Start · AGB
Teil A gilt für Betriebe, die uns eine Stelle melden. Teil B gilt für Fachkräfte, die eine Stelle suchen. Beide Teile stehen vollständig hier, ohne Login und ohne Registrierung.
Leonly ist eine Marke, keine Gesellschaft. Vertragspartnerin ist:
The Zone Media GmbH
Obergrundstrasse 44, 6003 Luzern
UID CHE-434.790.230, MWST-Nummer CHE-434.790.230 MWST
Telefon 041 562 03 27, hallo@leonly.ch
Die Obergrundstrasse 44 ist der Ort, an dem wir tatsächlich arbeiten. Die Sitzverlegung dorthin ist beim Handelsregister eingereicht, aber noch nicht publiziert. Bis zur Publikation lautet der eingetragene Sitz Tribschenstrasse 62a, 6005 Luzern.
Im ganzen Text meint «Leonly» oder «wir» die The Zone Media GmbH.
Leonly vermittelt Fachkräfte in Festanstellung. Der Arbeitsvertrag kommt direkt zwischen dem Betrieb und der Fachkraft zustande. Leonly wird nie Arbeitgeberin. Wir zahlen keinen Lohn, rechnen keine Sozialversicherungen ab und übernehmen keine Arbeitgeberpflichten.
Wir betreiben deshalb keinen Personalverleih und keine Temporärarbeit. Wir bieten auch keine Lohnadministration und keine Payroll-Dienstleistung an, weder heute noch als Zusatzleistung.
Diese Bedingungen gelten für alle Vermittlungsaufträge, die uns ein Betrieb erteilt, und für alle Leistungen, die wir für einen Betrieb erbringen. Sie gelten für jeden Auftrag neu, auch für Folgeaufträge.
Abweichende Einkaufs- oder Lieferbedingungen des Betriebs gelten nur, wenn wir sie schriftlich bestätigen. Massgeblich ist die Fassung, die bei der Auftragserteilung gilt.
Weicht ein von beiden Seiten unterzeichneter Vermittlungsvertrag von diesen Bedingungen ab, geht der unterzeichnete Vertrag vor.
Wir suchen und vermitteln Fachkräfte für Elektro- und Technikberufe zur Festanstellung in den Kantonen Luzern, Zug, Schwyz, Nidwalden, Obwalden und Uri. Gegenstand ist ausschliesslich die Vermittlung nach dem Bundesgesetz über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (AVG).
Nicht Gegenstand sind: Personalverleih, Temporärarbeit, Lohnzahlung, Sozialversicherungsabrechnung, Recruiting-Kampagnen auf Rechnung des Betriebs und Softwarelizenzen.
Die The Zone Media GmbH erbringt daneben Dienstleistungen, die mit der Vermittlung nichts zu tun haben. Diese sind nicht Teil dieses Vertrags. Wir koppeln sie nicht an die Vermittlung. Die Vermittlung setzt nie voraus, dass ein Betrieb eine andere Leistung von uns bezieht.
Anfrage, Erstgespräch, Markteinschätzung und die Auskunft, ob jemand Passendes im Pool ist, sind kostenlos und unverbindlich. Bis dahin entsteht keine Zahlungspflicht.
Der Vermittlungsvertrag kommt zustande, sobald eines davon eintritt:
Ein mündlich erteilter Auftrag ist gültig. Wir bestätigen ihn schriftlich, damit der Umfang für beide Seiten festgehalten ist.
Wir schulden eine sorgfältige Suche und Auswahl, keinen Erfolg. Es besteht kein Anspruch auf eine bestimmte Anzahl Profile und kein Anspruch darauf, dass die Stelle besetzt wird.
Der Betrieb darf parallel selbst suchen, inserieren und andere Vermittler beauftragen. Findet der Betrieb die Person ohne unser Zutun, schuldet er uns nichts. Vorbehalten bleibt Ziffer A10.
Das Honorar beträgt 15 Prozent des Bruttojahreslohns der vermittelten Person, zuzüglich Mehrwertsteuer zum gesetzlichen Satz. Es gilt ein Satz für jede Position, ohne Staffelung nach Anzahl Vermittlungen und ohne Erhöhung bei Kader- oder Mangelberufen.
