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Elektro-Sicherheitsberater: Bewilligung, Kontrolle, Fachausweis

Was die NIV vorschreibt, wer kontrollieren darf, warum wer installiert hat nicht abnehmen darf, und was der eidgenössische Fachausweis kostet. Der Titel heisst übrigens seit 2022 anders.

Die kurze Antwort

Den Titel «Elektro-Sicherheitsberater» gibt es seit Ende 2021 nicht mehr. Die Berufsprüfung heisst heute Elektroprojektleiter Installation und Sicherheit mit eidgenössischem Fachausweis. Wer den alten Titel im Zeugnis hat oder danach sucht, meint diesen Abschluss.

Der Kern der Rolle ist nicht der Beruf, sondern eine Bewilligung. Die Niederspannungs-Installationsverordnung schreibt periodische Kontrollen vor, und wer sie abnimmt, braucht die Kontrollbewilligung nach Art. 27 NIV. Das erzeugt eine Nachfrage, die nicht vom Baumarkt abhängt, sondern vom Kalender.

Der Ausbildungsweg steht auf der Weiterbildungsseite, die Löhne auf der Lohnseite.

Der Titel und die Rechtsgrundlage

Der Titel heisst seit 2022 anders

«Elektro-Sicherheitsberaterin» und «Elektro-Sicherheitsberater» sind die alten, offiziell nicht mehr vergebenen Titel. Die Berufsprüfung nach dem Reglement vom 25. Juni 2003 über die Durchführung der Berufs- und höheren Fachprüfungen im Elektro- und Telematik-Installationsgewerbe wurde letztmals bis Ende 2021 durchgeführt. Der heute geschützte Titel lautet «Elektroprojektleiterin Installation und Sicherheit mit eidgenössischem Fachausweis» beziehungsweise «Elektroprojektleiter Installation und Sicherheit mit eidgenössischem Fachausweis», auf Französisch «Électricien chef de projet en installation et sécurité avec brevet fédéral». Wichtig für die Genauigkeit: Die Übergangsbestimmung Ziff. 9.2.3 erlaubt das Führen des neuen Titels ohne neuen Ausweis ausdrücklich denjenigen, die den bisherigen Titel «Elektro-Projektleiterin bzw. Elektro-Projektleiter mit eidgenössischem Fachausweis» tragen. Für den früheren Sicherheitsberater-Abschluss regelt die Prüfungsordnung keine automatische Titelübernahme.

Grundlage: EIT.swiss, Prüfungsordnung über die Berufsprüfungen Elektroprojektleiter/in Installation und Sicherheit sowie Planung, Ziff. 7.1.2, 9.2.1 und 9.2.3, Ausgabe 2026 (Erlass Zürich, 11. Juni 2020; in Kraft seit 1. Juli 2020; Änderungen gültig ab 04.10.2021 und ab 01.01.2026). https://www.eit.swiss/fileadmin/user_upload/documents/Berufsbildung/Hoehere_Berufsbildung/Berufspruefung/_de/PO2020_BPEL_BPPL_DEU_Zusammengefasst_2026.pdf

Die Rechtsgrundlage: Niederspannungs-Installationsverordnung NIV, SR 734.27

Die NIV vom 7. November 2001, Stand am 31. Oktober 2025, regelt zwei Dinge: die Voraussetzungen für das Arbeiten an elektrischen Niederspannungsinstallationen und die Kontrolle dieser Installationen (Art. 1 Abs. 1). Sie gilt für Installationen bis höchstens 1000 V Wechselspannung oder 1500 V Gleichspannung sowie für Anlagen, die aus diesem Bereich gespeist, aber mit Hochspannung betrieben werden, etwa Röntgen-, Neon-, Ionisations-, Lackierungs- und Viehhütinstallationen (Art. 1 Abs. 2). Elektrische Installationen müssen nach den anerkannten Regeln der Technik erstellt, geändert, in Stand gehalten und kontrolliert werden; als anerkannte Regeln gelten insbesondere die Normen von IEC und CENELEC, bei fehlender internationaler Harmonisierung die schweizerischen Normen (Art. 3). Die Verantwortung liegt beim Eigentümer: Er sorgt dafür, dass die Installation ständig den Anforderungen entspricht, muss auf Verlangen den Sicherheitsnachweis erbringen und Mängel unverzüglich beheben lassen (Art. 5). Ausgenommen sind unter anderem Bahnanlagen nach Art. 42 Abs. 1 Eisenbahnverordnung, Seilbahnanlagen und die Beleuchtung von Strassen und öffentlichen Plätzen (Art. 1 Abs. 5).

Grundlage: Fedlex, SR 734.27, Art. 1, 3, 5 (Stand am 31. Oktober 2025). https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2002/22/de

Die vier Kontrollarten, die die NIV kennt

Der Unterschied zwischen den Kontrollarten ist der Kern des Berufsbilds. Erstens die baubegleitende Erstprüfung vor der Inbetriebnahme, die zu protokollieren ist (Art. 24 Abs. 1). Zweitens die betriebsinterne Schlusskontrolle vor der Übergabe an den Eigentümer, durchgeführt von einer fachkundigen Person nach Art. 8 oder einer kontrollberechtigten Person nach Art. 27 Abs. 1; ihr Ergebnis wird im Sicherheitsnachweis festgehalten, den der Inhaber der Installationsbewilligung dem Eigentümer übergibt (Art. 24 Abs. 2, 4 und 5). Drittens die Abnahmekontrolle durch ein unabhängiges Kontrollorgan oder eine akkreditierte Inspektionsstelle (Art. 35 Abs. 3). Viertens die periodische Kontrolle nach Ablauf der Kontrollperiode; die Netzbetreiberin fordert den Sicherheitsnachweis mindestens sechs Monate vor Ablauf schriftlich ein (Art. 36 Abs. 1). Dazu kommen Stichprobenkontrollen durch ESTI und Netzbetreiberinnen; deren Kosten trägt der Eigentümer, wenn Mängel gefunden werden, sonst die anordnende Stelle (Art. 39).

