung nicht besitzt, wird mit Busse bis zu CHF 40'000 bestraft (Art. 39 Abs. 2 lit. a AVG). Die Strafverfolgung ist Sache der Kantone (Art. 39 Abs. 6 AVG). Wer selbst ohne die erforderliche Bewilligung vermittelt oder verleiht, wird mit Busse bis zu CHF 100'000 bestraft (Art. 39 Abs. 1 lit. a AVG).
Zur Einordnung des Unterschieds zwischen Vermittlung und Verleih, weil er die Rechtsfolgen komplett ändert: Bei der Vermittlung führt der Vermittler nur zusammen, der Arbeitsvertrag entsteht zwischen Betrieb und Person. Beim Verleih ist der Verleiher Arbeitgeber und überlässt die Person einem Einsatzbetrieb. Verfügt ein Verleiher nicht über die erforderliche Bewilligung, ist der Verleihvertrag nichtig, und es gelten die Bestimmungen des OR über unerlaubte Handlungen und ungerechtfertigte Bereicherung (Art. 22 Abs. 5 AVG); der Arbeitsvertrag mit der Person ist ungültig, mit den Folgen nach Art. 320 Abs. 3 OR (Art. 19 Abs. 6 AVG). Ein Betrieb, der einen Vertrag prüft, sollte deshalb im Vertragstext ausdrücklich festhalten lassen, welche der beiden Tätigkeiten geschuldet ist.
Grundlage: Art. 2 Abs. 1 AVG; Art. 13 Abs. 1 AVV; Art. 35b AVG; Art. 39 Abs. 1 lit. a, Abs. 2 lit. a und Abs. 6 AVG; Art. 19 Abs. 6 AVG; Art. 22 Abs. 5 AVG, alle am Original geprüft. Bestandeszahl 6969 Betriebe direkt aus dem VZAVG-Verzeichnis abgefragt am 31.07.2026
Prüfliste
Prüfliste für den Vertragsentwurf
Die folgenden Punkte fassen zusammen, was ohne Klausel gilt und was der Betrieb ausdrücklich regeln muss. Die mittlere Spalte ist die dispositive Rechtslage, also das, was der Betrieb bekommt, wenn der Vertrag schweigt.
| Prüfpunkt | Was ohne Klausel gilt | Was in den Vertrag gehört |
|---|---|---|
| Bewilligung | Bussenrisiko für den Betrieb bis CHF 40'000 nur bei Vorsatz (Art. 39 Abs. 2 lit. a AVG); fahrlässige Begehung ist bei lit. a nicht erfasst | Nennung der Bewilligungsinhaberin, der Bewilligungsbehörde und der Bewilligungsnummer, Abgleich mit dem Verzeichnis nach Art. 35b AVG |
| Vermittlung oder Verleih | unterschiedliche Nichtigkeitsfolgen (Art. 19 Abs. 6, Art. 22 Abs. 5 AVG) | ausdrückliche Qualifikation als Festvermittlung ohne Personalverleih |
| Art der Mäkelei | Lohn nur bei Tätigkeit der vereinbarten Art, Beweislast beim Mäkler (BGE 90 II 92 E. 2) | ausdrücklich Nachweis- oder Vermittlungsmäkelei, mit Beschreibung der geschuldeten Leistungen |
| Auslösung des Honorars | erst bei Zustandekommen des Arbeitsvertrags (Art. 413 Abs. 1 OR) | nur bei rechtsgültig unterzeichnetem Arbeitsvertrag, kein Anspruch bei Dossier oder Gespräch |
| Fälligkeit | mit Verdienstlichkeit, also mit Vertragsschluss (Art. 413 Abs. 1 OR) | Fälligkeit, allfällige Raten und Verhalten bei Antrittsverzicht ausdrücklich regeln |
| Aufwandersatz und Grundpauschale | nur geschuldet, soweit ausdrücklich zugesichert (Art. 413 Abs. 3 OR) | ausdrückliche Klarstellung, dass keine Grundpauschale und kein Aufwandersatz geschuldet ist |