Das Honorar beträgt höchstens CHF 20'000 pro Platzierung. Ab einem Bruttojahreslohn von CHF 133'334 greift dieser Höchstbetrag.
Es gibt keine Grundpauschale, keinen Retainer, kein Werbebudget, keine Abogebühr und keine Kosten für Inserate oder Reisespesen. Vor dem Stellenantritt stellen wir nichts in Rechnung.
| Bruttojahreslohn | Honorar 15 % | In Rechnung gestellt |
|---|---|---|
| CHF 70'000 | CHF 10'500 | CHF 10'500 |
| CHF 80'000 | CHF 12'000 | CHF 12'000 |
| CHF 95'000 | CHF 14'250 | CHF 14'250 |
| CHF 120'000 | CHF 18'000 | CHF 18'000 |
| CHF 140'000 | CHF 21'000 | CHF 20'000, Höchstbetrag |
| CHF 180'000 | CHF 27'000 | CHF 20'000, Höchstbetrag |
Berechnungsbasis ist der Bruttojahreslohn, den der Betrieb mit der vermittelten Person im Arbeitsvertrag vereinbart. Massgeblich ist der Vertrag, der zum Stellenantritt gilt, nicht eine spätere Erhöhung.
| Zählt zur Basis | Zählt nicht zur Basis |
|---|---|
| Vereinbarter Grundlohn für zwölf Monate | Spesen und Spesenpauschalen |
| 13. Monatslohn, auch anteilig zugesichert | Arbeitgeberbeiträge an AHV, IV, EO, ALV, UVG und BVG |
| Vertraglich fest zugesicherte Boni, Gratifikationen und Provisionen | Freiwillige Boni ohne vertragliche Zusicherung |
| Feste Zulagen mit Lohncharakter, etwa Funktions-, Pikett- oder Bereitschaftszulagen | Familien- und Kinderzulagen |
| Garantierter Mindestbetrag eines variablen Lohnanteils | Entschädigung für Überstunden und Überzeit |
| Bei Stundenlohn: vereinbarte Jahresarbeitszeit mal Stundenlohn, inklusive Anteil 13. Monatslohn | Naturalleistungen wie Geschäftsfahrzeug, Handy oder Wohnung |
Variable Anteile. Ein variabler Lohnanteil zählt nur mit dem Betrag, der vertraglich garantiert ist. Ist nichts garantiert, bleibt er ausser Betracht. Wir rechnen keine Zielprämien oder Erwartungswerte hinzu.
Teilzeit. Bei einem Pensum unter 100 Prozent rechnen wir den Bruttojahreslohn auf ein volles Pensum hoch und berechnen das Honorar auf diesem Wert. Beispiel: 60 Prozent zu CHF 45'000 ergibt eine Basis von CHF 75'000. Der Grund steht hier, damit Sie ihn nicht erfragen müssen: Suche, Prüfung und Vorstellung kosten bei einem Teilzeitpensum gleich viel Arbeit wie bei einer Vollzeitstelle. Sie erfahren den Betrag vor der Vorstellung, nicht mit der Rechnung.
Befristete Anstellungen. Bei einer Befristung unter zwölf Monaten berechnen wir das Honorar auf dem Lohn der vereinbarten Vertragsdauer. Bei einer unbefristeten Anstellung bleibt der Jahreslohn die Basis, auch wenn das Arbeitsverhältnis früher endet. In diesem Fall greift die Nachbesetzungsgarantie nach Ziffer A9.
Das Honorar wird bei Stellenantritt fällig. Als Stellenantritt gilt der erste Arbeitstag, den der Arbeitsvertrag vorsieht.
Tritt die Person die Stelle nicht an, entsteht kein Honorar, auch wenn der Arbeitsvertrag bereits unterzeichnet war. Damit weichen wir bewusst von der gesetzlichen Regel des Mäklerlohns ab, die den Anspruch schon an den Abschluss des Arbeitsvertrags knüpft.
Der Betrieb meldet uns den Vertragsabschluss innert fünf Arbeitstagen und nennt Eintrittsdatum, Pensum und Bruttojahreslohn. Auf Verlangen legt er die lohnrelevanten Vertragsstellen offen. Wir behandeln diese Angaben vertraulich.