Grundlage: Fedlex, SR 734.27, Art. 24, 35, 36, 39. https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2002/22/de

Wann kontrolliert werden muss

Wann eine unabhängige Abnahmekontrolle Pflicht ist und wann nicht

Bei einer Installation mit 20-jähriger Kontrollperiode, also beim normalen Wohnhaus, muss der Eigentümer der Netzbetreiberin bei der Übernahme lediglich mit dem Sicherheitsnachweis belegen, dass die Installation den Vorschriften entspricht und nach Art. 24 kontrolliert wurde. Eine unabhängige Abnahmekontrolle ist hier nicht vorgeschrieben (Art. 35 Abs. 1). Zwingend ist sie dagegen bei Energieerzeugungsanlagen mit Verbindung zu einem Niederspannungsverteilnetz, also bei netzgekoppelter Photovoltaik, sowie bei allen Installationen mit einer Kontrollperiode von weniger als 20 Jahren. Für beide Fälle gilt seit dem 1. Juli 2024 eine einheitliche Frist von sechs Monaten ab Übernahme, und innert derselben Frist ist der Sicherheitsnachweis der Netzbetreiberin einzureichen, bei Spezialinstallationen nach Art. 32 Abs. 2 dem ESTI (Art. 35 Abs. 3). Die frühere Zweimonatsfrist für Photovoltaik und der frühere Abs. 4 sind mit der Änderung vom 31. Mai 2024 weggefallen. Bei einer Energieerzeugungsanlage ohne Netzverbindung reicht der Eigentümer den Sicherheitsnachweis bei der Inbetriebnahme dem ESTI ein (Art. 35 Abs. 2).

Grundlage: Fedlex, SR 734.27, Art. 35 Abs. 1 bis 3 in der Fassung gemäss V vom 31. Mai 2024, in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 281); Art. 35 Abs. 4 mit gleichem Datum aufgehoben. https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2002/22/de

Die Kontrollperioden nach Anhang NIV

Der Anhang legt Zuständigkeit und Periode zusammen fest. Ziffer 1 listet die Spezialinstallationen mit besonderem Gefährdungspotenzial, die nur akkreditierte Inspektionsstellen kontrollieren dürfen. Ziffer 2 listet die Installationen, die einem vom Ersteller unabhängigen Kontrollorgan unterliegen. Der Auffangtatbestand steht in Ziffer 2.5: Alle übrigen elektrischen Installationen unterliegen der Kontrolle alle 20 Jahre. Wohnbauten sind dort nicht namentlich genannt, fallen aber als übrige Installationen unter diese Ziffer. Zusätzlich gilt nach Ziffer 3: Installationen mit zehn- oder zwanzigjähriger Periode müssen bei jeder Handänderung kontrolliert werden, sofern seit der letzten Kontrolle fünf Jahre abgelaufen sind. Energieerzeugungsanlagen folgen der Periode des Objekts, an das sie angeschlossen sind (Ziff. 4).

PeriodeObjekte (Auswahl)Kontrollorgan
jährlichRohrleitungsanlagen unter Bundesaufsicht, klassifizierte unterirdische Munitions- und Tankanlagen des Militärs, medizinisch genutzte Räume Gruppe 2, Räume mit Sprengstoff oder pyrotechnischen Produkten, Bergwerke, Installationen von Inhabern einer Bewilligung nach Art. 13akkreditierte Inspektionsstelle
jährlichBaustellen und Märkteunabhängiges Kontrollorgan
3 Jahreexplosionsgefährdete Bereiche Zonen 0 und 20 sowie 1 und 21, ausgenommen Tankstellen und Fahrzeugreparaturwerkstättenakkreditierte Inspektionsstelle
3 JahreTankstellen und Fahrzeugreparaturwerkstätten in den Zonen 0 und 20 sowie 1 und 21, dazu Installationen in den Zonen 2 und 22unabhängiges Kontrollorgan
5 Jahresicherheitskritische Installationen an Nationalstrassen 1. und 2. Klasse, klassifizierte Militäranlagen, Zonen 2 und 22 von Tankanlagen, medizinisch genutzte Räume Gruppe 1, Installationen von Inhabern einer Bewilligung nach Art. 14 und 15, Mobilfunk auf Hochspannungsmastenakkreditierte Inspektionsstelle
5 JahreHotels und Gaststätten, Pensionen, Spitäler, Alters- und Pflegeheime, Kinderheime, Schulhäuser und Hochschulen, Kasernen, Kinos, Theater, Messehallen, Tanzlokale, Warenhäuser und Baumärkte über 1200 m2, Kleingastro bis 300 Personen, Betriebsräume von Industrie und Grossgewerbe, Laboratorien und Prüffelder, Untertagbauten, Campingplätze und Bootsanlegestellen, öffentliche Ladestationen Elektromobilität, Bühnen von Theatern, Nullung Schema IIIunabhängiges Kontrollorgan
10 JahreZivilschutzbauten mit Energieerzeugung oder NEMP-Schutz, Schiffe für gewerbsmässigen Personen- oder Warentransport, Hochspannungsanlagen wie Filter, Prüffelder und Ozongeneratorenakkreditierte Inspektionsstelle
10 Jahregewerbliche Werkstätten, nasse und feuergefährdete gewerblich benutzte Räume, Bürogebäude, Verkaufslokale, Kirchen, Zeughäuser, landwirtschaftliche Betriebe, Vergnügungsschiffe, Mobilfunkanlagen auf Gebäudenunabhängiges Kontrollorgan
20 Jahrealle übrigen elektrischen Installationenunabhängiges Kontrollorgan
zusätzlichbei 10 oder 20 Jahren: jede Handänderung, sofern seit der letzten Kontrolle fünf Jahre abgelaufen sindunabhängiges Kontrollorgan