| Nachwirkung | zeitlich unbestimmt, begrenzt nur durch Kausalität und Verjährung (Art. 127 OR); unklare Klauseln werden gegen den professionellen Verwender ausgelegt (BGE 113 II 49 E. 1b) | feste Frist ab Zusammenführung; Anhaltspunkt aus dem Recht der Stellensuchenden: sechs Monate (SECO Ziff. 2.7.2) |
| Vorkenntnis und Doppelvorschlag | Kausalitätsstreit, doppelte Zahlungspflicht möglich; Art. 3 Abs. 2 GebV-AVG hilft dem Betrieb nicht | Anmeldepflicht vor Dossierzustellung, Rückmeldefrist des Betriebs, Erstvorschlag mit Zeitstempel massgebend |
| Doppelmäkelei | Verlust sämtlicher Ansprüche bei Interessenkollision (Art. 415 OR; für den Immobilienbereich BGE 141 III 64) | Zusicherung, dass keine Vergütung von der vermittelten Person erhoben wird |
| Berechnungsbasis | vertragsfrei, keine gesetzliche Vorgabe gegenüber Betrieben (SECO Ziff. 2.8.2.1) | Positivliste: Grundlohn, 13., vertraglicher Bonus ja oder nein, Spesen nein, Teilzeitregel, Stufenlogik bei Staffelung |
| Honorarhöhe | Herabsetzung nach Art. 417 OR bleibt möglich, ein Verzicht darauf ist unwirksam (BGE 111 II 366 E. 3a) | Satz, Bemessungsgrundlage und ausdrücklich, ob ein Höchstbetrag gilt |
| Absicherung bei frühem Ende | ohne Klausel volles Honorar auch bei kurzer Anstellung (SECO Ziff. 2.8.2.1) | auslösende Ereignisse, Ausschlüsse, Frist und finanzielle Rechtsfolge |
| Kündigungsrecht im Mandat | Mäklervertrag steht im Allgemeinen unter den Vorschriften über den einfachen Auftrag (Art. 412 Abs. 2 OR), Widerruf jederzeit möglich (Art. 404 OR) | beidseitiges Kündigungsrecht, Folgen für laufende Vorschläge |
| Datenbearbeitung | Vermittler darf Daten über Stellensuchende und offene Stellen nur bearbeiten, soweit und solange für die Vermittlung erforderlich, und hat sie geheim zu halten (Art. 7 Abs. 3 AVG) | Regelung der Weitergabe von Dossiers innerhalb des Betriebs |
| Gerichtsstand und Recht | ordentliche Regeln der ZPO; die Sonderregel von Art. 34 Abs. 2 ZPO gilt für Stellensuchende, nicht für den Betrieb | Gerichtsstand am Sitz des Betriebs prüfen, kantonale Sondervorschriften nach Art. 418 OR abklären |
Grundlage: Zusammenstellung aus Art. 404, 412, 413, 415, 417, 418 und 127 OR; Art. 2, 7 Abs. 3, 8, 9, 19 Abs. 6, 22 Abs. 5, 35b und 39 AVG; Art. 13 Abs. 1 und 20 AVV; Art. 3 Abs. 2 GebV-AVG; Art. 34 und 35 ZPO; SECO, Weisungen PAVV Juni 2024, Ziff. 2.7.2 und 2.8.2.1; BGE 90 II 92 E. 2; BGE 111 II 366 E. 3a; BGE 113 II 49 E. 1b; BGE 141 III 64
Wie sich Leonly zu dieser Prüfliste verhält
Leonly ist eine Marke der The Zone Media GmbH, Obergrundstrasse 44, 6003 Luzern, UID CHE-434.790.230, und vermittelt Elektro- und Technikberufe in der gesamten Deutschschweiz. Eigene Recruiting-Kampagnen lassen sich kantonal oder regional ausrichten. Leonly betreibt ausschliesslich Festvermittlung und ausdrücklich keinen Personalverleih. Vertragspartnerin ist in jedem Fall die The Zone Media GmbH, nicht die Marke.