Die Rechnung ist innert 20 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar. Nach Ablauf der Frist ist der Betrieb ohne Mahnung in Verzug und schuldet einen Verzugszins von 5 Prozent pro Jahr.
Eine Verrechnung mit Gegenforderungen ist nur zulässig, wenn diese anerkannt oder gerichtlich festgestellt sind.
Endet das Arbeitsverhältnis innert drei Monaten ab Stellenantritt, suchen wir einmal kostenlos eine Ersatzperson für dieselbe Stelle. Für diese Nachbesetzung entsteht kein neues Honorar.
Die Garantie gibt Anspruch auf eine Ersatzsuche, nicht auf Rückzahlung des Honorars. Sie gilt einmal pro Platzierung.
Sie greift, wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind:
Sie greift nicht, wenn:
Die Garantie ist eine Zusage von uns an den Betrieb. Sie begründet keine Pflicht der vermittelten Person, insbesondere keine Mindestverbleibdauer und keine Zahlung.
Stellt der Betrieb eine Person, die wir ihm vorgestellt haben, innert zwölf Monaten seit der Übermittlung des Profils an, ist das Honorar nach Ziffer A6 geschuldet. Das gilt auch dann, wenn der Kontakt später auf einem anderen Weg zustande kommt, wenn die Person auf eine andere Stelle angestellt wird oder wenn die Anstellung bei einem mit dem Betrieb verbundenen Unternehmen erfolgt.
Der Betrieb gibt uns übermittelte Profile und Dossiers nicht an Dritte weiter. Stellt ein Dritter die Person infolge einer solchen Weitergabe innert zwölf Monaten an, schuldet der Betrieb das Honorar.
Vorbestehender Kontakt. Kein Honorar ist geschuldet, wenn der Betrieb innert zehn Arbeitstagen nach Erhalt des Profils schriftlich nachweist, dass er mit der Person bereits vorher in einem Rekrutierungskontakt stand. Als Nachweis gelten datierte Unterlagen, etwa eine eingegangene Bewerbung, eine Terminvereinbarung oder Korrespondenz. Erfolgt keine Meldung innert dieser Frist, gilt die Person im Verhältnis zwischen uns und dem Betrieb als von uns eingeführt.
Umgekehrt gilt für uns: Wir sprechen eine Person, die wir an einen Betrieb vermittelt haben, während zwölf Monaten ab Stellenantritt nicht aktiv für eine andere Stelle an.
Diese Ziffer regelt allein das Verhältnis zwischen Leonly und dem Betrieb. Sie begründet keine Pflicht der Kandidatin oder des Kandidaten. Wer sich von sich aus bei uns oder bei einem Betrieb meldet, ist dabei frei.
Wir behandeln Angaben über den Betrieb und über die gemeldete Stelle vertraulich. Eine vertrauliche Vakanz schreiben wir nicht öffentlich aus. Das AVG verpflichtet uns dazu: Daten über Stellensuchende und über offene Stellen dürfen wir nur bearbeiten, soweit und solange sie für die Vermittlung nötig sind, und wir haben sie geheim zu halten.
Der Betrieb seinerseits:
Wir übermitteln kein Profil und kein Dossier ohne die ausdrückliche Zustimmung der betreffenden Person, und zwar für jeden Betrieb einzeln. Referenzen holen wir nur ein, wenn die Person die Referenzpersonen ausdrücklich freigegeben hat.
Der Betrieb kann deshalb nicht verlangen, dass wir ihm Namen, Dossiers oder Kontaktdaten aus dem Pool ohne diese Zustimmung nennen. Widerruft eine Person ihre Zustimmung, informieren wir den Betrieb. Die Kandidatur endet, solange noch kein Arbeitsvertrag zwischen dem Betrieb und der Person zustande gekommen ist.
Wir prüfen die Angaben der Kandidatinnen und Kandidaten sorgfältig und geben weiter, was wir wissen. Wir garantieren aber nicht für die Richtigkeit ihrer Angaben, für Zeugnisse und Diplome, für ihre Eignung, ihre Leistung oder ihren Verbleib im Betrieb.
Der Anstellungsentscheid liegt beim Betrieb. Er prüft vor der Anstellung selbst, was für die Stelle vorgeschrieben ist, insbesondere Ausweise, Berufs- und Installationsbewilligungen sowie Aufenthalts- und Arbeitsbewilligungen.
Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen, ebenso die Haftung für indirekte Schäden, entgangenen Gewinn und Folgeschäden. Im Übrigen ist unsere Haftung auf die Höhe des Honorars für die betreffende Vermittlung begrenzt.
Diese Beschränkungen gelten nicht bei Vorsatz und bei grober Fahrlässigkeit und nicht, soweit das Gesetz eine Haftung zwingend vorschreibt. Dafür haften wir unbeschränkt.
Beide Seiten können den Suchauftrag jederzeit formlos beenden, ohne Frist und ohne Begründung. Es gibt keine Mindestlaufzeit. Bereits übermittelte Profile bleiben von Ziffer A10 erfasst. Bereits fällig gewordene Honorare bleiben geschuldet.
Wir dürfen Rechte und Pflichten aus dem Vermittlungsvertrag auf eine Gesellschaft übertragen, welche die Geschäftstätigkeit von Leonly fortführt und die private Arbeitsvermittlung rechtlich ausüben darf. Wir informieren den Betrieb vorher schriftlich.
Die Übertragung wird wirksam, wenn der Betrieb ihr zustimmt oder wenn er den Auftrag nicht innert 30 Tagen seit unserer Mitteilung nach Ziffer A15 beendet. Bis dahin bleiben wir Vertragspartnerin.
Änderungen dieser Bedingungen und des Vermittlungsvertrags bedürfen der Schriftform. E-Mail genügt. Ist eine Bestimmung ungültig, bleiben die übrigen gültig, und die ungültige wird durch eine Regelung ersetzt, die dem gewollten Zweck am nächsten kommt.
Es gilt ausschliesslich Schweizer Recht.
Gerichtsstand für Streitigkeiten zwischen Leonly und einem Betrieb ist Luzern. Zwingende gesetzliche Gerichtsstände bleiben vorbehalten. Diese Klausel gilt nur für Arbeitgeber. Für Stellensuchende gilt Ziffer B10.
Teil B gilt für Fachkräfte, die sich bei uns anmelden, in den Kandidatenpool aufgenommen werden oder sich auf eine Stelle melden, die wir vermitteln.
Alle Stellen, die wir vermitteln, sind auf leonly.ch frei und vollständig einsehbar. Sie brauchen dafür kein Konto, keine Registrierung und keine Anmeldung. Das Formular für den Kandidatenpool ist ein zusätzlicher Weg, nie eine Voraussetzung.
Leonly ist für Stellensuchende kostenlos. Keine Einschreibegebühr, keine Vermittlungsprovision, keine Kosten für Inserate, keine Gebühr für ein Gespräch, kein Premiumprofil, keine kostenpflichtige Bewerbungsberatung. Es gibt keine Fussnote und keine Bedingung dazu.
Diese Zusage gilt für alle Stellensuchenden, für jede Anfrage und für die ganze Dauer der Zusammenarbeit.
Zur Einordnung: Das AVG und die Gebührenverordnung erlauben einer Vermittlung, von Stellensuchenden eine Einschreibegebühr von höchstens 45 Franken und eine Provision von höchstens 5 Prozent des ersten Bruttojahreslohns zu verlangen. Wir verlangen davon nichts. Unser Honorar zahlt ausschliesslich der Betrieb, der jemanden anstellt.
Wir verlangen von Ihnen auch keine finanzielle Vorleistung und keine Auslagen.
Wir garantieren keine Vermittlung. Es besteht kein Anspruch auf eine Stelle, auf eine Vorstellung bei einem bestimmten Betrieb oder auf Aufnahme in den Pool. Wenn wir gerade nichts Passendes haben, sagen wir das.
Ihr Arbeitsvertrag entsteht direkt mit dem Betrieb. Leonly wird nie Ihre Arbeitgeberin.
Sie sind uns zu nichts verpflichtet. Sie dürfen sich jederzeit an andere Vermittler wenden, sich selbst bewerben und jedes Angebot ablehnen. Sie müssen uns nicht melden, was Sie sonst noch unternehmen.
Es gibt keine Mindestlaufzeit. Beide Seiten können die Zusammenarbeit jederzeit, frist- und vorbehaltlos beenden. Eine formlose Nachricht genügt, eine Begründung braucht es nicht.