Grundlage: Fedlex, SR 734.27, Anhang Ziff. 1 bis 4 (Fassung gemäss V vom 23. Aug. 2017, bereinigt gemäss V vom 4. Juni 2021 und vom 3. Juni 2022, in Kraft seit 1. Juli 2022). https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2002/22/de

Der Sicherheitsnachweis SiNa: was drinstehen muss

Art. 37 Abs. 1 schreibt sechs Mindestangaben vor: Adresse der Installation und des Eigentümers, Beschreibung der Installation samt angewendeten Normen und allfälligen Besonderheiten, Kontrollperiode, Name und Adresse des Installateurs, Ergebnisse der betriebsinternen Schlusskontrolle nach Art. 24 sowie Name, Adresse und Kontrollergebnis des Inhabers der Kontrollbewilligung bei Abnahmekontrollen nach Art. 35 Abs. 3 und periodischen Kontrollen nach Art. 36. Unterzeichnen müssen die Personen, welche die Kontrolle durchgeführt haben, und eine der kontrollberechtigten Personen, die in der Installationsbewilligung aufgeführt sind (Art. 37 Abs. 2). Netzbetreiberinnen weisen unvollständige oder offensichtlich unrichtige Sicherheitsnachweise zurück und ordnen die notwendigen Massnahmen an; sie können zusätzliche Angaben und die technischen Unterlagen verlangen (Art. 38). Der Eigentümer bewahrt die technischen Unterlagen während der ganzen Lebensdauer und die Grundlagen für den Sicherheitsnachweis mindestens während einer Kontrollperiode auf (Art. 5 Abs. 2).

Grundlage: Fedlex, SR 734.27, Art. 5 Abs. 2, 37, 38. https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2002/22/de

Warum die Rolle knapp ist: das Mengengerüst der Kontrollpflicht

Dem begrenzten Bestand an Kontrollberechtigten steht ein gesetzlich erzwungenes Arbeitsvolumen gegenüber. Das Bundesamt für Statistik zählt für 2024 in der Schweiz 1,8 Millionen Gebäude mit Wohnnutzung und 4,84 Millionen Wohnungen. Wohnbauten fallen unter den Auffangtatbestand von Anhang Ziffer 2.5 NIV mit 20-jähriger Kontrollperiode. Rechnerisch werden damit allein aus dem Wohngebäudebestand rund 90'000 periodische Kontrollen pro Jahr fällig. Diese Zahl ist eine Herleitung aus den beiden genannten BFS-Grössen und keine publizierte Statistik; sie unterstellt eine gleichmässige Verteilung der Kontrolltermine. Dazu kommen die kürzeren Perioden für Gewerbe, Industrie, Hotellerie, Gesundheitswesen und Schulen sowie jede Handänderung nach fünf Jahren. Der Zubau an Photovoltaik wirkt zusätzlich, weil jede netzgekoppelte Energieerzeugungsanlage nach Art. 35 Abs. 3 NIV innert sechs Monaten eine Abnahmekontrolle durch ein unabhängiges Kontrollorgan oder eine akkreditierte Inspektionsstelle auslöst.

Grundlage: Bundesamt für Statistik, Gebäude- und Wohnungsstatistik 2024, publiziert am 22.09.2025: «2024 gab es in der Schweiz 1,8 Millionen Gebäude mit Wohnnutzung und 4,84 Millionen Wohnungen»; Fedlex, SR 734.27, Anhang Ziff. 2.5 und 3, Art. 35 Abs. 3. https://www.bfs.admin.ch/news/de/2025-0428 und https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2002/22/de