Zur Bewilligung, und hier gilt derselbe Massstab, den dieser Text von jedem Vermittler verlangt: Die The Zone Media GmbH verfügt über die Bewilligung zur privaten Arbeitsvermittlung nach Art. 2 AVG, erteilt durch die WAS Wirtschaft Arbeit Soziales, wira, Kanton Luzern, am 12. August 2026. Eine Bewilligungsnummer gibt es nicht, die Urkunde trägt keine. Im öffentlichen Verzeichnis nach Art. 35b AVG ist der Betrieb eingetragen, mit Arbeitsvermittlung bewilligt und Personalverleih nicht bewilligt, abgefragt am 12. August 2026. Suchen Sie dort nach «The Zone Media GmbH» oder nach der UID CHE-434.790.230. Eine Suche nach «Leonly» ergibt null Treffer, weil die Bewilligung auf die Rechtsträgerin lautet und nicht auf die Marke. Genau darauf zielt Zeile eins dieser Prüfliste, und sie trifft uns wie jeden anderen. Wer mit Leonly einen Vertrag schliessen will, sollte die Abfrage selbst wiederholen, statt uns zu glauben.
Die Konditionen, gemessen an der Prüfliste oben: Das Honorar beträgt 12 Prozent bis und mit CHF 75'000, 14 Prozent von CHF 75'001 bis CHF 95'000, 16 Prozent von CHF 95'001 bis CHF 110'000, 18 Prozent ab CHF 110'001, jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer. Der Satz der erreichten Stufe gilt auf den ganzen vereinbarten Bruttojahreslohn inklusive 13. Monatslohn. Es gibt keine Grundpauschale, kein Mindesthonorar und keinen Höchstbetrag.
Das Honorar wird gedrittelt. Je eine Rate wird am Ende des ersten, zweiten und dritten Monats nach Stellenantritt fällig, sofern das Arbeitsverhältnis dann noch besteht. Endet es während dieser drei Monate, entfallen die noch nicht fälligen Raten. Tritt die Person nicht an, wird nichts fällig. Eine erneute Suche ist nicht im Honorar enthalten.
Die Sprünge an den Schwellen sind gewollt und vertraglich festgelegt: CHF 95'000 kosten CHF 13'300.00, CHF 95'001 kosten CHF 15'200.16. Es gibt keine Glättung oder Kulanzregel an einer Grenze.
| Bruttojahreslohn | Satz | Honorar | je Rate | inkl. MWST |
|---|---|---|---|---|
| CHF 70'000 | 12 % | CHF 8'400.00 | CHF 2'800.00 | CHF 9'080.40 |
| CHF 75'000 | 12 % | CHF 9'000.00 | CHF 3'000.00 | CHF 9'729.00 |
| CHF 80'000 | 14 % | CHF 11'200.00 | CHF 3'733.35 | CHF 12'107.20 |
| CHF 95'000 | 14 % | CHF 13'300.00 | CHF 4'433.35 | CHF 14'377.30 |
| CHF 95'001 | 16 % | CHF 15'200.16 | CHF 5'066.70 | CHF 16'431.37 |
| CHF 100'000 | 16 % | CHF 16'000.00 | CHF 5'333.35 | CHF 17'296.00 |
| CHF 110'000 | 16 % | CHF 17'600.00 | CHF 5'866.65 | CHF 19'025.60 |
| CHF 110'001 | 18 % | CHF 19'800.18 | CHF 6'600.05 | CHF 21'403.99 |
| CHF 120'000 | 18 % | CHF 21'600.00 | CHF 7'200.00 | CHF 23'349.60 |
| CHF 140'000 | 18 % | CHF 25'200.00 | CHF 8'400.00 | CHF 27'241.20 |