Wir verwenden Ihnen gegenüber keine Sperr-, Exklusivitäts- oder Bindungsklauseln. Solche Vereinbarungen wären nach AVG ohnehin nichtig. Auch wenn Sie später einen weiteren Vertrag mit demselben Arbeitgeber abschliessen, entsteht für Sie nie eine Gebühr.
Weil unsere Vermittlung für Sie unentgeltlich ist, braucht es dafür nach AVG keinen schriftlichen Vermittlungsvertrag. Diese Bedingungen beschreiben, woran Sie uns halten können.
Vor jeder Weitergabe holen wir Ihre ausdrückliche Zustimmung ein:
Das ist strenger, als das Gesetz verlangt. Nach der Arbeitsvermittlungsverordnung dürfte eine Vermittlung Daten an einen Kunden im Hinblick auf einen bevorstehenden Vertragsabschluss auch ohne Zustimmung weitergeben. Wir tun das nicht. Es ist unsere eigene Zusage, keine gesetzliche Pflicht.
Sie können Ihre Zustimmung jederzeit widerrufen, ohne Frist, ohne Begründung und ohne Kosten. Eine formlose Nachricht an hallo@leonly.ch oder ein Anruf auf 041 562 03 27 genügt.
Der Widerruf wirkt für die Zukunft. Danach bearbeiten wir Ihre Daten nicht weiter und löschen sie, soweit keine gesetzliche Aufbewahrungspflicht besteht. Wurde Ihr Profil bereits an einen Betrieb übermittelt, teilen wir diesem mit, dass die Kandidatur beendet ist.
Sie können den Widerruf auf einen einzelnen Betrieb beschränken oder ihn insgesamt erklären. Ein Widerruf hat keine Nachteile für Sie.
Grundlage für Ihren Verbleib im Pool ist Ihre Zustimmung, die fortbesteht, solange Sie sie nicht widerrufen. Wir bestätigen deshalb alle 90 Tage telefonisch, ob Sie noch wechseln wollen und ob Ihre Angaben stimmen.
Erreichen wir Sie zweimal hintereinander nicht, oder wollen Sie nicht mehr wechseln, löschen wir Ihr Profil. Ohne Bestätigung bleibt niemand im Pool.
Ist eine Vermittlung zustande gekommen oder haben Sie Ihren Auftrag widerrufen, bearbeiten wir Ihre Daten nur weiter, wenn Sie dem zustimmen. Vorbehalten bleiben gesetzliche Aufbewahrungspflichten.
Sie entscheiden, was Sie uns sagen. Was Sie angeben, sollte richtig und vollständig sein, weil wir es einem Betrieb gegenüber vertreten.
Wir verlangen von Ihnen kein Foto, keinen Strafregisterauszug, keinen Betreibungsregisterauszug und keine Angaben zu Ihrer Gesundheit. Wenn eine Stelle einen Nachweis zwingend voraussetzt, sagen wir Ihnen vorher, warum, und Sie entscheiden.
Welche Daten wir bearbeiten, wozu, wie lange und wer sie erhält, steht in der Datenschutzerklärung. Verantwortlich ist die The Zone Media GmbH. Ihre Rechte auf Auskunft, Berichtigung, Herausgabe und Löschung sind dort beschrieben.
Es gilt Schweizer Recht.
Für Klagen, die eine stellensuchende Person auf das Arbeitsvermittlungsgesetz stützt, ist neben dem Gericht am Sitz der beklagten Partei auch das Gericht am Ort unserer Geschäftsniederlassung in Luzern zuständig. Auf diesen Gerichtsstand können Sie nicht im Voraus verzichten, und wir schliessen ihn nicht aus. Die Gerichtsstandsklausel aus Ziffer A18 gilt für Sie nicht.
Teil A und Teil B stehen nebeneinander. Aus Teil A entsteht für Stellensuchende keine Pflicht, insbesondere nicht aus der Nachbesetzungsgarantie und nicht aus der Umgehungsklausel. Aus Teil B entsteht für Betriebe kein Anspruch auf Daten, denen die betreffende Person nicht zugestimmt hat.
Stand 30. Juli 2026.