Wer kontrollieren darf

Die Bewilligungen: wer darf was

Wer elektrische Installationen erstellt, ändert oder in Stand stellt, braucht eine Installationsbewilligung des Inspektorats (Art. 6). Wer Installationskontrollen durchführt, braucht eine Kontrollbewilligung (Art. 26 Abs. 2 und Art. 27). Beide sind unbefristet, nicht übertragbar und gelten für die ganze Schweiz (Art. 18 Abs. 1, Art. 27 Abs. 3). Der entscheidende Unterschied liegt in der Fachkundigkeit. Die allgemeine Installationsbewilligung setzt Fachkundigkeit nach Art. 8 voraus, also die Höhere Fachprüfung als Elektroinstallations- und Sicherheitsexperte oder einen der in Art. 8 Abs. 2 genannten Wege mit drei Jahren Praxis und bestandener Praxisprüfung. Die Kontrollbewilligung erhält dagegen auch, wer diejenigen Prüfungsteile der Berufsprüfung Elektroprojektleiter Installation und Sicherheit bestanden hat, in denen die sicherheitsrelevanten Kompetenzen geprüft werden (Art. 27 Abs. 1 Bst. a, Fassung in Kraft seit 1. Januar 2024). Ohne Bewilligung dürfen fachkundige Personen nach Art. 8, kontrollberechtigte Personen nach Art. 27 Abs. 1, Elektroinstallateure EFZ sowie neu Montage-Elektriker EFZ, die zur Erstprüfung befähigt sind, in den von ihnen bewohnten oder ihnen gehörenden Wohnräumen installieren (Art. 16, Fassung seit 1. Juli 2024).

BewilligungArtikelVoraussetzung PersonBerechtigt zu
Allgemeine InstallationsbewilligungArt. 7 bis 9Fachkundigkeit nach Art. 8: HFP Elektroinstallations- und Sicherheitsexperte, oder EFZ plus HF-, FH- oder ETH-Abschluss beziehungsweise verwandtes eidg. Diplom, je mit 3 Jahren Praxis und bestandener PraxisprüfungErstellen, Ändern und Instandstellen von Installationen in eigener Verantwortung
KontrollbewilligungArt. 27fachkundig nach Art. 8, oder bestandene sicherheitsrelevante Prüfungsteile der Berufsprüfung Elektroprojektleiter Installation und Sicherheit; dazu aktueller Ausbildungsstand, aktuelle Arbeitsanweisungen und kalibrierte MessgeräteInstallationskontrollen in eigener Verantwortung, Unterzeichnen des Sicherheitsnachweises
Eingeschränkt: betriebseigene Installationen (Betriebselektriker), erteilt an einen BetriebArt. 13EFZ Elektroinstallateur plus 3 Jahre Praxis, oder verwandtes EFZ beziehungsweise gleichwertiger Abschluss plus 5 Jahre, oder bestandene ESTI-PrüfungUnterhalt und Störungsbehebung, Änderungen nach dem Bezügerüberstromunterbrecher, temporäre Installationen wie Baustellen und Märkte
Eingeschränkt: besondere Anlagen, erteilt an einen BetriebArt. 14Voraussetzungen nach Art. 13 Abs. 1 plus 3 Jahre Praxis, oder ESTI-Prüfung plus 3 Jahre Praxis oder anerkannte fachspezifische Ausbildungdie in der Bewilligung aufgeführten Arbeiten, etwa Photovoltaik, Alarmanlagen, Hebe- und Förderanlagen, Leuchtschriften, stationäre Batterieanlagen, USV, Schiffe
Eingeschränkt: Anschlussbewilligung, erteilt an einen BetriebArt. 15Voraussetzungen nach Art. 13 Abs. 1 oder bestandene ESTI-PrüfungAnschliessen und Auswechseln der in der Bewilligung aufgeführten Erzeugnisse

Grundlage: Fedlex, SR 734.27, Art. 6, 7, 8, 9, 12 bis 16, 18, 26, 27. https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2002/22/de

Was der Fachausweis erlaubt und was nicht

Der Fachausweis Elektroprojektleiter Installation und Sicherheit macht kontrollberechtigt im Sinne der NIV; das steht wörtlich in Ziff. 1.2.5 der Prüfungsordnung. Er macht aber nicht fachkundig im Sinne von Art. 8 NIV. Konkret: Der Fachausweisinhaber kann eine Kontrollbewilligung nach Art. 27 erhalten, Schluss-, Abnahme-, periodische und Stichprobenkontrollen durchführen und den Sicherheitsnachweis unterzeichnen. Er kann nicht als fachkundiger Leiter einen Betrieb mit allgemeiner Installationsbewilligung führen; dafür braucht es die Höhere Fachprüfung oder einen Weg nach Art. 8 Abs. 2. Innerhalb eines Installationsbetriebs ist die Rolle mengenmässig begrenzt: Ein Betrieb muss pro 20 in der Installation beschäftigte Personen mindestens einen fachkundigen Leiter vollzeitlich beschäftigen (Art. 10 Abs. 1), jedem fachkundigen Leiter dürfen höchstens drei kontrollberechtigte Personen nach Art. 27 Abs. 1 unterstellt werden, die ihrerseits je höchstens zehn Personen beaufsichtigen dürfen (Art. 10 Abs. 2). Ein teilzeitlich angestellter fachkundiger Leiter muss mindestens 40 Prozent beschäftigt sein und darf höchstens zwei Betriebe betreuen (Art. 9 Abs. 3).