Grundlage: Eigenangaben Leonly / The Zone Media GmbH, Honorarmodell Stand 31.08.2026, inklusive der Angabe zur Bewilligung durch die wira Kanton Luzern; Abfrage des VZAVG-Verzeichnisses nach Art. 35b AVG am 12.08.2026: Betrieb 9866, The Zone Media GmbH, 6003 Luzern, Arbeitsvermittlung bewilligt, Personalverleih nicht bewilligt, gefunden über die Suchbegriffe The Zone Media und CHE-434.790.230; der Suchbegriff Leonly liefert dort keinen Treffer, das Register sucht über die Firma und nicht über die Marke; MWST-Normalsatz 8,1 Prozent seit 1.1.2024 gemäss ESTV; Honorarbeträge nachgerechnet. Keine öffentlich belegten Vergleichsangaben zu Konditionen Dritter, deshalb keine Aussage dazu
Vakanz mit diesen Konditionen melden
Quellen
- Obligationenrecht (OR), SR 220, Art. 412 bis 418 (Mäklervertrag), Art. 404, 127, 322d, 327a, 11 Abs. 2, 13
- Bundesgesetz über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (AVG), SR 823.11
- Verordnung über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (AVV), SR 823.111, Art. 13 und Art. 20 bis 23. Achtung, die korrekte ELI-Adresse lautet 408_408_408, nicht 399_399_399
- Gebührenverordnung AVG (GebV-AVG), SR 823.113, Art. 2, 3, 3a, 4, 5
- SECO, Weisungen und Erläuterungen zum AVG, zur AVV und zur GebV-AVG (PAVV), Ausgabe Juni 2024, insbesondere Ziff. 2.7.1 bis 2.7.3 (S. 51 bis 53) und Ziff. 2.8.1 bis 2.8.2.2 (S. 54 bis 56)
- SECO, Merkblatt zu den Bestimmungen über die private Arbeitsvermittlung
- VZAVG, Verzeichnis der bewilligten privaten Arbeitsvermittlungs- und Personalverleihbetriebe nach Art. 35b AVG, online durchsuchbar
- BGer 4A_562/2017 vom 7. Mai 2018 (Mäklerlohn, psychologischer Kausalzusammenhang, Auslegung einer Nachwirkungsklausel gegen den professionellen Mäkler)
- BGE 141 III 64 (BGer 4A_214/2014 vom 5. Dezember 2014), Doppelmäkelei beim Vermittlungsmäklervertrag im Immobilienbereich, Nichtigkeit beider Verträge nach Art. 415 OR
- BGE 111 II 366 (Doppelmäkelei und Art. 417 OR als zwingendes Recht, Verzicht auf die Herabsetzung unwirksam)
- BGE 117 II 286 (Herabsetzung des Mäklerlohns, Massstab üblicher Ansatz, 3 Prozent nicht unverhältnismässig hoch)
- BGE 90 II 92 (Lohn nur bei Tätigkeit der vereinbarten Art, Beweislast des Mäklers nach Art. 8 ZGB)
- Kantonsgericht St. Gallen BZ.2010.54 vom 28. Juni 2011 (kein konkludenter Mäklervertrag, Beweislast für den Kausalzusammenhang), Besprechung von Yvonne Dharshing-Elser in HR Today vom 1. März 2012
- Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO), SR 272, Art. 34 Abs. 2 und Art. 35
- Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB), SR 210, Art. 2 und Art. 27 Abs. 2
- Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), SR 241, Art. 8 (erfasst nur Geschäftsbedingungen zum Nachteil von Konsumentinnen und Konsumenten)
Angaben über andere Unternehmen stammen aus deren öffentlich zugänglichen Websites, dem Handelsregister und dem Verzeichnis der bewilligten Arbeitsvermittlungsbetriebe des SECO. Sie sind Tatsachenangaben, keine Wertung. Wo eine Angabe fehlt, steht «nicht publiziert». Stand 31. Juli 2026.