Grundlage: Fedlex, SR 734.27, Art. 8, 9 Abs. 3, 10 Abs. 1 und 2, 24 Abs. 2, 27; EIT.swiss Prüfungsordnung Ziff. 1.2.2 und 1.2.5. https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2002/22/de und https://www.eit.swiss/fileadmin/user_upload/documents/Berufsbildung/Hoehere_Berufsbildung/Berufspruefung/_de/PO2020_BPEL_BPPL_DEU_Zusammengefasst_2026.pdf

Unabhängigkeit: wer installiert hat, darf nicht abnehmen

Art. 31 NIV ist ein einziger Satz: Wer an der Planung, Erstellung, Änderung oder Instandstellung der zu kontrollierenden elektrischen Installationen beteiligt war, darf nicht mit der Abnahmekontrolle nach Art. 35 Abs. 3, der periodischen Kontrolle oder mit Stichprobenkontrollen beauftragt werden. Die Unabhängigkeit ist damit auftrags- und personenbezogen definiert, nicht als generelle Branchentrennung. Abzugrenzen ist die betriebsinterne Schlusskontrolle nach Art. 24 Abs. 2: Die macht der ausführende Betrieb selbst, sie ist keine unabhängige Kontrolle. Für Netzbetreiberinnen gilt eine Zusatzhürde: Sie dürfen die Aufgaben eines unabhängigen Kontrollorgans oder einer akkreditierten Inspektionsstelle nur wahrnehmen, wenn sie dafür eine rechtlich und finanziell unabhängige Organisationseinheit bilden oder nur Anlagen kontrollieren, die nicht von ihrem Netz versorgt werden, mit eigener Rechnungsführung (Art. 26 Abs. 3). Wer gegen die Unabhängigkeitspflicht verstösst, wird nach Art. 42 Bst. c Ziff. 6 NIV in Verbindung mit Art. 55 Abs. 3 EleG bestraft.

Grundlage: Fedlex, SR 734.27, Art. 24 Abs. 2, 26 Abs. 3, 31, 42. https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2002/22/de

Die Rolle des ESTI und die Gebühren

Das Eidgenössische Starkstrominspektorat ESTI wird als besondere Dienststelle im Auftrag des Bundes von Electrosuisse geführt, als eigenständiger und unabhängiger Bereich mit eigener Rechnung, unter Aufsicht des UVEK. Hauptsitz ist die Luppmenstrasse 1 in 8320 Fehraltorf, dazu kommt eine Niederlassung in Bulle. Das ESTI erteilt und widerruft Installations-, Ersatz- und Kontrollbewilligungen, führt die öffentlichen Verzeichnisse dazu (Art. 20 und 29), beaufsichtigt die übrigen Kontrollorgane sowie die Inhaber einer allgemeinen Installations- oder Ersatzbewilligung und kontrolliert jene Installationen, die weder von einem unabhängigen Kontrollorgan noch von einer akkreditierten Inspektionsstelle kontrolliert werden (Art. 34). In Streitfällen entscheidet es, ob eine Installation den Vorschriften entspricht (Art. 34 Abs. 4). Reicht ein Eigentümer den Sicherheitsnachweis trotz Aufforderung und zweimaliger Mahnung nicht ein, übergibt die Netzbetreiberin dem ESTI die Durchsetzung (Art. 36 Abs. 3). Das ESTI kann die Mängelbehebung auf Kosten des Eigentümers durch Dritte anordnen oder die Stromzufuhr unterbrechen lassen, soweit die Anlageteile nicht dem unmittelbaren Notbedarf dienen (Art. 40 Abs. 3bis). Es führt zudem die Prüfungen für die eingeschränkten Installationsbewilligungen durch (Art. 21).

ESTI-Gebühr (Stand 12-2025)Betrag
Allgemeine Installationsbewilligung, natürliche Person (Art. 7) oder Betrieb (Art. 9), nach Aufwandmindestens CHF 460.00
Kontrollbewilligung für eine Person (Art. 27 Abs. 1) oder einen Betrieb (Art. 27 Abs. 2), nach Aufwandmindestens CHF 460.00
Ersatzbewilligung (Art. 11)CHF 460.00
Verlängerung der ErsatzbewilligungCHF 305.00
ESTI-Prüfung Art. 13 oder Art. 14, elektronisch und praktisch, Reglement ab 15.09.2025CHF 985.00
ESTI-Prüfung Art. 15 Anschlussbewilligung, elektronisch, Reglement ab 01.03.2025CHF 365.00
Erteilung der eingeschränkten Bewilligung nach bestandener PrüfungCHF 360.00
Einfordern eines periodischen Sicherheitsnachweises für Spezialinstallationen, nach Aufwandmindestens CHF 155.00

Grundlage: Fedlex, SR 734.27, Art. 20, 21, 29, 34, 36 Abs. 3, 40 Abs. 3bis; ESTI, Gebühren gemäss NIV, Stand 12-2025, Fehraltorf 03.12.2025; ESTI, Funktion und Aufgaben. https://www.esti.admin.ch/inhalte/gebnivd.pdf und https://www.esti.admin.ch/de/das-esti/funktion-und-aufgaben

Der Fachausweis

Der eidgenössische Fachausweis: Zulassung, Module, Prüfung

Trägerschaft ist EIT.swiss, zuständig für die ganze Schweiz. Die Prüfungsordnung wurde am 11. Juni 2020 in Zürich erlassen, trat am 1. Juli 2020 in Kraft; die aktuelle Änderung gilt seit 1. Januar 2026. Zur Abschlussprüfung zugelassen wird, wer ein EFZ als Elektroinstallateurin oder Elektroplanerin besitzt und mindestens zwei Jahre praktische Tätigkeit in Planung oder Erstellung von Installationen gemäss NIV unter fachkundiger Leitung in der Schweiz nachweist. Mit einem EFZ als Montage-Elektriker sind es vier Jahre, mit einem EFZ in einem vergleichbaren schweizerischen Beruf der Elektrobranche mindestens vier Jahre nach Entscheid der QS-Kommission, und mit einer ESTI-Gleichwertigkeitsverfügung für eine ausländische Ausbildung zwei Jahre. Dazu müssen die fünf Modulabschlüsse vorliegen sowie die absolvierte Praktikumsausbildung mit Bericht. Die Module sind: 1 Technische Grundlagen, 2 Projektführung I, 3 Planung und technische Bearbeitung I, 4 Installations- und Sicherheitskontrolle, 5 Leadership, Kommunikation und Personalmanagement. Die Abschlussprüfung dauert total 180 Minuten in drei Teilen zu je 60 Minuten. Die Fallsituationen für die Teile 1 und 2 werden mindestens sieben Arbeitstage vorher aufgeschaltet. Geprüft wird seit dem 29. Juni 2021 zentral am Vulkanplatz 3 in 8048 Zürich-Altstetten.

PrüfungsteilArtDauer
1 Projektführungmündlich, schriftlich, praktisch, mit Arbeitsvorbereitung mindestens 7 Arbeitstage vorher60 Min.
2 Fallarbeit Normen und Sicherheitmündlich, schriftlich, praktisch, mit Arbeitsvorbereitung mindestens 7 Arbeitstage vorher60 Min.
3 Messaufgabe und Elektrotechnik, inklusive Bericht der Praktikumsausbildungpraktisch, mündlich, schriftlich60 Min.
Total180 Min.

Grundlage: EIT.swiss, Prüfungsordnung Ziff. 1.4, 3.3.1, 3.3.3, 5.1.1, 9.3 und 10, Ausgabe 2026; EIT.swiss, Berufsprüfung (Prüfungsort Zürich-Altstetten). https://www.eit.swiss/fileadmin/user_upload/documents/Berufsbildung/Hoehere_Berufsbildung/Berufspruefung/_de/PO2020_BPEL_BPPL_DEU_Zusammengefasst_2026.pdf und https://www.eit.swiss/de/bildung/weiterbildung/berufspruefung

Dauer und Kosten der Ausbildung

Die Prüfungsgebühr bei EIT.swiss beträgt für die Berufsprüfung Elektroprojektleiter Installation und Sicherheit CHF 1'955 exklusive Mehrwertsteuer, Materialgeld inbegriffen. Wer bereits den Sicherheitsberater-Abschluss hat oder die Prüfung mit der Berufsprüfung Planung kombiniert, zahlt CHF 1'475. Dazu kommen die Kurskosten bei einer Schule. E-Profi in Eschenbach SG nennt einen Paketpreis von CHF 21'570 inklusive Prüfungsvorbereitungskurs, zahlbar in sechs Teilzahlungen; die auf derselben Seite ausgewiesenen Einzelpreise ergeben zusammen CHF 23'210. Die STFW in Winterthur führt den Lehrgang in zwei Varianten: als Blockkurs mit neun Blockwochen zu je rund drei Wochen und 34 Lektionen pro Woche über rund 17 Monate, oder als Freitag-Samstag-Klasse mit 12 Lektionen pro Woche über rund 20 Monate. Die STFW publiziert die Preise nur in einem separaten Kostenblatt, deshalb steht hier keine Zahl. Der Bund erstattet nach Absolvierung der eidgenössischen Prüfung 50 Prozent der anrechenbaren Kursgebühren, bei Berufsprüfungen höchstens CHF 9'500, und zwar unabhängig davon, ob die Prüfung bestanden wurde. Der Antrag ist innert zwei Jahren nach Eröffnung der Prüfungsverfügung zu stellen, der Kursbeginn darf höchstens sieben Jahre zurückliegen.

PositionBetrag
Prüfungsgebühr Berufsprüfung Installation und Sicherheit, exkl. MwSt., Materialgeld inbegriffenCHF 1'955
Prüfungsgebühr mit bereits bestandenem Sicherheitsberater-Abschluss oder kombiniert mit der Berufsprüfung PlanungCHF 1'475
Kurskosten E-Profi, Paketpreis inklusive PrüfungsvorbereitungskursCHF 21'570
Einzelpreis Module 1 bis 5CHF 17'940
Einzelpreis Prüfungsvorbereitungskurs, fakultativ, empfohlenCHF 3'500
Einzelpreis ModulprüfungsgebührCHF 1'770
Summe der Einzelpreise laut AnbieterCHF 23'210
Bundesbeitrag Berufsprüfung50 Prozent der anrechenbaren Kursgebühren, max. CHF 9'500 (anrechenbar bis CHF 19'000)
Bundesbeitrag höhere Fachprüfung zum Vergleich50 Prozent, max. CHF 10'500 (anrechenbar bis CHF 21'000)

Grundlage: EIT.swiss, Berufsprüfung, Gebühren; E-Profi Education AG, Lehrgang BPE; STFW Winterthur, Lehrgang ElektroprojektleiterIn Installation und Sicherheit; SBFI, FAQ Bundesbeiträge für Absolventinnen und Absolventen. https://www.eit.swiss/de/bildung/weiterbildung/berufspruefung , https://e-profi.ch/weiterbildungen/bpe/ , https://www.stfw.ch/de/angebot/kurse/elektrotechnik/elektroprojektleiter-installation-und-sicherheit-mit-eidg-fachausweis/ , https://www.sbfi.admin.ch/de/faq-bundesbeitraege-eidgenoessische-pruefungen-absolventinnen-und-absolventen

Der Markt

Marktgrösse: wie viele Kontrollberechtigte es überhaupt gibt

Das ESTI führt ein öffentliches Verzeichnis der allgemeinen Installations- und Kontrollbewilligungen (AIKB). Eine Abfrage nach Bewilligungstyp am 31. Juli 2026 ergab 2'787 Kontrollbewilligungen und 5'829 Installationsbewilligungen, zusammen 8'616 Einträge für die ganze Schweiz. Zum Vergleich der letzte publizierte NIV-Jahresbericht des ESTI, jener für 2019: 2'568 gültige Kontrollbewilligungen, davon 849 an natürliche Personen und 1'719 an Betriebe. Der Bestand an Kontrollbewilligungen bewegt sich damit seit Jahren im Bereich von rund 2'500 bis 2'800 und wächst nur langsam, während gut doppelt so viele Installationsbewilligungen bestehen. Auf einen Betrieb, der installieren darf, kommt rechnerisch weniger als eine halbe Kontrollbewilligung.

KennzahlWertStand
Kontrollbewilligungen im ESTI-Verzeichnis AIKB2'787Abfrage 31.07.2026
Allgemeine Installationsbewilligungen im AIKB5'829Abfrage 31.07.2026
Einträge im AIKB total8'616Abfrage 31.07.2026
Gültige Kontrollbewilligungen2'568 (Vorjahr 2'666)ESTI-Jahresbericht NIV 2019
davon natürliche Personen849 (899)ESTI-Jahresbericht NIV 2019
davon Betriebe1'719 (1'767)ESTI-Jahresbericht NIV 2019
Gültige allgemeine Installationsbewilligungen5'663 (5'925)ESTI-Jahresbericht NIV 2019
davon natürliche Personen1'470 (1'448)ESTI-Jahresbericht NIV 2019
davon Betriebe4'193 (4'477)ESTI-Jahresbericht NIV 2019
Vom ESTI inspizierte Träger von Kontrollbewilligungen400 (513)ESTI-Jahresbericht NIV 2019

Grundlage: ESTI, Verzeichnis der allgemeinen Installations- und Kontrollbewilligungen (AIKB), Abfrage nach Bewilligungstyp am 31.07.2026 (Typ Kontrollbewilligung und Typ Installationsbewilligung); ESTI-Mitteilung Nr. 2021-0201 vom 8. Februar 2021, Jahresbericht NIV 2019, Abschnitt «Installations- und Kontrollbewilligungen». Der Bericht 2019 ist gemäss ESTI-Jahresberichtsübersicht der zuletzt publizierte. https://verzeichnisse.esti.ch/de/aikb/ und https://www.esti.admin.ch/inhalte/2021-0201_Jahresbericht_NIV_2019_-_DE.pdf

Der Druck von der Durchsetzungsseite

Die Vollzugsstatistik des ESTI zeigt, wie stark der Nachholbedarf ist. 2019 überwiesen die Netzbetreiberinnen 6'453 Fälle zur Durchsetzung an das ESTI, nach 5'019 im Vorjahr, eine Zunahme von über 28 Prozent. Das ESTI erliess 1'133 Verfügungen an Eigentümer, erstattete 324 Strafanzeigen wegen Missachtung der Verfügung, sprach 187 Vollstreckungsverfügungen aus und schloss 6'755 Fälle ab. In drei Fällen wurden Anlagen stromlos geschaltet. In seiner eigenen Beurteilung hält das ESTI fest, es sei ein Trend festzustellen, dass Eigentümer in diesem Bereich vermehrt ihren Pflichten nicht nachkommen, und dieser Trend werde sich wohl fortsetzen. Wer Installationsarbeiten oder Kontrollen ohne die nötige Bewilligung ausführt, wird nach Art. 42 NIV in Verbindung mit Art. 55 Abs. 3 des Elektrizitätsgesetzes bestraft. Neuere Zahlen gibt es nicht: Der Jahresbericht 2019 ist der zuletzt publizierte.

Grundlage: ESTI-Mitteilung Nr. 2021-0201 vom 8. Februar 2021, Jahresbericht NIV 2019, Abschnitte «Im Brennpunkt» und «Beurteilung und Ausblick»; Fedlex, SR 734.27, Art. 42. https://www.esti.admin.ch/inhalte/2021-0201_Jahresbericht_NIV_2019_-_DE.pdf

Der Weg nach oben und die Lohneinordnung

Der Fachausweis ist nicht die Endstufe. Darüber liegt die Höhere Fachprüfung zur Elektroinstallations- und Sicherheitsexpertin, und genau dieser Abschluss begründet nach Art. 8 Abs. 1 NIV die Fachkundigkeit, also die Berechtigung, als fachkundiger Leiter einen Betrieb mit allgemeiner Installationsbewilligung zu führen. Für die Lohnkommunikation gilt: Für den Elektro-Sicherheitsberater beziehungsweise Elektroprojektleiter Installation und Sicherheit liess sich in dieser Recherche keine Schweizer Lohnquelle mit ausreichender Fallzahl belegen, deshalb steht hier keine eigene Zahl. Sinnvoll ist die Einordnung über bereits belegte Werte. Nach unten gibt der GAV Elektrobranche 2026 einen Anhaltspunkt: Der höchste dort geregelte Mindestlohn ist jener für Teamleiter mit CHF 5'600 pro Monat mal 13, also CHF 72'800 Jahresbrutto; ein Fachausweisinhaber mit Kontrollbewilligung liegt darüber. Nach oben ist Projektleiter Elektro mit CHF 85'000 bis 115'000 und Median rund CHF 98'000 die nächstliegende Referenz, Elektroinstallateur EFZ mit CHF 64'000 bis 88'000 und Median CHF 75'000 die Ausgangslage vor der Weiterbildung.

Grundlage: Fedlex, SR 734.27, Art. 8 Abs. 1; berufsberatung.ch, Elektroinstallations- und Sicherheitsexperte/-expertin HFP; GAV Elektrobranche 2026, Mindestlohn Teamleiter CHF 5'600 mal 13; bereits publizierte und intern belegte Lohnbänder leonly.ch. https://www.berufsberatung.ch/dyn/show/1900?id=4036

Quellen

  • Fedlex, SR 734.27 Verordnung vom 7. November 2001 über elektrische Niederspannungsinstallationen (Niederspannungs-Installationsverordnung, NIV), Stand am 31. Oktober 2025, Volltext inklusive Anhang: https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2002/22/de
  • Fedlex, NIV-Konsolidat 31.10.2025 als Direktdatei (für den Fassungsvergleich verwendet): https://www.fedlex.admin.ch/filestore/fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2002/22/20251031/de/html/fedlex-data-admin-ch-eli-cc-2002-22-20251031-de-html.html
  • Änderung der NIV vom 31. Mai 2024, in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 281), betrifft Art. 16 und Art. 35
  • ESTI, Niederspannungsinstallationen: https://www.esti.admin.ch/de/themen/niederspannungsinstallationen
  • ESTI, Bewilligungen NIV: https://www.esti.admin.ch/de/themen/bewilligungen-niv-uebersicht/bewilligungen-niv
  • ESTI, Verzeichnis der allgemeinen Installations- und Kontrollbewilligungen AIKB, Abfrage nach Bewilligungstyp am 31.07.2026: https://verzeichnisse.esti.ch/de/aikb/
  • ESTI-Mitteilung Nr. 2021-0201 vom 8. Februar 2021, Niederspannungs-Installationsverordnung Jahresbericht 2019 (zuletzt publizierter NIV-Jahresbericht): https://www.esti.admin.ch/inhalte/2021-0201_Jahresbericht_NIV_2019_-_DE.pdf
  • ESTI, Übersicht Jahresberichte NIV (Nachweis, dass 2019 der neueste ist): https://www.esti.admin.ch/de/dokumentation/jahresberichte-uebersicht/niv
  • ESTI, Gebühren gemäss Niederspannungs-Installationsverordnung, Stand 12-2025, Fehraltorf 03.12.2025: https://www.esti.admin.ch/inhalte/gebnivd.pdf
  • ESTI, Funktion und Aufgaben: https://www.esti.admin.ch/de/das-esti/funktion-und-aufgaben
  • EIT.swiss, Prüfungsordnung über die Berufsprüfungen Elektroprojektleiterin/Elektroprojektleiter Installation und Sicherheit sowie Planung, Erlass 11. Juni 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020, Änderungen gültig ab 04.10.2021 und 01.01.2026: https://www.eit.swiss/fileadmin/user_upload/documents/Berufsbildung/Hoehere_Berufsbildung/Berufspruefung/_de/PO2020_BPEL_BPPL_DEU_Zusammengefasst_2026.pdf
  • EIT.swiss, Berufsprüfung: Zulassung, Gebühren, Prüfungsort und Termine: https://www.eit.swiss/de/bildung/weiterbildung/berufspruefung
  • berufsberatung.ch, Elektroprojektleiter/in Installation und Sicherheit BP: https://www.berufsberatung.ch/dyn/show/1900?id=4070
  • berufsberatung.ch, Elektroinstallations- und Sicherheitsexperte/-expertin HFP: https://www.berufsberatung.ch/dyn/show/1900?id=4036
  • SBFI, FAQ Bundesbeiträge eidgenössische Prüfungen für Absolventinnen und Absolventen: https://www.sbfi.admin.ch/de/faq-bundesbeitraege-eidgenoessische-pruefungen-absolventinnen-und-absolventen
  • E-Profi Education AG, Lehrgang Elektroprojektleiter/in Installation und Sicherheit: https://e-profi.ch/weiterbildungen/bpe/
  • STFW Schweizerische Technische Fachschule Winterthur, Lehrgang ElektroprojektleiterIn Installation und Sicherheit: https://www.stfw.ch/de/angebot/kurse/elektrotechnik/elektroprojektleiter-installation-und-sicherheit-mit-eidg-fachausweis/
  • Bundesamt für Statistik BFS, Gebäude- und Wohnungsstatistik 2024, publiziert 22.09.2025: https://www.bfs.admin.ch/news/de/2025-0428

Alle Angaben ohne Gewähr. Massgeblich sind die Verordnungen, Prüfungsordnungen und Reglemente in der jeweils gültigen Fassung. Stand 31. Juli 2026.